Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des Schadens in Höhe des Klagebetrages mit der Begründung, der Beklagte habe als Rechtsvertreter durch unzutreffende Beratung und Versäumnisse im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandatsverhältnisses sowie durch Bemühungen, die Unternehmungen des Klägers in einen Ausgleich zu zwingen, dem Kläger, dessen Ehegattin Brigitte F***, der Herbert F*** GesmbH & Co KG sowie der I*** Warenhandels GesmbH & Co KG, die ihre Ansprüche dem Kläger zediert hätten, Schaden zugefügt. Dazu trug der Kläger mehrere Sachverhalte vor, aus denen sich die Haftung des Beklagten wegen unrichtiger Beratung schlechter Vertretung oder gar absichtlicher Schadenszufügung ableite.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt alle ihm zur Last gelegten schuldhaften Versäumnisse oder Handlungen. Im übrigen wendete er Verjährung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In seinen Feststellungen brachte es zum Ausdruck, daß kein einziger der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe zutreffe, so daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei.
Gegen das Ersturteil erhob der Kläger eine ohne anwaltliche Fertigung verfaßte Berufung, die er am 6. Februar 1988 zur Post gab. Diesen Schriftsatz stellte das Erstgericht dem Vertreter des Klägers zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch anwaltliche Fertigung zurück. Diese Verbesserung erfolgte innerhalb der Frist. Dennoch hatte am 11. Februar 1988 der Vertreter des Klägers einen Berufungsschriftsatz an das Erstgericht zur Post gegeben, den dann das Erstgericht dem Beklagten zur Berufungsbeantwortung zustellte, weil der zur Verbesserung zurückgestellte Berufungsschriftsatz des Klägers sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand. Das Berufungsgericht faßte zunächst den Beschluß, mit dem es die am 11. Februar 1988 zur Post gegebene (zweite) Berufung des Klägers sowie die dazu erstattete Berufungsbeantwortung des Beklagten unter Kostenaufhebung zurückwies, die am 8. (richtig: 6.) Februar 1988 zur Post gegebene (erste) Berufung, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verwarf und einen vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellten Unterbrechungsantrag abwies. In der Sache gab es der ersten Berufung des Klägers nicht Folge. Herrschender Ansicht nach stehe jeder Partei nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu, so daß die zweite Berufungsschrift, die vom Vertreter des Klägers verfaßt worden sei, der Zurückweisung verfalle. Die gerügte Nichtigkeit hafte dem Ersturteil nicht an. Die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung eines vom Kläger veranlaßten Strafverfahrens, das die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO eingestellt habe, sei nicht zweckmäßig. In der Sache selbst billigte es die erstrichterliche Beweiswürdigung und übernahm die darauf beruhenden Urteilsfeststellungen zur Gänze. Danach erachtete es die Rechtsrüge der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen des Ersturteils ausgehe.Gegen das Ersturteil erhob der Kläger eine ohne anwaltliche Fertigung verfaßte Berufung, die er am 6. Februar 1988 zur Post gab. Diesen Schriftsatz stellte das Erstgericht dem Vertreter des Klägers zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch anwaltliche Fertigung zurück. Diese Verbesserung erfolgte innerhalb der Frist. Dennoch hatte am 11. Februar 1988 der Vertreter des Klägers einen Berufungsschriftsatz an das Erstgericht zur Post gegeben, den dann das Erstgericht dem Beklagten zur Berufungsbeantwortung zustellte, weil der zur Verbesserung zurückgestellte Berufungsschriftsatz des Klägers sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand. Das Berufungsgericht faßte zunächst den Beschluß, mit dem es die am 11. Februar 1988 zur Post gegebene (zweite) Berufung des Klägers sowie die dazu erstattete Berufungsbeantwortung des Beklagten unter Kostenaufhebung zurückwies, die am 8. (richtig: 6.) Februar 1988 zur Post gegebene (erste) Berufung, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verwarf und einen vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellten Unterbrechungsantrag abwies. In der Sache gab es der ersten Berufung des Klägers nicht Folge. Herrschender Ansicht nach stehe jeder Partei nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu, so daß die zweite Berufungsschrift, die vom Vertreter des Klägers verfaßt worden sei, der Zurückweisung verfalle. Die gerügte Nichtigkeit hafte dem Ersturteil nicht an. Die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung eines vom Kläger veranlaßten Strafverfahrens, das die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt habe, sei nicht zweckmäßig. In der Sache selbst billigte es die erstrichterliche Beweiswürdigung und übernahm die darauf beruhenden Urteilsfeststellungen zur Gänze. Danach erachtete es die Rechtsrüge der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen des Ersturteils ausgehe.