Der Revisionsrekurs des Vaters, der die Festsetzung des von ihm monatlich zu leistenden Unterhalts mit 2.400 S begehrt, ist nicht berechtigt.
Bereits im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teils der Transferleistungen (Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, aber auch Familienbeihilfe) auf den Unterhalt sei verfassungsrechtlich geboten (AZ B 1285/00).
In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, § 12a FamLAG 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH die im § 12a FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. 6. 2001 führte der VfGH aus, nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe müssten der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen.In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, Paragraph 12 a, FamLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH die im Paragraph 12 a, FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. 6. 2001 führte der VfGH aus, nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe müssten der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen.
Angesichts dieser vom VfGH definierten Verfassungsrechtslage muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder gegebenenfalls auch die Familienbeihilfe - neben ihrer Funktion als Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB, namentlich dessen Abs 2 Satz 2, muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % oder 31 %) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Es ist nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. Da infolge der "Weiterverrechnung" eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung erfolgt, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch seine Unterhaltspflicht (Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, in SWK 2001, S 799 [803 f]). Deshalb erscheint es sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den Grenzsteuersatz von 31 auf 25 % abzusenken (so Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, in JBl 2003 [in Druck]; 1 Ob 79/02b).Angesichts dieser vom VfGH definierten Verfassungsrechtslage muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder gegebenenfalls auch die Familienbeihilfe - neben ihrer Funktion als Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB, namentlich dessen Absatz 2, Satz 2, muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % oder 31 %) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Es ist nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. Da infolge der "Weiterverrechnung" eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung erfolgt, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch seine Unterhaltspflicht (Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, in SWK 2001, S 799 [803 f]). Deshalb erscheint es sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den Grenzsteuersatz von 31 auf 25 % abzusenken (so Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, in JBl 2003 [in Druck]; 1 Ob 79/02b).
Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners ist demnach wie folgt zu ermitteln:
Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - so wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu bemessen. Ausgehend von einem erzielbaren monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 15.000 S (einschließlich der Sonderzahlungen) gebührt dem Minderjährigen an sich ein Unterhaltsanspruch von - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - 3.000 S. Um feststellen zu können, welcher Grenzsteuersatz anzuwenden ist, bedarf es zwecks Gleichbehandlung der Unterhaltsschuldner, deren Leistungsfähigkeit im Wege der Anspannung ermittelt wird, mit anderen Unterhaltsschuldnern der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld). Liegt das Bruttojahreseinkommen im Bereich zwischen 100.000 S (oder 7.270 EUR) und 300.000 S (oder 21.800 EUR), dann ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % anzuwenden. Die Anwendung dieses reduzierten Steuersatzes ist - obwohl das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters nicht ausdrücklich festgestellt wurde - berechtigt, weil der monatliche Nettobezug des Vaters unter Ausklammerung von Sonderzahlungen (Zorn aaO S 804) mit 12.850 S anzusetzen ist, sodass das jährliche Nettogehalt etwa 154.200 S beträgt; ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte, ist davon auszugehen, dass das - erzielbare - Brutto-Jahreseinkommen des Vaters zwischen S 100.000 und S 300.000 liegt. Es ist also der halbe Unterhalt (1.500 S monatlich) mit 25 %, d.s. 375 S, steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt vorerst durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG), und erst dann, wenn dieser zur gebührenden Entlastung nicht ausreicht, durch Einbeziehung des dem das Kind betreuenden Elternteil zukommenden Kinderabsetzbetrags und der diesem zufließenden Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung. Zieht man von dem Unterhaltsbetrag, der der steuerlichen Entlastung zuzuführen ist (375 S), den dem Vater zukommenden Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S (oder 25,50 EUR) ab, so verbleibt rechnerisch ein Betrag von 25 S monatlich, um den zur steuerlichen Entlastung der nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien ermittelte Kindesunterhalt gegebenenfalls zu kürzen wäre. Dieser Betrag ist so geringfügig, dass er bei einer Unterhaltsbemessung, die rechnerisch nicht penibel genau zu erfolgen hat, unberücksichtigt bleiben kann, weshalb selbst unter Bedachtnahme auf die steuerlich gebotene Entlastung der Unterhaltspflichtigen eine Reduktion des von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhalts nicht geboten ist.Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - so wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu bemessen. Ausgehend von einem erzielbaren monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 15.000 S (einschließlich der Sonderzahlungen) gebührt dem Minderjährigen an sich ein Unterhaltsanspruch von - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - 3.000 S. Um feststellen zu können, welcher Grenzsteuersatz anzuwenden ist, bedarf es zwecks Gleichbehandlung der Unterhaltsschuldner, deren Leistungsfähigkeit im Wege der Anspannung ermittelt wird, mit anderen Unterhaltsschuldnern der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld). Liegt das Bruttojahreseinkommen im Bereich zwischen 100.000 S (oder 7.270 EUR) und 300.000 S (oder 21.800 EUR), dann ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % anzuwenden. Die Anwendung dieses reduzierten Steuersatzes ist - obwohl das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters nicht ausdrücklich festgestellt wurde - berechtigt, weil der monatliche Nettobezug des Vaters unter Ausklammerung von Sonderzahlungen (Zorn aaO S 804) mit 12.850 S anzusetzen ist, sodass das jährliche Nettogehalt etwa 154.200 S beträgt; ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte, ist davon auszugehen, dass das - erzielbare - Brutto-Jahreseinkommen des Vaters zwischen S 100.000 und S 300.000 liegt. Es ist also der halbe Unterhalt (1.500 S monatlich) mit 25 %, d.s. 375 S, steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt vorerst durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG), und erst dann, wenn dieser zur gebührenden Entlastung nicht ausreicht, durch Einbeziehung des dem das Kind betreuenden Elternteil zukommenden Kinderabsetzbetrags und der diesem zufließenden Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung. Zieht man von dem Unterhaltsbetrag, der der steuerlichen Entlastung zuzuführen ist (375 S), den dem Vater zukommenden Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S (oder 25,50 EUR) ab, so verbleibt rechnerisch ein Betrag von 25 S monatlich, um den zur steuerlichen Entlastung der nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien ermittelte Kindesunterhalt gegebenenfalls zu kürzen wäre. Dieser Betrag ist so geringfügig, dass er bei einer Unterhaltsbemessung, die rechnerisch nicht penibel genau zu erfolgen hat, unberücksichtigt bleiben kann, weshalb selbst unter Bedachtnahme auf die steuerlich gebotene Entlastung der Unterhaltspflichtigen eine Reduktion des von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhalts nicht geboten ist.