Das Vorbringen der beklagten Partei, die "der erstatteten Anzeige zugrundeliegende Rechtsansicht der Polizeibeamten" sei vertretbar, weshalb es insofern an einem schadensursächlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten mangle, wurde vom Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 24. März 1994 (ON 9 S. 1) unsubstantiiert bestritten. Das Ersturteil focht er zwar "seinem gesamten Umfang" nach an und beantragte, dem Klagebehren "zur Gänze stattzugeben", setzte sich jedoch nur mit den aus der Körperverletzung abgeleiteten Ersatzansprüchen auseinander und verlor kein Wort über die Abweisung des auf Ersatz seiner Verteidigungskosten gerichteten Begehrens. Gleichermaßen verfuhr er in der Revision. Im Rechtsmittelverfahren blieb also die Ansicht des Erstgerichts, die gegen den Kläger gerichtete Strafanzeige sei vertretbar gewesen, sodass die geltend gemachten Verteidigungskosten nicht ersatzfähig seien, unbekämpft. Deren Überprüfung im Revisionsverfahren scheidet schon deshalb aus, weil sie im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde (Näheres bei Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 503 und Rz 9 zu § 471 mN aus der Rsp). Im Anlassfall ist es also gar nicht mehr von Bedeutung, dass der Kläger diese Rechtsansicht auch in der Revision nicht bekämpfte.Das Vorbringen der beklagten Partei, die "der erstatteten Anzeige zugrundeliegende Rechtsansicht der Polizeibeamten" sei vertretbar, weshalb es insofern an einem schadensursächlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten mangle, wurde vom Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 24. März 1994 (ON 9 S. 1) unsubstantiiert bestritten. Das Ersturteil focht er zwar "seinem gesamten Umfang" nach an und beantragte, dem Klagebehren "zur Gänze stattzugeben", setzte sich jedoch nur mit den aus der Körperverletzung abgeleiteten Ersatzansprüchen auseinander und verlor kein Wort über die Abweisung des auf Ersatz seiner Verteidigungskosten gerichteten Begehrens. Gleichermaßen verfuhr er in der Revision. Im Rechtsmittelverfahren blieb also die Ansicht des Erstgerichts, die gegen den Kläger gerichtete Strafanzeige sei vertretbar gewesen, sodass die geltend gemachten Verteidigungskosten nicht ersatzfähig seien, unbekämpft. Deren Überprüfung im Revisionsverfahren scheidet schon deshalb aus, weil sie im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde (Näheres bei Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 503 und Rz 9 zu Paragraph 471, mN aus der Rsp). Im Anlassfall ist es also gar nicht mehr von Bedeutung, dass der Kläger diese Rechtsansicht auch in der Revision nicht bekämpfte.
Das angefochtene Urteil ist daher insoweit als Teilurteil zu bestätigen, als es den Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten verneinte.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
II.römisch zwei.
1. Der Klageanspruch bezieht sich auf die Festnahme des Klägers am 17. April 1990 wegen dessen - nach den Behauptungen der beklagten Partei - "aggressiven und grob ruhestörenden Verhaltens". Der rechtlichen Beurteilung ist daher noch Art IX Abs 1 Z 1 EGVG zugrunde zu legen, wurde doch u. a. der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG nach Wiederverlautbarung dieses Gesetzes (BGBl 1991/50) erst mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1993 durch § 81 SPG (BGBl 1992/143) ersetzt.1. Der Klageanspruch bezieht sich auf die Festnahme des Klägers am 17. April 1990 wegen dessen - nach den Behauptungen der beklagten Partei - "aggressiven und grob ruhestörenden Verhaltens". Der rechtlichen Beurteilung ist daher noch Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG zugrunde zu legen, wurde doch u. a. der Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG nach Wiederverlautbarung dieses Gesetzes (BGBl 1991/50) erst mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1993 durch Paragraph 81, SPG (BGBl 1992/143) ersetzt.
Der Wortlaut des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG lautete:Der Wortlaut des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG lautete:
"Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, ... begeht ... eine Verwaltungsübertretung ... ."
Durch die Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes (BGBl 1991/52) wurden in dessen § 35 nur Gliederungsmerkmale geändert. In der Gliederung alter Fassung hat diese Bestimmung folgenden - im Anlassfall maßgebenden - Wortlaut:Durch die Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes (BGBl 1991/52) wurden in dessen Paragraph 35, nur Gliederungsmerkmale geändert. In der Gliederung alter Fassung hat diese Bestimmung folgenden - im Anlassfall maßgebenden - Wortlaut:
"Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
a. ...
b. ...
c. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht."
2. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art IX Abs 1 Z 1 EGVG wurde eine Störung der Ordnung an öffentlichen Orten durch ein Verhalten verwirklicht, das zur Erregung eines Ärgernisses objektiv geeignet war. Dabei war nicht das Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen, sondern das von unbefangenen Menschen maßgebend. Demnach erregte eine Handlung dann ein solches Ärgernis, wenn sie bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorrufen konnte. Zur Tatbildverwirklichung war überdies die Ärgerniserregung an einem öffentlichen Ort erforderlich. Dagegen musste das Verhalten kein Aufsehen durch das Zusammenlaufen von Menschen hervorrufen, sondern musste bloß unmittelbar oder mittelbar einen Zustand herbeiführen, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widersprach. Eine solche negative Veränderung gewöhnlicher Verhältnisse war schon dann zu bejahen, wenn etwa nur eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 - Ergänzungsband 1999 E. 12 und 15 zu § 81 SPG).2. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG wurde eine Störung der Ordnung an öffentlichen Orten durch ein Verhalten verwirklicht, das zur Erregung eines Ärgernisses objektiv geeignet war. Dabei war nicht das Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen, sondern das von unbefangenen Menschen maßgebend. Demnach erregte eine Handlung dann ein solches Ärgernis, wenn sie bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorrufen konnte. Zur Tatbildverwirklichung war überdies die Ärgerniserregung an einem öffentlichen Ort erforderlich. Dagegen musste das Verhalten kein Aufsehen durch das Zusammenlaufen von Menschen hervorrufen, sondern musste bloß unmittelbar oder mittelbar einen Zustand herbeiführen, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widersprach. Eine solche negative Veränderung gewöhnlicher Verhältnisse war schon dann zu bejahen, wenn etwa nur eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 - Ergänzungsband 1999 E. 12 und 15 zu Paragraph 81, SPG).
Lautstarkes Schreien war nicht stets und unter allen Umständen zugleich auch ein öffentliches Ärgernis nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG. Eine Verwaltungsübertretung musste vielmehr noch durch Begleitumstände qualifiziert sein, die das Verhalten erst als etwas Unerlaubtes und Schändliches erkennen ließen und geordneten Verhältnissen an öffentlichen Orten zuwiderliefen (Hauer/Leukauf aaO E. 17a und 18 zu § 81 SPG). Lautstarke persönliche Beschimpfungen von Sicherheitswachebeamten, aber auch eine lautstarke polemisierende Äußerungen gegen deren Einschreiten erfüllten - im Gegensatz zu bloß ungehörigen Äußerungen - stets das Tatbild (Hauer/Leukauf aaO E. 20 bis 24 zu § 81 SPG mit Zitaten aus dem Mund von Tätern).Lautstarkes Schreien war nicht stets und unter allen Umständen zugleich auch ein öffentliches Ärgernis nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG. Eine Verwaltungsübertretung musste vielmehr noch durch Begleitumstände qualifiziert sein, die das Verhalten erst als etwas Unerlaubtes und Schändliches erkennen ließen und geordneten Verhältnissen an öffentlichen Orten zuwiderliefen (Hauer/Leukauf aaO E. 17a und 18 zu Paragraph 81, SPG). Lautstarke persönliche Beschimpfungen von Sicherheitswachebeamten, aber auch eine lautstarke polemisierende Äußerungen gegen deren Einschreiten erfüllten - im Gegensatz zu bloß ungehörigen Äußerungen - stets das Tatbild (Hauer/Leukauf aaO E. 20 bis 24 zu Paragraph 81, SPG mit Zitaten aus dem Mund von Tätern).
Nach § 35 Z 3 (zuvor lit c) VStG setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes deren Betretung auf frischer Tat voraus. Dieses Tatbildmerkmal ist - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - auch dann erfüllt, wenn das Organ die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung vertretbarerweise annehmen konnte (VfSlg 10.364; VfSlg 10.051).Nach Paragraph 35, Ziffer 3, (zuvor Litera c,) VStG setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes deren Betretung auf frischer Tat voraus. Dieses Tatbildmerkmal ist - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - auch dann erfüllt, wenn das Organ die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung vertretbarerweise annehmen konnte (VfSlg 10.364; VfSlg 10.051).
3. Vor dem Hintergrund der voranstehend erläuterten, von den Vorinstanzen nicht beachteten Rechtslage, sind deren Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung ungenügend. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Kläger mit Polizeiorganen vor und anläßlich seiner Festnahme nur eine lautstarke "Debatte" und "Auseinandersetzung". Auch der Kläger brachte nur vor, wütend und lautstark gewesen zu sein. Solche neutralen Begriffe erlauben keine Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers nach Art und Intensität jene Grenze überschritt, ab der laute Unmutsäußerungen an einem öffentlichen Ort das Tatbild des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG verwirklichten. Es mangelt also an näheren Feststellungen zu Art, Inhalt und Verlauf der lautstarken "Debatte" und "Auseinandersetzung". Hätten die einschreitenden Polizeiorgane nach den noch festzustellenden näheren Umständen eine Verwaltungsübertretung des Klägers nicht einmal in vertretbarer Weise annehmen dürfen, so wäre dieser durch die ausgesprochene Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nach Art 1 Abs 1 und 2 PersFrG verletzt worden. Bei einem solchen Grundrechtseingriff wäre die durch unvertretbares polizeiliches Handeln verursachte Körperverletzung des Klägers ein Delikt. Dann wäre aber auch ein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzungsfolgen zu bejahen.3. Vor dem Hintergrund der voranstehend erläuterten, von den Vorinstanzen nicht beachteten Rechtslage, sind deren Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung ungenügend. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Kläger mit Polizeiorganen vor und anläßlich seiner Festnahme nur eine lautstarke "Debatte" und "Auseinandersetzung". Auch der Kläger brachte nur vor, wütend und lautstark gewesen zu sein. Solche neutralen Begriffe erlauben keine Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers nach Art und Intensität jene Grenze überschritt, ab der laute Unmutsäußerungen an einem öffentlichen Ort das Tatbild des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG verwirklichten. Es mangelt also an näheren Feststellungen zu Art, Inhalt und Verlauf der lautstarken "Debatte" und "Auseinandersetzung". Hätten die einschreitenden Polizeiorgane nach den noch festzustellenden näheren Umständen eine Verwaltungsübertretung des Klägers nicht einmal in vertretbarer Weise annehmen dürfen, so wäre dieser durch die ausgesprochene Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel eins, Absatz eins und 2 PersFrG verletzt worden. Bei einem solchen Grundrechtseingriff wäre die durch unvertretbares polizeiliches Handeln verursachte Körperverletzung des Klägers ein Delikt. Dann wäre aber auch ein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzungsfolgen zu bejahen.
Soweit der Kläger behauptet, eine Störung der öffentlichen Ordnung rechtfertige nur "unter erschwerenden Umständen" die Festnahme des Täters, scheint seiner Ansicht schon die auf diesen Streitfall noch nicht anwendbare Regelung des § 81 Abs 1 SPG zugrunde zu liegen, muss doch eine Störung der öffentlichen Ordnung als Verwaltungsübertretung danach durch ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" charakterisiert sein.Soweit der Kläger behauptet, eine Störung der öffentlichen Ordnung rechtfertige nur "unter erschwerenden Umständen" die Festnahme des Täters, scheint seiner Ansicht schon die auf diesen Streitfall noch nicht anwendbare Regelung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG zugrunde zu liegen, muss doch eine Störung der öffentlichen Ordnung als Verwaltungsübertretung danach durch ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" charakterisiert sein.
Weiters fehlt es an einer Feststellung, dass der Kläger vor seiner Festnahme trotz der nach § 35 Z 3 (zuvor lit c) VStG erforderlichen Abmahnung in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte. Wäre seine Festnahme ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen worden, so wäre ein solches unvertretbares Verhalten von Polizeiorganen - nach den voranstehend erörterten Rechtsgrundlagen - gleichfalls haftungsbegründend. Selbst wenn also der Kläger unter den in 2. dargestellten Gesichtspunkten eine Verwaltungsübertretung begangen hätte, wäre in seiner Festnahme ohne vorherige Abmahnung nach § 35 Z 3 (zuvor lit c) VStG dennoch eine Grundrechtsverletzung zu erblicken, weil aus Art 1 Abs 2 PersFrG folgt, dass jede Freiheitsentziehung sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein muss (Mayer, BVG2 II. 1. zu Art 1 PersFrG).Weiters fehlt es an einer Feststellung, dass der Kläger vor seiner Festnahme trotz der nach Paragraph 35, Ziffer 3, (zuvor Litera c,) VStG erforderlichen Abmahnung in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte. Wäre seine Festnahme ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen worden, so wäre ein solches unvertretbares Verhalten von Polizeiorganen - nach den voranstehend erörterten Rechtsgrundlagen - gleichfalls haftungsbegründend. Selbst wenn also der Kläger unter den in 2. dargestellten Gesichtspunkten eine Verwaltungsübertretung begangen hätte, wäre in seiner Festnahme ohne vorherige Abmahnung nach Paragraph 35, Ziffer 3, (zuvor Litera c,) VStG dennoch eine Grundrechtsverletzung zu erblicken, weil aus Artikel eins, Absatz 2, PersFrG folgt, dass jede Freiheitsentziehung sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein muss (Mayer, BVG2 römisch zwei. 1. zu Artikel eins, PersFrG).
3. 1. Soweit die beklagte Partei einwendet, das "angerufene Gericht" sei nach § 11 Abs 1 AHG zur "Feststellung der Rechtmäßigkeit (richtig wohl: Rechtswidrigkeit) der Festnahme ... gar nicht zuständig", übersieht sie, dass die Frage nach der Rechtswidrigkeit faktischer Amtshandlungen von den zur Entscheidung in Amtshaftungssachen berufenen ordentlichen Gerichten ohne Einleitung eines Verfahrens nach § 11 Abs 1 AHG selbst zu beantworten ist (1 Ob 48/98k; SZ 59/113). Die den Klagegrund bildende Festnahme beruhte aber auf der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe VfSlg 10.364; VfSlg 10.051; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Anm 8 zu § 35 VStG).3. 1. Soweit die beklagte Partei einwendet, das "angerufene Gericht" sei nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG zur "Feststellung der Rechtmäßigkeit (richtig wohl: Rechtswidrigkeit) der Festnahme ... gar nicht zuständig", übersieht sie, dass die Frage nach der Rechtswidrigkeit faktischer Amtshandlungen von den zur Entscheidung in Amtshaftungssachen berufenen ordentlichen Gerichten ohne Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG selbst zu beantworten ist (1 Ob 48/98k; SZ 59/113). Die den Klagegrund bildende Festnahme beruhte aber auf der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe VfSlg 10.364; VfSlg 10.051; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Anmerkung 8 zu Paragraph 35, VStG).
4. Nach allen bisherigen Erwägungen ist es erforderlich, die Urteile der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die näheren Umstände des Vorfalls vom 17. April 1990 festzustellen haben, um eine abschließende rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Sollte es die Haftung der beklagten Partei aufgrund solcher Ergänzungen dem Grunde nach bejahen, ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht die Richtigkeit der Feststellung bezweifelte, die "Neuanfertigung der Unterkieferprothese" hätte keinen ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen des erörterten Vorfalls für den Gesundheitszustand des Klägers.
5. Der auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.5. Der auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.