Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Soweit die Revision Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, ist sie zurückzuweisen, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (JBl 1989, 389; 1 Ob 693/89, 4 Ob 541/89 ua). Die klagende Partei hat zur rechtlichen Seite ihres Anspruchs nach dem Hinweis auf § 26 WRG weiters ausgeführt, ein Verschulden der beklagten Partei liege deshalb vor, weil sie das zu errichtende Bauwerk mit einer Drainage versehen habe, die eine wesentliche Absenkung des Grundwasserstandes mit sich gebracht habe, und dafür keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Das Vorbringen der klagenden Partei enthält entgegen den Revisionsausführungen aber keine eindeutige Beschränkung des Anspruchs auf den Rechtsgrund des § 26 WRG, es wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches, geprüft (ÖBl 1983, 48; MietSlg 27.651 ua).Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Soweit die Revision Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, ist sie zurückzuweisen, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (JBl 1989, 389; 1 Ob 693/89, 4 Ob 541/89 ua). Die klagende Partei hat zur rechtlichen Seite ihres Anspruchs nach dem Hinweis auf Paragraph 26, WRG weiters ausgeführt, ein Verschulden der beklagten Partei liege deshalb vor, weil sie das zu errichtende Bauwerk mit einer Drainage versehen habe, die eine wesentliche Absenkung des Grundwasserstandes mit sich gebracht habe, und dafür keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Das Vorbringen der klagenden Partei enthält entgegen den Revisionsausführungen aber keine eindeutige Beschränkung des Anspruchs auf den Rechtsgrund des Paragraph 26, WRG, es wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches, geprüft (ÖBl 1983, 48; MietSlg 27.651 ua).
Die Klagsforderung ist entgegen dem Revisionsvortrag nicht verjährt. Auf Ersatzansprüche nach § 364 a ABGB findet die dreijährige Verjährungszeit des § 1489 ABGB Anwendung (MietSlg 35.032; SZ 55/55; Schubert in Rummel, § 1489 ABGB Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 § 364 a ABGB Rz 10). Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, sobald dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begründende Sachverhalt einschließlich des Ursachenzusammenhanges soweit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (JBl 1988, 321; MietSlg 38.248; SZ 56/76, SZ 56/36 uva; Schubert aaO, Rz 3; Mader in Schwimann, § 1489 ABGB Rz 7). Während die Revisionswerberin vorträgt, dies sei bereits mit dem Schreiben vom 23.August 1983 Beilage 6 gegeben gewesen, hat die zweite Instanz zu Recht den Beginn der Verjährungsfrist mit dem Einlangen des von der klagenden partei gerade zur Klärung der Schadensursache eingeholten Gutachtens der G*** AG in St.Gallen, Schweiz, (30.April 1984) bei der klagenden Partei angesehen (JBl 1988, 321; WBl 1987, 66; MietSlg 29.217 ua), weil die klagende Partei erst mit diesem Gutachten den notwendigen Einblick in die erforderlichen Zusammenhänge (nicht verschlossene Sohldrainage) gewonnen hat. Vorher war sie lediglich auf von der beklagten Partei bestrittene Vermutungen (ihres "Hausstatikers") angewiesen.Die Klagsforderung ist entgegen dem Revisionsvortrag nicht verjährt. Auf Ersatzansprüche nach Paragraph 364, a ABGB findet die dreijährige Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB Anwendung (MietSlg 35.032; SZ 55/55; Schubert in Rummel, Paragraph 1489, ABGB Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 Paragraph 364, a ABGB Rz 10). Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen, sobald dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begründende Sachverhalt einschließlich des Ursachenzusammenhanges soweit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (JBl 1988, 321; MietSlg 38.248; SZ 56/76, SZ 56/36 uva; Schubert aaO, Rz 3; Mader in Schwimann, Paragraph 1489, ABGB Rz 7). Während die Revisionswerberin vorträgt, dies sei bereits mit dem Schreiben vom 23.August 1983 Beilage 6 gegeben gewesen, hat die zweite Instanz zu Recht den Beginn der Verjährungsfrist mit dem Einlangen des von der klagenden partei gerade zur Klärung der Schadensursache eingeholten Gutachtens der G*** AG in St.Gallen, Schweiz, (30.April 1984) bei der klagenden Partei angesehen (JBl 1988, 321; WBl 1987, 66; MietSlg 29.217 ua), weil die klagende Partei erst mit diesem Gutachten den notwendigen Einblick in die erforderlichen Zusammenhänge (nicht verschlossene Sohldrainage) gewonnen hat. Vorher war sie lediglich auf von der beklagten Partei bestrittene Vermutungen (ihres "Hausstatikers") angewiesen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger (SZ 51/47, SZ 50/160, SZ 48/61 = JBl 1976, 312 mit zust Anm von Rummel; Spielbüchler aaO, § 364 a ABGB Rz 1; Rummel in JBl 1967, 120; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 317 mwN in FN 5) Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB anbieten (ecolex 1990, 604; SZ 60/265, SZ 58/121 ua). In analoger Anwendung des § 364 a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist (ecolex 1990, 604; SZ 60/265, SZ 55/172 ua). Eine analoge Situation wird auch in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Das gilt auch für behördliche Bewilligungen zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden sind (MietSlg 37.022). Auch hier wird der Grundstücksnachbar in eine Situation gebracht, in der er die Vertiefung des Grundstückes vorläufig hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst dann erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich die gleichen Wirkungen wie eine behördliche Anlagegenehmigung iS des § 364 a ABGB (MietSlg 37.022 mwN; SZ 60/265 ua). Bei einem Verstoß gegen § 364 a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (ecolex 1990, 604; MietSlg 39.025; SZ 53/11, SZ 47/140 ua; Spielbüchler aaO, § 364 ABGB Rz 5, § 364 a ABGB Rz 7; Koziol aaO, II 320), so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen läßt (vgl MietSlg 39.025; SZ 47/140). Dem Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten (SZ 45/132 mwN). Die Beschränkung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche nach § 364 a ABGB auf nachteilige Auswirkungen solcher Immissionen, die typischerweise durch den Betrieb einer Anlage verursacht werden, gilt auch im Fall seiner analogen Anwendung (JBl 1988, 34), somit wie hier der behördlichen Bewilligung zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden ist. Entgegen den Revisionsausführungen ist der die Absenkung des Grundwasserspiegels verursachende Eingriff gerade für die Errichtung und den Betrieb einer ins Grundwasser zu liegen kommenden Kanalisationsanlage nicht untypisch. Die Vorinstanzen haben demgemäß zutreffend die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB bejaht.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger (SZ 51/47, SZ 50/160, SZ 48/61 = JBl 1976, 312 mit zust Anmerkung von Rummel; Spielbüchler aaO, Paragraph 364, a ABGB Rz 1; Rummel in JBl 1967, 120; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 317 mwN in FN 5) Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB anbieten (ecolex 1990, 604; SZ 60/265, SZ 58/121 ua). In analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist (ecolex 1990, 604; SZ 60/265, SZ 55/172 ua). Eine analoge Situation wird auch in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Das gilt auch für behördliche Bewilligungen zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden sind (MietSlg 37.022). Auch hier wird der Grundstücksnachbar in eine Situation gebracht, in der er die Vertiefung des Grundstückes vorläufig hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst dann erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich die gleichen Wirkungen wie eine behördliche Anlagegenehmigung iS des Paragraph 364, a ABGB (MietSlg 37.022 mwN; SZ 60/265 ua). Bei einem Verstoß gegen Paragraph 364, a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (ecolex 1990, 604; MietSlg 39.025; SZ 53/11, SZ 47/140 ua; Spielbüchler aaO, Paragraph 364, ABGB Rz 5, Paragraph 364, a ABGB Rz 7; Koziol aaO, römisch zwei 320), so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen läßt vergleiche MietSlg 39.025; SZ 47/140). Dem Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten (SZ 45/132 mwN). Die Beschränkung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364, a ABGB auf nachteilige Auswirkungen solcher Immissionen, die typischerweise durch den Betrieb einer Anlage verursacht werden, gilt auch im Fall seiner analogen Anwendung (JBl 1988, 34), somit wie hier der behördlichen Bewilligung zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden ist. Entgegen den Revisionsausführungen ist der die Absenkung des Grundwasserspiegels verursachende Eingriff gerade für die Errichtung und den Betrieb einer ins Grundwasser zu liegen kommenden Kanalisationsanlage nicht untypisch. Die Vorinstanzen haben demgemäß zutreffend die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB bejaht.
Ob die Senkung des Grundwassers und die damit verbundene nachteilige Beeinflussung des Nachbargrundstückes durch die Baumaßnahmen am Kanal an § 364 b ABGB zu messen ist (zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB Säcker in Münchener Kommentar2, § 909 BGB Rz 11 mwN; Baur in Soergel, BGB12, § 909 Rz 4 mwN in FN 16; Beutler in Staudinger, BGB12, § 909 BGB Rz 6 mwN; Hagen in Erman, Handkommentar zum BGB8, § 909 BGB Rz 1 mwN), braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, weil die Rechtsfolgen die gleichen wären wie bei analoger Anwendung des § 364 a ABGB.Ob die Senkung des Grundwassers und die damit verbundene nachteilige Beeinflussung des Nachbargrundstückes durch die Baumaßnahmen am Kanal an Paragraph 364, b ABGB zu messen ist (zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB Säcker in Münchener Kommentar2, Paragraph 909, BGB Rz 11 mwN; Baur in Soergel, BGB12, Paragraph 909, Rz 4 mwN in FN 16; Beutler in Staudinger, BGB12, Paragraph 909, BGB Rz 6 mwN; Hagen in Erman, Handkommentar zum BGB8, Paragraph 909, BGB Rz 1 mwN), braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, weil die Rechtsfolgen die gleichen wären wie bei analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB.
Die Höhe des von der zweiten Instanz der klagenden Partei zugesprochenen Ausgleichsbetrages und das Bestehen eines Feststellungsinteresses (§ 228 ZPO) der klagenden Partei sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Die Höhe des von der zweiten Instanz der klagenden Partei zugesprochenen Ausgleichsbetrages und das Bestehen eines Feststellungsinteresses (Paragraph 228, ZPO) der klagenden Partei sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.