Entscheidungsgründe:
Mit Urteil vom 18.2.1987, 1 Ob 712/86, SZ 60/28, wies der Oberste Gerichtshof den Zwischenantrag des Beklagten, es werde festgestellt, daß er auf Grund des Mietvertrages vom 24.4.1973 samt Ergänzungen, insbesondere vom 3.4.1978 und vom Mai 1979, Hauptmieter der im Hause Wien 1, Judenplatz 6, gelegenen Dachbodenräume mit dem Recht, diese Räume auszubauen, als Fremdenpension zu nutzen und der Befugnis zur Namhaftmachung eines Mietrechtsnachfolgers auf 30 Jahre ist, ab. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde das Klagebegehren dahin abgeändert, daß der Beklagte schuldig erkannt werde,
1. der klagenden Partei den Betrag von S 120.000,-- s.A. als Benützungsentgelt zu bezahlen,
2. die im Dachboden benützten Räumlichkeiten binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben und
3. sämtliche Einbauten, die zur Schaffung von Wohnräumen im Dachgeschoß des Hauses unternommen wurden, wie auch die Installationen, die diesem Zweck dienen, binnen 14 Tagen bei Exekution auf eigene Kosten zu entfernen.
Der Beklagte beantragte Abweisung des geänderten Klagebegehrens und machte geltend, das Haus sei an die Erzdiözese Wien verkauft worden, so daß die klagende Partei nicht mehr aktiv klagslegitimiert sei; er sei in Ansehung der Verfügungsbefugnis der Fruchtnießerin gutgläubig gewesen, der Oberste Gerichtshof habe nicht entschieden, daß ihm keine Bestandrechte zustünden, sondern habe nur die Teilunwirksamkeit des Bestandvertrages ausgesprochen. Zum Abschluß eines Mietvertrages ohne das Recht auf Ausbau des Dachbodens sei die Fruchtnießerin berechtigt gewesen. Im Zeitpunkt des Abschlussss des Bestandvertrages sei die Wohnung Nr.6 a bereits vorhanden gewesen. Er habe im Dachboden nur Erhaltungsarbeiten und keine Substanzveränderungen durchgeführt. Die Zustimmung zur Bauführung durch den Hauseigentümer habe auch die Zustimmung zum Abschluß des Mietvertrages mit ihm umfaßt; diese Zustimmung sei von der Stiftungsbehörde genehmigt worden.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren mit Teilurteil statt. Es stellte über den bereits in der Entscheidung vom 18.2.1987, 1 Ob 712/86, dargestellten Sachverhalt hinaus fest:
Als der Beklagte den Bestandvertrag abschloß, sei in einigen Räumen des Dachbodens eine Holzkonstruktion vorhanden gewesen, die innen verputzt gewesen sei. Es seien Lichtleitungen, ein Ofen, eine Duschkabine sowie ein Waschbecken mit Warmwasseranschluß vorhanden gewesen; das WC habe sich außerhalb der Dachbodenräume in einem kleinen Gang befunden. Der übrige Teil des Dachbodens sei nicht ausgebaut gewesen. Nach dem letzten Stand des Konsensplanes bestehe im Dachboden des Hauses lediglich eine Waschküche und ein Trockenboden. Für sämtliche im Dachboden vorgenommenen Einbauten liege keine baubehördliche Bewilligung vor. Am 31.1.1977 sei für den Ausbau des Dachbodens eine Baubewilligung erteilt worden. Um diese Bewilligung habe der Beklagte mit Zustimmung der Fruchtnießerin angesucht. Es sei nicht erweislich, daß die Stiftungsbehörde oder die Finanzprokuratur Vollmacht zum Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung erteilt hatten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach der vom Obersten Gerichtshof getroffenen Entscheidung könne von einer bloßen Teilunwirksamkeit des vom Beklagten geschlossenen Vertrages nicht ausgegangen werden. Der Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, er sei Hauptmieter der im Dachboden gelegenen Räumlichkeiten, sei abgewiesen worden, diese Frage könne daher im fortgesetzten Verfahren nicht mehr neuerlich geprüft werden, weil dem die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes entgegenstehe. Da der Zwischenantrag sich auch und gerade auf jene Räume beziehe, von denen der Beklagte nunmehr behaupte, sie wären bereits ausgebaut gewesen, sei auch diese Frage nicht mehr zu prüfen. Der Beklagte, der demnach nicht Hauptmieter der Räumlichkeiten sei, hätte daher einen anderen Rechtstitel nachweisen müssen, um das Räumungsbegehren abzuwehren; einen solchen habe er nicht dargetan. Demnach sei dem Räumungsbegehren stattzugeben.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gaben ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.