Die Enteignung erfolgte hier unmittelbar durch ein – auf keinen anderen (Enteignungs-)Sachverhalt – anzuwendendes Einzelfallgesetz. Es ist daher auszuschließen, dass die in dritter Instanz alleine zu beurteilende Rechtsfrage, ob besondere Vorteile aus einem zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten bestehenden Mietvertrag, der nur deshalb abgeschlossen (und lange aufrecht erhalten) wurde, weil der Enteigner die Liegenschaft bereits vor der Enteignung einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung entziehen wollte (was auch der Enteignungszweck war), bei der Bemessung des Verkehrswerts des enteigneten Objekts zu berücksichtigen sind, neuerlich von einem Gericht zu entscheiden ist. Der Oberste Gerichtshof soll – von grundsätzlichen Fragen abgesehen – aber nur dann befasst werden, wenn das behandelte Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung hat (vgl RS0042405 [T22]). Da dies hier nicht zutrifft, wäre der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn darin eine – auch im Einzelfall korrekturbedürftige – Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufgezeigt wird. Auch dies ist nicht der Fall.Die Enteignung erfolgte hier unmittelbar durch ein – auf keinen anderen (Enteignungs-)Sachverhalt – anzuwendendes Einzelfallgesetz. Es ist daher auszuschließen, dass die in dritter Instanz alleine zu beurteilende Rechtsfrage, ob besondere Vorteile aus einem zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten bestehenden Mietvertrag, der nur deshalb abgeschlossen (und lange aufrecht erhalten) wurde, weil der Enteigner die Liegenschaft bereits vor der Enteignung einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung entziehen wollte (was auch der Enteignungszweck war), bei der Bemessung des Verkehrswerts des enteigneten Objekts zu berücksichtigen sind, neuerlich von einem Gericht zu entscheiden ist. Der Oberste Gerichtshof soll – von grundsätzlichen Fragen abgesehen – aber nur dann befasst werden, wenn das behandelte Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung hat vergleiche RS0042405 [T22]). Da dies hier nicht zutrifft, wäre der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn darin eine – auch im Einzelfall korrekturbedürftige – Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufgezeigt wird. Auch dies ist nicht der Fall.
Die Höhe der Enteignungsentschädigung hat sich vorrangig an ihrem Zweck zu orientieren (vgl 7 Ob 39/13f; vgl auch Winner in Rummel/Lukas § 365 ABGB Rz 30). Dieser besteht im Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch ein ihm abverlangtes Sonderopfer erleidet (vgl 3 Ob 204/15v; 8 Ob 113/15y; 1 Ob 138/13w ua). Vor dem Hintergrund des Zwecks, gleichheitswidrige Sonderopfer auszugleichen, begründet es aber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, dass das Rekursgericht den Entfall der aus dem mit der Antragsgegnerin bestehenden Mietvertrag resultierenden besonderen Vorteile nur dem besonderen Interesse der Antragsgegnerin zuschrieb und daher – als einen für den allgemeinen Liegenschaftsmarkt unbedeutenden Aspekt – bei der Bemessung des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft unberücksichtigt ließ.Die Höhe der Enteignungsentschädigung hat sich vorrangig an ihrem Zweck zu orientieren vergleiche 7 Ob 39/13f; vergleiche auch Winner in Rummel/Lukas Paragraph 365, ABGB Rz 30). Dieser besteht im Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch ein ihm abverlangtes Sonderopfer erleidet vergleiche 3 Ob 204/15v; 8 Ob 113/15y; 1 Ob 138/13w ua). Vor dem Hintergrund des Zwecks, gleichheitswidrige Sonderopfer auszugleichen, begründet es aber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, dass das Rekursgericht den Entfall der aus dem mit der Antragsgegnerin bestehenden Mietvertrag resultierenden besonderen Vorteile nur dem besonderen Interesse der Antragsgegnerin zuschrieb und daher – als einen für den allgemeinen Liegenschaftsmarkt unbedeutenden Aspekt – bei der Bemessung des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft unberücksichtigt ließ.
Da die dargestellten Erwägungen des Rekursgerichts keine – trotz der Einzelfallbezogenheit der angefochtenen Entscheidung aufzugreifende – Fehlbeurteilung darstellen, muss auf die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Frage, ob es sich bei den Vorteilen aus dem Mietvertrag mit der Antragsgegnerin um „Vorwirkungen der Enteignung“ iSd § 7 Abs 2 EisbEG handelte, ebensowenig eingegangen werden, wie auf die dort angestellten mietrechtlichen Erwägungen. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft Da die dargestellten Erwägungen des Rekursgerichts keine – trotz der Einzelfallbezogenheit der angefochtenen Entscheidung aufzugreifende – Fehlbeurteilung darstellen, muss auf die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Frage, ob es sich bei den Vorteilen aus dem Mietvertrag mit der Antragsgegnerin um „Vorwirkungen der Enteignung“ iSd Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG handelte, ebensowenig eingegangen werden, wie auf die dort angestellten mietrechtlichen Erwägungen. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft
Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist vermag der Revisionsrekurs nicht zu wecken; er zeigt auch keine Präjudizialität auf.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 24 Abs 1 EisbEG iVm § 3 Abs 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft
Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn).
Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben, weil der hier anzuwendende § 44 Abs 2 EisbEG einen Kostenersatzanspruch ausschließlich des – hier in dritter Instanz unterlegenen – Enteigneten vorsieht. Die im Revisionsrekursverfahren obsiegende Antragsgegnerin Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben, weil der hier anzuwendende Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG einen Kostenersatzanspruch ausschließlich des – hier in dritter Instanz unterlegenen – Enteigneten vorsieht. Die im Revisionsrekursverfahren obsiegende Antragsgegnerin
hat zutreffend keine Kosten verzeichnet.