Rechtssatz RS0117635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117635
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Voraussetzung der Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG ist, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Ohne Vorliegen einer solchen Entscheidung darf, soweit § 9 Abs 4 AHG auch nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Richter und kein Gericht von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen werden. Es hat dann bei der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Befangenheit zu verbleiben.Voraussetzung der Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Ohne Vorliegen einer solchen Entscheidung darf, soweit Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Richter und kein Gericht von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen werden. Es hat dann bei der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Befangenheit zu verbleiben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 95/03g
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 95/03g
- 1 Nc 73/11t
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Nc 73/11t
- 8 ObA 15/14k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 15/14k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117635
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00095_03G0000_001