1. Das Erstgericht sprach in der Verhandlungstagsatzung vom 5. 12. 2002 aus, dass das von der klagenden Partei vorgelegte Privatgutachten und dessen Ergänzung "vorerst nicht zum Akt genommen" werden. Die klagende Partei und deren Nebenintervenientin rügten diesen Vorgang (ON 78 S. 5). In der Verhandlungstagsatzung vom 16. 5. 2003 fasste das Erstgericht den weiteren Beschluss, dass u. a. das erörterte Privatgutachten "nicht zugelassen" werde. Der "Beklagtenvertreter" (richtig vermutlich: Klagevertreter) und die Nebenintervenientin erklärten, sie behielten sich "die Geltendmachung eines Verfahrensmangels vor" (ON 87 S. 38).
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels erster Instanz wegen "Nichtannahme des Privatgutachtens", es lehnte aber auch die Ansicht der klagenden Partei ab, das Verfahren erster Instanz leide deshalb an einem wesentlichen Mangel, weil dem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Gynäkologie nicht stattgegeben worden sei. 1. 1. Die klagende Partei erkennt selbst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte, in der Revision nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können. Die Behauptung, die Erledigung der Mängelrüge beruhe auf einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung ist unzutreffend. Soweit die klagende Partei vorbrachte, unrichtig sei, "dass laut Kinderarzt die Markenzeichen rechts und links der Ohren vorhanden gewesen wären", bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, stellten diese doch - durch den Akteninhalt gedeckt (ON 66 S. 2, ON 87 S. 34) - fest, dass "die Forcepsmarken ... an beiden Ohrläppchen feststellbar" waren. Hatte aber die Nebenintervenientin nach der Geburt solche Marken an beiden Ohrläppchen, so muss auch die Geburtshilfezange, wie der gerichtliche Sachverständige ausführte (ON 87 S. 34), richtig angelegt worden sein. Unzutreffend sind daher ferner die den "Höhenstand von -1" erörternden Revisionsausführungen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines "Cephalhämatoms" stützen sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (ON 87 S. 37). Von einer durch den Akteninhalt nicht gedeckten Begründung des Berufungsgerichts bei Erledigung der Mängelrüge der klagenden Partei kann somit keine Rede sein.
2. Aus dem Umstand, dass ein Detail des Geburtsvorgangs nicht exakt dokumentiert wurde, leitete die klagende Partei ab, damit sei ihre Behauptung - mangelnde Indikation der Zangengeburt nach dem Höhenstand des Kindes - prima facie erwiesen. Nach einer "Dokumentationspflichtverletzung" könne das Fehlende nicht einfach "durch die bloße Einvernahme des behandelnden Arztes widerlegt werden". Sie beruft sich für diesen Standpunkt auf die Entscheidung 8 Ob 10/03h (zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 134/01s). Dort hatte die Beklagte, eine Gynäkologin, die diagnostische Grundlage des anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung erstatteten Befundes, der Zustand des rechten Eierstocks der Patientin erfordere eine neuerliche Untersuchung innerhalb eines Jahres, urkundlich nicht festgehalten. Wegen dieser Verletzung der Dokumentationspflicht gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, die Beklagte müsse beweisen, dass objektiv keine - wenn auch nur "unspezifische" - Auffälligkeiten vorlagen, die eine Nachkontrolle innerhalb von längstens sechs Monaten geboten hätten. Nur dadurch werde ein "'Äquivalent für die aus einer konkreten Dokumentation ableitbare Beurteilung, ob ein bestimmter Zustand eine Auffälligkeit darstellt oder nicht, geschaffen'". Die Dokumentation diene auch der Beweissicherung für den Patienten, damit dieser eben nicht nur auf die spätere Parteiaussage des beklagten Arztes angewiesen sei. Wäre nach einer Verletzung der Dokumentationspflicht eine auf Grund der Parteiaussage des Arztes getroffene Feststellung ausreichend, er habe nichts wahrgenommen, so mangelte es an einem angemessenen Ausgleich für den dem Patienten durch eine Verletzung der Dokumentationspflicht entstandenen Beweisnachteil.
2. 1. Die soeben erörterte Entscheidung stützt die Ansicht der klagenden Partei deshalb nicht, weil der beklagten Partei der Beweis der Indikation einer Zangengeburt mit Hilfe des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen - demnach eines Beweismittels zur Ermittlung des objektiven Sachverhalts - gelang. Dazu hielt der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten fest, "das Anlegen der Wiener Schulzange" sei "lediglich als problemlos, jedoch nicht exakt beschrieben", sodass nicht beurteilt werden könne, "ob die Zange entsprechend der Pfeilnaht im schrägen Durchmesser oder im geraden Durchmesser angelegt" worden sei (ON 14 S. 8). Die "Korrektur der noch ausstehenden geburtsmechanischen Adaptation des Schädels aus schrägem Durchmesser in den geraden Durchmesser" sei aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar oder "aufgrund der von selbst eingetretenen Adaptation des kindlichen Schädels nicht notwendig" gewesen (ON 14 S. 10). Wie bereits unter 1. 1. ausgeführt wurde, ergab das spätere Beweisverfahren, dass "Forcepsmarken ... an beiden Ohrläppchen feststellbar" waren und daher auch die Geburtshilfezange richtig angelegt worden sein muss. Infolgedessen stellte bereits das Erstgericht - in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar - fest, der Schädel des Kindes müsse vor Anlegen der Zange "ausrotiert sein". Bestehe nur eine geringe "Abweichung bis 20 Grad", so drehe "sich der Schädel bereits durch das gerade Anlegen" und die Schließung der Zange "in die richtige Position, was auch im konreten Fall" geschehen sei (ON 92 S. 12).
3. Soweit die klagende Partei an ihrem Standpunkt festhält, die Patientin wäre vor der Geburt auch über die Möglichkeit einer Entbindung durch Kaiserschnitt im Detail aufzuklären gewesen, hätte doch ohne eine entsprechende Einwilligung des Patienten nicht "die risikoreichere Zangengeburt vorgezogen" werden dürfen, übergeht sie die Feststellung, dass ein Kaiserschnitt "ab Erreichen der Beckenmitte" - wie im Anlassfall - "nicht mehr medizinisch indiziert" ist (ON 92 S. 12). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der gerichtliche Sachverständige, dessen Gutachten die Vorinstanzen folgten, betonte, "die instrumentelle Entbindung aus Beckenmitte" sei "eine Entbindungsmethode, die korrekt indiziert und ausgeführt, gegenüber der Schnittentbindung eine geringere Morbidität der Mutter bedingt und nicht zu einer zusätzlichen fetalen Risikoerhöhung führt" (ON 14 S. 9). Im Ergebnis versucht die klagende Partei mit ihren Erwägungen zum Kaiserschnitt lediglich nicht bewiesene Tatsachen in das Verfahren einzuführen, die sich auf das vorgelegte, jedoch von den Vorinstanzen nicht zugelassene Privatgutachten stützen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen. Abschließend ist noch anzumerken, dass die Frage, ob die Nebenintervention der Minderjährigen auf Seite der klagenden Partei (ON 58) der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, nicht erörtert wurde und es auch noch an einer Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention (ON 59) mangelt. Die Bejahung oder Verneinung der Stellung der Minderjährigen als Nebenintervenientin könnte allenfalls für die Frage nach deren Bindung an die diese Entscheidung tragenden Feststellungen im Fall einer eigenen Klage gegen die beklagte Partei von Bedeutung sein (siehe 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60).