Das gegen diesen Beschluss gerichtete, als „Rekurs - Beschwerde, Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel ist teils absolut unzulässig, teils nicht berechtigt.
Soweit sich Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe richten, sind sie unzulässig; dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Sie sind somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; 1 Ob 35/01f).Soweit sich Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe richten, sind sie unzulässig; dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Sie sind somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; 1 Ob 35/01f).
Die Anfechtung der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist zwar unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands oder der Rechtssache, in der der Beschluss erging, und unabhängig von der Höhe der Ordnungs- oder Mutwillensstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (1 Ob 207/00y; 5 Ob12/04g; RIS-Justiz RS0036270), sie ist aber nicht berechtigt:Die Anfechtung der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist zwar unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands oder der Rechtssache, in der der Beschluss erging, und unabhängig von der Höhe der Ordnungs- oder Mutwillensstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (1 Ob 207/00y; 5 Ob12/04g; RIS-Justiz RS0036270), sie ist aber nicht berechtigt:
Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Regelungszweck des § 86 ZPO - ebenso wie jener des § 85 Abs 1 GOG für das außerstreitige Verfahren - ist, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen (8 Ob 652/89; 5 Ob 180/92 ua; RIS-Justiz RS0036327). Dies dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RIS-Justiz RS0036327; Gitschthaler in Rechberger2, § 86 ZPO Rz 2). Durch diese Bestimmung soll nicht sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Verletzt eine Äußerung wegen ihrer beleidigenden oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen (RIS-Justiz RS0036332). Die oben wiedergegebenen Äußerungen stellen jedenfalls Beleidigungen dar, die das Maß sachlich berechtigter Kritik eindeutig überschreiten und die dem Gericht schuldige Achtung verletzen. Beurteilt man die Äußerungen nach objektiven Gesichtspunkten, dienen sie lediglich dazu, das Gericht zu verunglimpfen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden; sie war vielmehr notwendig.Gemäß Paragraph 86, ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Regelungszweck des Paragraph 86, ZPO - ebenso wie jener des Paragraph 85, Absatz eins, GOG für das außerstreitige Verfahren - ist, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen (8 Ob 652/89; 5 Ob 180/92 ua; RIS-Justiz RS0036327). Dies dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RIS-Justiz RS0036327; Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 86, ZPO Rz 2). Durch diese Bestimmung soll nicht sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Verletzt eine Äußerung wegen ihrer beleidigenden oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen (RIS-Justiz RS0036332). Die oben wiedergegebenen Äußerungen stellen jedenfalls Beleidigungen dar, die das Maß sachlich berechtigter Kritik eindeutig überschreiten und die dem Gericht schuldige Achtung verletzen. Beurteilt man die Äußerungen nach objektiven Gesichtspunkten, dienen sie lediglich dazu, das Gericht zu verunglimpfen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden; sie war vielmehr notwendig.
Nach § 220 Abs 1 ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 1.450 EUR nicht übersteigen. Angesichts dieser vom Gesetzgeber gezogenen Grenze, des im Vermögensbekenntnis behaupteten monatlichen Einkommens und der Vermögenslosigkeit des Rechtsmittelwerbers erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Strafe dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Schwere der Beleidigung angemessen. Insoweit ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Nach Paragraph 220, Absatz eins, ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 1.450 EUR nicht übersteigen. Angesichts dieser vom Gesetzgeber gezogenen Grenze, des im Vermögensbekenntnis behaupteten monatlichen Einkommens und der Vermögenslosigkeit des Rechtsmittelwerbers erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Strafe dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Schwere der Beleidigung angemessen. Insoweit ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.