Rechtssatz RS0044406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044406
Geschäftszahl
1Ob9/64; 7Ob366/65; 5Ob533/90
Entscheidungsdatum
06.03.1990
Rechtssatz
Es ist nicht unzulässig, einen Sachverhalt, der allenfalls Anlaß zu einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geben könnte - nachträglich festgestellte Eifersuchtsparanoia, die mit großer Wahrscheinlichkeit schon zur Zeit des auf § 49 EheG gegründeten Scheidungsprozesses bestanden hat -, zum Anlaß einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Geltendmachung des Verschuldensausschlusses nach § 50 EheG) zu machen.Es ist nicht unzulässig, einen Sachverhalt, der allenfalls Anlaß zu einer Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geben könnte - nachträglich festgestellte Eifersuchtsparanoia, die mit großer Wahrscheinlichkeit schon zur Zeit des auf Paragraph 49, EheG gegründeten Scheidungsprozesses bestanden hat -, zum Anlaß einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (Geltendmachung des Verschuldensausschlusses nach Paragraph 50, EheG) zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/64
Entscheidungstext OGH 10.02.1964 1 Ob 9/64
Veröff: SZ 37/25
- 7 Ob 366/65
Entscheidungstext OGH 21.12.1965 7 Ob 366/65
nur: Es ist nicht unzulässig, einen Sachverhalt, der allenfalls Anlaß zu einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geben könnte zum Anlaß einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1) Beisatz: Wurde eine Kuratorbestellung erschlichen, ist Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage möglich; die letztere aber nur, wenn eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache erfolgen kann. (T2) Veröff: JBl 1966,324
- 5 Ob 533/90
Entscheidungstext OGH 06.03.1990 5 Ob 533/90
Beisatz: Wobei bereits in der Beschränkung auf die Wiederaufnahmsklage eine Genehmigung der an sich nichtigen Prozeßführung im Vorprozeß gelegen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044406
Dokumentnummer
JJR_19640210_OGH0002_0010OB00009_6400000_002