Dem Standpunkt des Rekurswerbers kann nicht gefolgt werden. Die §§ 74 bis 86 ZPO sind mit dem Titel "Schriftsätze" überschrieben. Nach der Bestimmung des § 74 ZPO stellen u.a. auch alle eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgenden schriftlichen Mitteilungen Schriftsätze dar. Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden.Dem Standpunkt des Rekurswerbers kann nicht gefolgt werden. Die Paragraphen 74 bis 86 ZPO sind mit dem Titel "Schriftsätze" überschrieben. Nach der Bestimmung des Paragraph 74, ZPO stellen u.a. auch alle eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgenden schriftlichen Mitteilungen Schriftsätze dar. Gemäß Paragraph 86, ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Selbst wenn im Sinne der Rekursausführungen der in der zuletzt genannten Gesetzesstelle verwendete Ausdruck "Schriftsatz" streng formal aufzufassen wäre, würde die vom Rekurswerber an das Berufungsgericht gerichtete Mitteilung gemäß § 74 ZPO einen solchen Schriftsatz darstellen. Regelungszweck des § 86 ZPO ist es aber offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen.Selbst wenn im Sinne der Rekursausführungen der in der zuletzt genannten Gesetzesstelle verwendete Ausdruck "Schriftsatz" streng formal aufzufassen wäre, würde die vom Rekurswerber an das Berufungsgericht gerichtete Mitteilung gemäß Paragraph 74, ZPO einen solchen Schriftsatz darstellen. Regelungszweck des Paragraph 86, ZPO ist es aber offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der gemäß § 86 ZPO vorzunehmenden Beurteilung nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, vielmehr ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Eine Ordnungsstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Äußerung zwar nicht in der Absicht, das Gericht zu verunglimpfen, geschah, aber jedenfalls einem Mangel an Überlegung entsprang (SZ 35/122 uva, zuletzt etwa 2 Ob 552/88). Die angeführten Äußerungen des Rekurswerbers stellen sich nach ihrem eindeutigen Inhalt keinesfalls als - grundsätzlich zulässige - sachliche Kritik (vgl. EvBl 1966/263; 6 Ob 501/86 ua), sondern ausschließlich als beleidigende Ausfälle dar und verletzen damit die dem Berufungsgericht schuldige Achtung. Wenn dieses die Rechtsansicht vertrat, der Einschreiter habe hiefür gemäß § 86 ZPO einzustehen, so kann hierin kein Rechtsirrtum erkannt werden. Gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wird vom Rekurswerber nichts vorgebracht. Die Bemessung mit S 3.000 ist nach dem Akteninhalt gerechtfertigt.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der gemäß Paragraph 86, ZPO vorzunehmenden Beurteilung nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, vielmehr ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Eine Ordnungsstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Äußerung zwar nicht in der Absicht, das Gericht zu verunglimpfen, geschah, aber jedenfalls einem Mangel an Überlegung entsprang (SZ 35/122 uva, zuletzt etwa 2 Ob 552/88). Die angeführten Äußerungen des Rekurswerbers stellen sich nach ihrem eindeutigen Inhalt keinesfalls als - grundsätzlich zulässige - sachliche Kritik vergleiche EvBl 1966/263; 6 Ob 501/86 ua), sondern ausschließlich als beleidigende Ausfälle dar und verletzen damit die dem Berufungsgericht schuldige Achtung. Wenn dieses die Rechtsansicht vertrat, der Einschreiter habe hiefür gemäß Paragraph 86, ZPO einzustehen, so kann hierin kein Rechtsirrtum erkannt werden. Gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wird vom Rekurswerber nichts vorgebracht. Die Bemessung mit S 3.000 ist nach dem Akteninhalt gerechtfertigt.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.