Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß das Konsumentenschutzgesetz auf den vorliegenden Darlehensvertrag nicht anzuwenden ist. Das Konsumentenschutzgesetz trat gemäß seinem § 38 mit dem 1.Oktober 1979 in Kraft. Es ist gemäß § 39 Abs.1 auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden (1 Ob 549/88). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß einzelne Teilleistungen erst ab dem 1.Oktober 1979 fällig werden (vgl. SZ 57/66).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß das Konsumentenschutzgesetz auf den vorliegenden Darlehensvertrag nicht anzuwenden ist. Das Konsumentenschutzgesetz trat gemäß seinem Paragraph 38, mit dem 1.Oktober 1979 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden (1 Ob 549/88). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß einzelne Teilleistungen erst ab dem 1.Oktober 1979 fällig werden vergleiche SZ 57/66).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur vereinbarten Zinsanpassungsklausel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und die dort zitierte Rechtsprechung unter besonderer Hervorhebung der SZ 58/76 verwiesen werden. Die Revision wendet sich dagegen auch nur mit der Behauptung, daß der letztlich von der klagenden Partei begehrte Zinssatz die auf dem Geldmarkt üblichen Zinssätze überstiegen habe. Hiebei handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung. Eine solche Behauptung wurde in erster Instanz nicht aufgestellt (vgl. auch dazu SZ 58/76).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur vereinbarten Zinsanpassungsklausel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und die dort zitierte Rechtsprechung unter besonderer Hervorhebung der SZ 58/76 verwiesen werden. Die Revision wendet sich dagegen auch nur mit der Behauptung, daß der letztlich von der klagenden Partei begehrte Zinssatz die auf dem Geldmarkt üblichen Zinssätze überstiegen habe. Hiebei handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung. Eine solche Behauptung wurde in erster Instanz nicht aufgestellt vergleiche auch dazu SZ 58/76).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Den gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung des Beklagten verworfen wurde, ergriffenen Rekurs des Beklagten hat das Erstgericht zutreffend zurückgewiesen. Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, sind nämlich - auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - nach ständiger Rechtsprechung nich anfechtbar (MietSlg.38.717/41; SZ 54/190 uva). Solche Beschlüsse fallen nicht unter die in § 521 a ZPO aufgezählten, sodaß auch die Rekursbeantwortung unzulässig und zurückzuweisen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Den gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung des Beklagten verworfen wurde, ergriffenen Rekurs des Beklagten hat das Erstgericht zutreffend zurückgewiesen. Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, sind nämlich - auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - nach ständiger Rechtsprechung nich anfechtbar (MietSlg.38.717/41; SZ 54/190 uva). Solche Beschlüsse fallen nicht unter die in Paragraph 521, a ZPO aufgezählten, sodaß auch die Rekursbeantwortung unzulässig und zurückzuweisen ist.
Begründung:
Die Zurückweisung des Rekurses gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit beruhte auf einem Übersehen des Umstandes, daß dieser Teil der Berufung bereits vom Erstgericht zurückgewiesen worden war. Diesbezüglich mußte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 419 ZPO berichtigt werden.Die Zurückweisung des Rekurses gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit beruhte auf einem Übersehen des Umstandes, daß dieser Teil der Berufung bereits vom Erstgericht zurückgewiesen worden war. Diesbezüglich mußte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.