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Entscheidung 1 Ob 92/55×

Entscheidung 1 Ob 92/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob92/55

Entscheidungsdatum

16.02.1955

Norm

Entmündigungsordnung §2 Z2
Entmündigungsordnung §36

Kopf

SZ 28/44

Spruch

Bei einem Trunksüchtigen, der bereits zweimal rückfällig geworden ist, kann die endgültige Beschlußfassung über die Entmündigung nach Paragraph 36, Absatz eins, EntmO. nicht ausgesetzt werden.

Entscheidung vom 16. Februar 1955, 1 Ob 92/55.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Antrag der Gattin Hermine H. verhängte das Erstgericht über Bruno H. die beschränkte Entmündigung wegen Trunksucht. Der Entmundigte befinde sich bereits zum vierten Male in geschlossener Pflege der Heilanstalt "Am Steinhof", in die er wegen Alkoholmißbrauchs eingewiesen worden sei. Er sei nach dem Gutachten des psychiätrischen Sachverständigen Psychopath mit Neigung zur Alkoholsüchtigkeit und latent geisteskrank. Wegen seiner Alkoholsüchtigkeit und wegen Beschimpfungen und mangelhafter Alimentierung seiner Frau sei ihre Ehe geschieden worden. Mit Rücksicht darauf, daß gegen Bruno H. zahlreiche Exekutionen anhängig seien und er infolge seiner Trunksucht immer tiefer in Schulden gerate, sei er außerstande, seine Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die letzte Einweisung in die geschlossene Anstaltspflege sei notwendig gewesen, weil H. seine Umgebung bedroht habe.

Das Landesgericht für ZRS. Wien gab dem Widerspruch des Entmundigten gegen seine beschränkte Entmündigung nicht Folge. Wenn von dem kurzen Aufenthalt im Juni 1954 abgesehen werde, sei der Entmundigte insgesamt dreimal in die Heil- und Pflegeanstalt "Am Steinhof" eingewiesen worden: das erste Mal zu Beginn des Jahres 1952, als er auf der Klinik Prof. A. wegen Psoriasis in Behandlung gestanden und delirant geworden sei, dann zu Beginn des Jahres 1954 wieder wegen eines abgeklungenen Delirium tremens infolge schweren Alkoholmißbrauches, schließlich derzeit wieder aus demselben Grund. H. sei ein haltloser Psychopath mit erheblichen Persönlichkeitsveränderungen, ethischer Depravation und Herabsetzung des Kritik- und Urteilsvermögens und der Merkfähigkeit und Einsicht. Er trinke seit dem Jahre 1950 regelmäßig Alkohol, hauptsächlich Schnaps. Da der Entmundigte infolge Trunksucht in Schulden geraten sei, von Exekutionen verfolgt werde und seiner Gattin in den letzten Jahren keinen Unterhalt habe leisten können, habe er sich der Gefahr des Notstandes ausgesetzt, was seine beschränkte Entmündigung wegen Trunksucht rechtfertige (Paragraph 2, Ziffer 2, EntmO.). Es erübrige sich daher eine Prüfung in der Richtung, ob der Entmundigte bei Alkoholmißbrauch die Sicherheit anderer Personen gefährde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem nach Paragraph 49, Absatz 2, EntmO. zulässigen Rekurs des Entmundigten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Entmundigte kann nicht in Abrede stellen, daß er durch den unmäßigen Genuß von Alkohol in seine jetzige trostlose Lage gekommen ist und von Gläubigern verfolgt wird. Er meint nur, daß ihm eine zeitlich begrenzte Bewährungsfrist gegeben werden möge, damit er als vollwertige Person einem Beruf nachgehen könne und die Möglichkeit habe, Schulden abzuzahlen, was er bei weiterer Anhaltung in der Heilanstalt "Am Steinhof" nicht könne. Nach den Ergebnissen des Entmündigungsverfahrens kann indessen nicht angenommen werden, daß sich der Entmundigte bei Einräumung einer Bewährungsfrist bessern würde. Er ist zweimal rückfällig geworden, und es fehlt ihm ohne Zweifel die erforderliche Willensstärke, freiwillig dem Alkohol zu entsagen. Die Voraussetzungen dafür, daß die Beschlußfassung nach Paragraph 36, Absatz eins, EntmO. unter Bestimmung einer angemessenen Bewährungsfrist ausgesetzt werden könnte, fehlen.

Anmerkung

Z28044

Schlagworte

Aussetzung des Entmündigungsverfahrens, Trunksucht, Entmündigung wegen Trunksucht, Aussetzung der Beschlußfassung, Trunksucht, Entmündigung, Aussetzung der Beschlußfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0010OB00092.55.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19550216_OGH0002_0010OB00092_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung