Der Revisionsrekurs erweist sich ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts als unzulässig, weil die - für sich durchaus erhebliche - Rechtsfrage, ob einem titulierten Gläubiger, der sich für ein Exekutionsverfahren Kenntnisse über das Vermögen des Verpflichteten verschaffen will, ein rechtliches Interesse zuzubilligen ist, nicht abschließend beantwortet werden muss. Die vorzunehmende Interessenabwägung ist einer generalisierenden Lösung nicht zugänglich, da es hier stets auf Umfang und Intensität der widerstreitenden Interessen der Betroffenen ankommt. Ein erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Rekursgericht nicht vorzuwerfen. Dieses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Interesse des Antragstellers gegenläufige Interessen anderer Verfahrensbeteiligter entgegenstehen, die durch das Grundrecht auf Datenschutz geschützt sind. Insoweit kann grundsätzlich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (vgl nur 4 Ob 208/02w = EvBl 2003/29 mwN) betont, dass im Außerstreitverfahren vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offen gelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, und dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens habe (ebenso etwa Fucik/Kloiber, Kommentar zum AußStrG § 22 Rz 4). Nach § 1 Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.Der Revisionsrekurs erweist sich ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts als unzulässig, weil die - für sich durchaus erhebliche - Rechtsfrage, ob einem titulierten Gläubiger, der sich für ein Exekutionsverfahren Kenntnisse über das Vermögen des Verpflichteten verschaffen will, ein rechtliches Interesse zuzubilligen ist, nicht abschließend beantwortet werden muss. Die vorzunehmende Interessenabwägung ist einer generalisierenden Lösung nicht zugänglich, da es hier stets auf Umfang und Intensität der widerstreitenden Interessen der Betroffenen ankommt. Ein erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Rekursgericht nicht vorzuwerfen. Dieses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Interesse des Antragstellers gegenläufige Interessen anderer Verfahrensbeteiligter entgegenstehen, die durch das Grundrecht auf Datenschutz geschützt sind. Insoweit kann grundsätzlich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen vergleiche nur 4 Ob 208/02w = EvBl 2003/29 mwN) betont, dass im Außerstreitverfahren vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offen gelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, und dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens habe (ebenso etwa Fucik/Kloiber, Kommentar zum AußStrG Paragraph 22, Rz 4). Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtete nicht die einzige Erbin ist, der ein Teil des Nachlasses eingeantwortet wurde. Damit ist das Interesse des/der übrigen Erben an einer Geheimhaltung ihrer Vermögensverhältnisse gemäß § 1 Abs 1 DSG zu beachten. Bei der Frage, welches Interesse überwiegt, ist insbesondere nicht außer Acht zu lassen, ob der die Akteneinsicht Beantragende zumutbarerweise auch auf andere Art Kenntnis von den für ihn bedeutsamen Tatsachen - hier des im Erbweg von der Verpflichteten erworbenen Vermögens - erlangen kann. Zu dieser Frage hat bereits das Rekursgericht richtig auf die einschlägigen exekutionsrechtlichen Vorschriften hingewiesen, nach denen der Verpflichtete gemäß § 47 EO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat (vgl insbesondere auch dessen Abs 4), das gemäß § 48 EO auch erzwungen werden kann. Das (wirtschaftliche) Interesse, vor den übrigen Gläubigern zum Zug zu kommen, ist nicht zu schützen.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtete nicht die einzige Erbin ist, der ein Teil des Nachlasses eingeantwortet wurde. Damit ist das Interesse des/der übrigen Erben an einer Geheimhaltung ihrer Vermögensverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu beachten. Bei der Frage, welches Interesse überwiegt, ist insbesondere nicht außer Acht zu lassen, ob der die Akteneinsicht Beantragende zumutbarerweise auch auf andere Art Kenntnis von den für ihn bedeutsamen Tatsachen - hier des im Erbweg von der Verpflichteten erworbenen Vermögens - erlangen kann. Zu dieser Frage hat bereits das Rekursgericht richtig auf die einschlägigen exekutionsrechtlichen Vorschriften hingewiesen, nach denen der Verpflichtete gemäß Paragraph 47, EO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat vergleiche insbesondere auch dessen Absatz 4,), das gemäß Paragraph 48, EO auch erzwungen werden kann. Das (wirtschaftliche) Interesse, vor den übrigen Gläubigern zum Zug zu kommen, ist nicht zu schützen.
Wenn das Rekursgericht unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zur Auffassung gelangt ist, auch bei Annahme eines rechtlichen Interesses des Antragstellers falle die in § 1 Abs 2 DSG angeordnete Interessenabwägung zu seinen Lasten aus, kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob einem titulierten Gläubiger in der Lage des Antragstellers ein rechtliches Interesses iSd § 219 Abs 2 ZPO zuzubilligen ist (vgl dazu etwa die veröffentlichte zweitinstanzliche Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs 4 GUG: KG Leoben, NZ 1984, 239; LG Feldkirch, RPflgSlg G 2163), oder ob mit dem Bestreben, Vermögen des Verpflichteten in Erfahrung bringen zu wollen, lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Dass eine (beschränkte) Akteneinsicht möglich sein könnte, die zwar das von der Verpflichteten erworbene Vermögen offen legen, jedoch die Geheimhaltungsinteressen des/der Miterben nicht verletzen würde, wird vom Revisionsrekurswerber nicht geltend gemacht und erscheint auch schon allein angesichts des Umstandes, dass den Miterben regelmäßig ideelle Quoten am gesamten Nachlass zugewiesen werden, nicht denkbar.Wenn das Rekursgericht unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zur Auffassung gelangt ist, auch bei Annahme eines rechtlichen Interesses des Antragstellers falle die in Paragraph eins, Absatz 2, DSG angeordnete Interessenabwägung zu seinen Lasten aus, kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob einem titulierten Gläubiger in der Lage des Antragstellers ein rechtliches Interesses iSd Paragraph 219, Absatz 2, ZPO zuzubilligen ist vergleiche dazu etwa die veröffentlichte zweitinstanzliche Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, GUG: KG Leoben, NZ 1984, 239; LG Feldkirch, RPflgSlg G 2163), oder ob mit dem Bestreben, Vermögen des Verpflichteten in Erfahrung bringen zu wollen, lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Dass eine (beschränkte) Akteneinsicht möglich sein könnte, die zwar das von der Verpflichteten erworbene Vermögen offen legen, jedoch die Geheimhaltungsinteressen des/der Miterben nicht verletzen würde, wird vom Revisionsrekurswerber nicht geltend gemacht und erscheint auch schon allein angesichts des Umstandes, dass den Miterben regelmäßig ideelle Quoten am gesamten Nachlass zugewiesen werden, nicht denkbar.