Vorweg ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht nicht in einem Verfahren nach Aktenvorlage gemäß § 9 Abs 4 AHG ausschließlich erstinstanzlich entschieden hat, sondern als Rechtsmittelgericht - zulässigerweise (vgl zuletzt: 1 Ob 233/02z) - auch seine funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß der genannten Gesetzesstelle wahrgenommen hat. Dass es dennoch, wie bei nicht aus Anlass eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommener Delegierung, seine Entscheidung selbst zustellte, vermag wegen der Doppelnatur des angefochtenen Beschlusses dem Rechtsmittelwerber nicht zu schaden, sodass sein beim Rekursgericht eingebrachter Revisionsrekurs ebenso als fristwahrend anzusehen ist, wie wenn das Gericht nur über die Delegierung entschieden hätte (RIS-Justiz RS0046243).Vorweg ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht nicht in einem Verfahren nach Aktenvorlage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ausschließlich erstinstanzlich entschieden hat, sondern als Rechtsmittelgericht - zulässigerweise vergleiche zuletzt: 1 Ob 233/02z) - auch seine funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß der genannten Gesetzesstelle wahrgenommen hat. Dass es dennoch, wie bei nicht aus Anlass eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommener Delegierung, seine Entscheidung selbst zustellte, vermag wegen der Doppelnatur des angefochtenen Beschlusses dem Rechtsmittelwerber nicht zu schaden, sodass sein beim Rekursgericht eingebrachter Revisionsrekurs ebenso als fristwahrend anzusehen ist, wie wenn das Gericht nur über die Delegierung entschieden hätte (RIS-Justiz RS0046243).
Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 4 ZPO ("über die Verfahrenshilfe") kommt in dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nicht die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe ist, sondern die Frage der Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenshilfe und (bei Bewilligung) auch im weiteren Amtshaftungsverfahren; die angefochtene Entscheidung erfolgte somit nur aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags (1 Ob 2194/96w; 1 Ob 325/98w mwN). Der anwaltlichen Fertigung bedurfte das Rechtsmittel zufolge § 72 Abs 3 erster Satz ZPO nicht. Um "zumindest praktische, wenn nicht gar logische Friktionen auszuschließen", ist in Verfahrenshilfefragen keinerlei Anwaltspflicht vorgesehen (Fucik in Rechberger², § 72 ZPO Rz 3). Auch die nach § 9 Abs 4 AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zu einem allfälligen weiteren Verfahren zu delegieren ist, zählt zu den von der Anwaltspflicht befreiten "Verfahrenshilfefragen". Ein Wertungswiderspruch zur Nichtanwendung des § 528 Abs 1 Z 4 ZPO besteht zufolge des unterschiedlichen Regelungscharakters nicht (1 Ob 325/98w).Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ("über die Verfahrenshilfe") kommt in dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nicht die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe ist, sondern die Frage der Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenshilfe und (bei Bewilligung) auch im weiteren Amtshaftungsverfahren; die angefochtene Entscheidung erfolgte somit nur aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags (1 Ob 2194/96w; 1 Ob 325/98w mwN). Der anwaltlichen Fertigung bedurfte das Rechtsmittel zufolge Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz ZPO nicht. Um "zumindest praktische, wenn nicht gar logische Friktionen auszuschließen", ist in Verfahrenshilfefragen keinerlei Anwaltspflicht vorgesehen (Fucik in Rechberger², Paragraph 72, ZPO Rz 3). Auch die nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zu einem allfälligen weiteren Verfahren zu delegieren ist, zählt zu den von der Anwaltspflicht befreiten "Verfahrenshilfefragen". Ein Wertungswiderspruch zur Nichtanwendung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO besteht zufolge des unterschiedlichen Regelungscharakters nicht (1 Ob 325/98w).
Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG ist ein Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (JBl 1999, 613; RZ 1990/108 u.a.). Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Eine der Voraussetzungen der amtswegigen Delegierung ist somit, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Ohne Vorliegen einer solchen Entscheidung darf, soweit - wie hier - § 9 Abs 4 AHG auch nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Richter und kein Gericht von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen werden. Es hat dann bei der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Befangenheit zu verbleiben (Schragel, AHG³ Rz 257).Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (JBl 1999, 613; RZ 1990/108 u.a.). Der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Eine der Voraussetzungen der amtswegigen Delegierung ist somit, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Ohne Vorliegen einer solchen Entscheidung darf, soweit - wie hier - Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Richter und kein Gericht von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen werden. Es hat dann bei der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Befangenheit zu verbleiben (Schragel, AHG³ Rz 257).
Der Antragsteller hat aber einen derartigen vom Gesetz geforderten Anknüpfungspunkt für seinen Amtshaftungsanspruch im Verfahren nicht behauptet, sondern nur allgemein auf die Möglichkeit einer Haftung auch von Richtern des Rekursgerichts verwiesen. Über seinen darauf gestützten Ablehnungsantrag wurde bereits vom erkennenden Senat entschieden. Auch in dem mit Antrag vom 27. 3. 1998 eingeleiteten Verfahren 26 Nc 1/98d des Erstgerichts, das den Angaben des Antragstellers zur Anspruchsbegründung zugeordnet werden kann, findet sich keine Entscheidung oder sonstige Verfügung des Rekursgerichts. Letztlich enthält auch die Rechtsmittelschrift nur Vermutungen, wie etwa, dass das Oberlandesgericht "ziemlich wahrscheinlich ... als verantwortlich und haftend zu sehen" sei.
War aber das Rekursgericht mangels Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Erstgerichts als zuständig berufen, konnte es dies nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs tun. Für die vom Antragsteller begehrte Bestimmung eines Gerichts außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels fehlt es bei der gebenen Sachlage an einer gesetzlichen Grundlage.War aber das Rekursgericht mangels Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Erstgerichts als zuständig berufen, konnte es dies nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs tun. Für die vom Antragsteller begehrte Bestimmung eines Gerichts außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels fehlt es bei der gebenen Sachlage an einer gesetzlichen Grundlage.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.