Rechtssatz RS0058656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058656
Geschäftszahl
1Ob92/55; 6Ob149/67
Entscheidungsdatum
31.05.1967
Rechtssatz
Bei einem Trunksüchtigen, der bereits zweimal rückfällig geworden ist, fehlen die Voraussetzungen, die Beschlußfassung nach § 36 Abs 1 EntmO unter Bestimmung einer angemessenen Bewährungsfrist auszusetzen.Bei einem Trunksüchtigen, der bereits zweimal rückfällig geworden ist, fehlen die Voraussetzungen, die Beschlußfassung nach Paragraph 36, Absatz eins, EntmO unter Bestimmung einer angemessenen Bewährungsfrist auszusetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 92/55
Entscheidungstext OGH 16.02.1955 1 Ob 92/55
Veröff: SZ 28/44
- 6 Ob 149/67
Entscheidungstext OGH 31.05.1967 6 Ob 149/67
Auch; Beisatz: Hier: Innerhalb von sechs Jahren sieben Mal rückfällig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0058656
Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0010OB00092_5500000_001