Der Kläger hat die Bezahlung eines Restbetrages von 1251.22 S samt Anhang für geleistete Tischlerarbeiten begehrt. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, daß der Beklagte auf den ursprünglich geschuldeten Betrag von 2551.22 S samt Anhang Beträge von 700 S und am 21. Juli 1949 600 S bezahlt hat.
Die beklagte Partei führte aus, daß sie am 9. Dezember 1947, in einem Zeitpunkt, in welchem der Fakturenbetrag bereits fällig gewesen sei, den gesamten Betrag zur Zahlung angeboten habe. Von der klagenden Partei sei aber damals nur ein Betrag von 700 S angenommen worden.
Durch die Bezahlung des Betrages von 1300 S sei mit Rücksicht auf den eingetretenen Gläubigerverzug und die Folgen des Währungsschutzgesetzes die gesamte Forderung bis auf einen Betrag von 17.04 S samt Zinsen getilgt.
Die klagende Partei hat dieses letztere Vorbringen des Beklagten bestritten.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, indem es in rechtlicher Beziehung ausführte, daß das bloße Anbot der Zahlung weder zur Tilgung der Forderung, noch zur Abwälzung der Folgen des Währungsschutzgesetzes genüge. Da der Beklagte einerseits den Schuldbetrag nicht bei Gericht erlegt habe, anderseits nicht einmal behauptet habe, daß ihm durch die Säumnis des Klägers in der Annahme der Zahlung ein Schaden entstanden ist, sei das Klagebegehren gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und - verwies unter Rechtskraftvorbehalt die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß das am 9. Dezember 1947 erfolgte Anbot der Zahlung durch den Beklagten nicht unter allen Umständen rechtlich belanglos sei. Denn wenn der Fakturenbetrag vom 9. Dezember 1947 fällig gewesen und der Beklagte an diesem Tag die gesamte Forderung zur Zahlung angeboten habe, was das Erstgericht allerdings nicht festgestellt habe, so sei jedenfalls gemäß § 1419 ABGB. Gläubigerverzug eingetreten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und - verwies unter Rechtskraftvorbehalt die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß das am 9. Dezember 1947 erfolgte Anbot der Zahlung durch den Beklagten nicht unter allen Umständen rechtlich belanglos sei. Denn wenn der Fakturenbetrag vom 9. Dezember 1947 fällig gewesen und der Beklagte an diesem Tag die gesamte Forderung zur Zahlung angeboten habe, was das Erstgericht allerdings nicht festgestellt habe, so sei jedenfalls gemäß Paragraph 1419, ABGB. Gläubigerverzug eingetreten.
Unter Heranziehung des § 1311 ABGB. habe aber dieser Gläubigerverzug zur Folge, daß die zufällige Verschlechterung der zu leistenden Sache vom Gläubiger getragen werden müsse.Unter Heranziehung des Paragraph 1311, ABGB. habe aber dieser Gläubigerverzug zur Folge, daß die zufällige Verschlechterung der zu leistenden Sache vom Gläubiger getragen werden müsse.
Wenn im gegenständlichen Falle auch der Beklagte eine Leistung in Geld zu erbringen hatte, so liege in dem Angebot der Zahlung des fälligen Betrages in der Regel bereits eine Aussonderung der Schuldsumme aus dem Vermögen des Beklagten und treffe daher der zufällige Schaden durch Wertverminderung infolge Währungsmaßnahmen den in der Annahme säumigen Gläubiger.
Dem Erstgericht wurde daher der Auftrag erteilt, zu untersuchen, ob die Forderung am 9. Dezember 1947 fällig war, ob ein Angebot zur Leistung des gesamten Betrages vorgenommen wurde, das den Gläubigerverzug zur Folge hatte, und ob mit dem Anbot des Beklagten eine Aussonderung der Schuldsumme aus dem Vermögen des Beklagten vorgenommen worden war.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.