Der Kläger verlangt vom Beklagten 7000 S Schmerzengeld, weil er in ein vom Beklagten unvorsichtig ausgelegtes Fangeisen geraten sei, wobei ihm der rechte Unterarm gebrochen wurde. Der Beklagte beantragt Abweisung des Begehrens mangels Verschuldens.
Das Erstgericht wies ab. Es stellte fest:
Die Unfallsstelle liegt in der Nähe des Weges, der von A. nach B. (Biologische Station) führt. Von den Nordwestabhängen des C.-Berges führt ein Bach herunter, über den der Weg über eine Holzbrücke führt. Dieser Weg ist für Touristen freigegeben und rot markiert. Von der Brücke bachaufwärts gesehen verbreitert sich das Bachbett trichterförmig in einer Entfernung von zirka 10 bis 15 m. Das Gefälle des Baches wird erst in einer Entfernung von zirka 25 m von der Brücke, bachaufwärts gesehen, steil und verringert sich gegen die Brücke zu. Die Brücke selbst führt in einer Höhe von zirka 1/2 bis 3/4 m über das Bachbett hinweg.
Der Beklagte als Aufsichtsjäger der K.-Forstverwaltung legte ein Schwanenhalsabzugeisen schon seit Jahren immer an derselben Stelle, nämlich zirka 25 bis 30 m bachaufwärts, von der Brücke aus gesehen, im Bachbett aus.
Aufgerichtet wird dieses Fangeisen im Spätherbst, und es bleibt dann bis in den Monat Februar hinein fängisch liegen. Nach dieser Zeit wird es zusammengeklappt, aus dem Bachbett entfernt und auf einem in der Nähe befindlichen Baum aufgehängt.
Vermutlich im Jänner 1957 sicherte der Beklagte, da der Köder weggeschwemmt worden war und außerdem infolge eines Wärmeeinbruches eine ungünstige Fangzeit eingetreten war, das Eisen vollständig, und zwar mittels der beiden rechts- und linksseitig befindlichen Sicherheitsflügel (Sicherungshaken für die Federn) und einer Sperre, die die Grundplatte mit dem einen Bügel verbindet. Das Eisen, das auf diese Weise gesichert an der Fangstelle im Bachbett liegengeblieben war, war sohin vom Beklagten in dreifacher Hinsicht gesichert worden. Der Beklagte wollte sich dadurch, nämlich daß er zusätzlich einen Eisenstift als Sicherung verwendete (Sperre, die die Grundplatte mit dem einen Fangflügel verbindet), ersparen, das Eisen neuerlich spannen zu müssen, wenn es wieder kälter würde und er es wieder fangbereit machen wollte.
Ende Februar 1957, also kurz bevor das Eisen ohnedies entfernt, worden wäre, führte der Bach Hochwasser, durch das das Eisen abgeschwemmt wurde. Dies war dadurch möglich, weil dieser Bach bei Hochwasser immer sehr viel Geröll mit sich bringt, so daß sogar das Bachbett unterhalb der Brücke ausgeräumt werden mußte, um zu verhindert, daß der Bach die Brücke überschwemme. Als der Beklagte nach dem Hochwasser das Fehlen des Eisens bemerkte, suchte er nach dem Eisen, da es einen Wert von zirka 500 S repräsentierte, konnte es aber trotz eifrigen Suchens nicht mehr finden. Er erkundigte sich auch wegen des Eisens bei den Forstarbeitern A. und L., die aber ebenfalls nicht wußten, wohin es abgetrieben worden war.
Tatsächlich war das Eisen zirka 10 bis 15 m bachabwärts getrieben worden und lag am Unfallstag zirka 10 bis 15 m von der Brücke, bachaufwärts gesehen, im Flußsand. Der Sand hatte das Eisen so weit zugedeckt, daß nur ein Teil des Fangbügels in einer Ausdehnung von zirka 20 cm aus dem Sand hervorsah, jedoch noch zur Gänze vom Wasser überspült war. Die Sicherungen des Eisens dürften sich durch das Geröllgeschiebe im Zuge des Hochwassers selbst gelöst haben, ebenso dürfte sich der zusätzliche Eisenstift, der als Sicherung angebracht worden war, gelockert bzw. herausgelöst haben. Im Unfallszeitpunkt jedenfalls war das Eisen fängisch. Da der Beklagte das Eisen trotz längerer Suche nicht mehr finden konnte und auch A. und L. nichts über den Verbleib des Eisens wußten, nahm er schließlich an, daß es von jemandem entwendet worden war, und gab die Suche auf.
Am 17. Juni 1958 war der Kläger mit einer Schulklasse auf dem mehrfach erwähnten Weg nach B. gewandert. Bei der Brücke ließ er Rast machen und wies die Kinder an, sich im Bach etwas oberhalb der Brücke die Füße zu waschen und weiter oberhalb zu trinken.
Nach einer Rast von zirka einer halben Stunde stand der Kläger auf, ging zum anderen Bachufer und trank zunächst etwas weiter bachaufwärts. Dann ging er einige Meter bachabwärts zu und wollte sich die Hände waschen. An dieser Stelle bemerkte er die Teile des Fangeisens, die aus dem Bachsand herausragten, sich jedoch zur Gänze unter der Wasseroberfläche befanden. Da er nicht wußte, worum es sich handelte, und er die Kinder keiner Gefahr aussetzen wollte, griff er nach diesem Eisenteil und wollte ihn aus dem Bachsand herausziehen. Da er das Eisen gerade an der Köderstange angriff, schlug das Fangeisen zu und klemmte ihm den rechten Unterarm ein. Auf seinen Hilferuf kamen Schüler herbei und bogen die Fangarme des Eisens etwas auseinander, so daß er die Hand herausziehen konnte. Durch das Zusammenschlagen der Falle hatte der Kläger einen Bruch des rechten Unterarmes erlitten.
Auf dem Touristenweg war, von B. aus gesehen, zirka eine Viertelstunde vom Unfallsort entfernt eine Warntafel bezüglich der Fuchseisen angebracht gewesen. Eine gleiche Warnungstafel befand sich neben dem Weg, in Richtung A. gesehen, zirka 250 m vom Unfallsort entfernt. Diese Warnungstafeln wurden immer wieder von unbefugten Personen entfernt, jedoch vom Beklagten sofort wieder erneuert, wenn er deren Fehlen bemerkte. Ob gerade am Unfallstag diese Warntafeln tatsächlich vorhanden waren, kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte, gegen den zu 1 U 638/58 des Erstgerichtes ein Strafverfahren wegen Übertretung nach § 335 StG. anhängig war, wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 1958 freigesprochen.Der Beklagte, gegen den zu 1 U 638/58 des Erstgerichtes ein Strafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 335, StG. anhängig war, wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 1958 freigesprochen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Verschulden des Beklagten nicht vorliege.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, trug jedoch dem Erstgericht auf, noch festzustellen, ob Warnungstafeln bei Beginn des K.-Jagdgebietes zur Unfallszeit aufgestellt gewesen seien, wenn ja, welchen Inhalt sie gehabt hätten und ob sie insbesondere auf ausgelegte Fangeisen hingewiesen hätten, so daß daraus die Gefahr für den Menschen erkennbar gewesen sei. Sei das Jagdgebiet zur Unfallszeit durch solche Warnungstafeln abgesichert gewesen, dann habe es sich erübrigt, an der Gefahrenstelle auf das ausgelegte Fangeisen hinzuweisen, weil die Warnung so lange gelte, als das bestimmte Jagdgebiet betreten werde. Seien aber Warnungstafeln nicht für das gesamte K.-Jagdgebiet aufgestellt, sondern nur unmittelbar in der Nähe des ausgelegten Fangeisens angebracht gewesen, so wäre der Beklagte einerseits verpflichtet gewesen, das Fangeisen an der Auslegestelle im Bachbett, wo ein Auslegen sicher nicht verboten sei, gegen Abschwemmen entsprechend zu sichern, und andererseits hätte er dann, wenn er das Fangeisen an seinem Auslegeort nicht gefunden habe, eine intensive Nachsuche halten müssen, um es aufzufinden. Tatsächlich habe sich ja gezeigt, daß das Fangeisen nur zirka 10 bis 15 m bachabwärts vom Hochwasser getrieben worden und am Unfallstag zirka 10 bis 15 m von der Brücke aufwärts im Bachsand gelegen sei. Das im Bachsand liegende Fangeisen habe eine Gefahr für Menschen und Nutztiere bedeutet, und hätte es nicht der Kläger herausgezogen, sondern liegengelassen, so hätte es z. B. beim Räumen des Bachbettes zusammenschnappen und jemanden vom Räumungspersonal ähnlich wie den Kläger verletzen können.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.