Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte legt das Schwergewicht seiner Revisionsausführungen darauf, dass die Klägerin, die zur Firma Sch***** und M***** in engen geschäftlichen Beziehungen gestanden ist, in Interessenkollision geraten sei, als sie sich vom Beklagten dessen Forderung gegen diese Firma sicherstellungsweise habe zedieren lassen. Der Beklagte beruft sich auf diese Interessenkollision zur Begründung eines jeden von ihm geltend gemachten Revisionsgrundes. Wenn es auch richtig ist, dass der Beklagte schon in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag (S. 7 lit f und S. 8 lit h) darauf verwiesen hat, dass die Firma Sch***** und M***** Kunde der Klägerin sei und diese deshalb gegen die Firma keine Klage eingebracht habe, liegt der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit doch nicht vor. Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass es sich beim Einwand der Interessenkollision um eine unzulässige Neuerung handle, was dem Sinne der Ausführungen des Beklagten in seinen Einwendungen nicht gerecht wird. Allein das Berufungsgericht ist auf die Frage der Interessenkollision auch meritorisch eingegangen, sodass die allfällige Unstimmigkeit ohne Bedeutung geblieben ist. Auch der Vorwurf des Beklagten, das Verfahren des Berufungsgerichtes sei mangelhaft, weil sich das Berufungsgericht mit der Einwendung der Interessenkollision entsprechend hätte auseinandersetzen müssen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich damit (S. 307) sachlich auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Eintreibung der sicherungsweise zedierten Forderung des Beklagten gegen die Firma Sch***** und M***** nicht verpflichtet war und deshalb eine Interessenkollision aus ihrer Geschäftsverbindung zur Firma gar nicht entstehen konnte. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es bei dieser klaren Rechtslage nicht. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher ebensowenig wie der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vor. In rechtlicher Hinsicht macht der Beklagte der Klägerin zum Vorwurf, dass sie ihm von der bestehenden Interessenkollision erst Mitteilung gemacht habe, als seine Forderung gegen die Firma Sch***** und M***** nicht mehr einbringlich gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof hat entgegen der Meinung des Beklagten schon in seinem Aufhebungsbeschluss vom 27. 5. 1959, ON 37, ausdrücklich darauf hingewiesen, das sich der Beklagte damit einverstanden erklärt hat, die Klägerin sei nicht verpflichtet, für die Einbringung der Forderung zu sorgen, und er selbst habe in dieser Richtung das Nötige vorzusorgen. Kam es bis zur Insolvenz der Firma Sch***** und M***** nicht dazu, dass die Forderung des Beklagten gegen sie geltend gemacht wurde, ist dafür nur das saumselige Verhalten des Beklagten kausal, der sich um die Forderung nicht weiter gekümmert und ohne berechtigten Grund angenommen hat, die Klägerin werde die Klage erheben, wenn es nötig sei. Der Beklagte konnte daraus, dass die Klägerin die Firma Sch***** und M***** mehrmals gemahnt hat, nur den Schluss ziehen, die Klägerin werde die Firma Sch***** und M***** zur Zahlung der zedierten Forderung veranlassen. Er konnte aber mit Rücksicht auf die Geschäftsbedingungen und das übrige Verhalten der Klägerin nicht damit rechnen, dass diese über ihr Recht zum Einzug der Forderung hinaus die Verpflichtung zur Klageführung treffe. Die Interessenkollision der Klägerin jedoch, auf die der Beklagte mit Nachdruck hinweist, konnte für den dem Beklagten erwachsenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein, weil den Beklagten und nicht der Klägerin die Obsorgepflicht traf und er zu handeln hatte, mochte ihn die Klägerin auf die Interessenkollision aufmerksam gemacht haben oder nicht. Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden der Klägerin kann daher nicht angenommen werden. Der Beklagte kann aber auch nicht argumentieren, er hätte das Kreditgeschäft mit der Klägerin nicht geschlossen, wenn sie ihm von vornherein von ihren geschäftlichen Beziehungen zur Firma Sch***** und M***** etwas gesagt hätte. Mit Rücksicht darauf nämlich, dass die Klägerin mangels sachlicher Begründung für eine solche Willensänderung damit nicht rechnen konnte, hatte sie keine Verpflichtung, ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma Sch***** und M***** bekanntzugeben. Schuldhaft war das Vorgehen der Klägerin aber auch nicht deshalb, weil sie etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch***** und M***** den Beklagten nicht aufforderte, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Wenn es als möglich angesehen wird, eine solche Verpflichtung aus der allgemeinen Diligenzpflicht der Bank abzuleiten, träfe die Klägerin kein Vorwurf. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist sie ja von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma Sch***** und M***** und deren Gesellschafter überrascht worden, sodass sie selbst große Verluste aus ihrer Rechtsbeziehung zur Firma erlitten hat. Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, das sie zum Schadenersatz an den Beklagten verpflichten würde. Die vom Beklagten aus diesem Rechtstitel geltend gemachte Gegenforderung besteht daher nicht zu Recht.Der Beklagte legt das Schwergewicht seiner Revisionsausführungen darauf, dass die Klägerin, die zur Firma Sch***** und M***** in engen geschäftlichen Beziehungen gestanden ist, in Interessenkollision geraten sei, als sie sich vom Beklagten dessen Forderung gegen diese Firma sicherstellungsweise habe zedieren lassen. Der Beklagte beruft sich auf diese Interessenkollision zur Begründung eines jeden von ihm geltend gemachten Revisionsgrundes. Wenn es auch richtig ist, dass der Beklagte schon in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag (S. 7 Litera f und S. 8 Litera h,) darauf verwiesen hat, dass die Firma Sch***** und M***** Kunde der Klägerin sei und diese deshalb gegen die Firma keine Klage eingebracht habe, liegt der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit doch nicht vor. Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass es sich beim Einwand der Interessenkollision um eine unzulässige Neuerung handle, was dem Sinne der Ausführungen des Beklagten in seinen Einwendungen nicht gerecht wird. Allein das Berufungsgericht ist auf die Frage der Interessenkollision auch meritorisch eingegangen, sodass die allfällige Unstimmigkeit ohne Bedeutung geblieben ist. Auch der Vorwurf des Beklagten, das Verfahren des Berufungsgerichtes sei mangelhaft, weil sich das Berufungsgericht mit der Einwendung der Interessenkollision entsprechend hätte auseinandersetzen müssen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich damit (S. 307) sachlich auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Eintreibung der sicherungsweise zedierten Forderung des Beklagten gegen die Firma Sch***** und M***** nicht verpflichtet war und deshalb eine Interessenkollision aus ihrer Geschäftsverbindung zur Firma gar nicht entstehen konnte. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es bei dieser klaren Rechtslage nicht. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher ebensowenig wie der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vor. In rechtlicher Hinsicht macht der Beklagte der Klägerin zum Vorwurf, dass sie ihm von der bestehenden Interessenkollision erst Mitteilung gemacht habe, als seine Forderung gegen die Firma Sch***** und M***** nicht mehr einbringlich gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof hat entgegen der Meinung des Beklagten schon in seinem Aufhebungsbeschluss vom 27. 5. 1959, ON 37, ausdrücklich darauf hingewiesen, das sich der Beklagte damit einverstanden erklärt hat, die Klägerin sei nicht verpflichtet, für die Einbringung der Forderung zu sorgen, und er selbst habe in dieser Richtung das Nötige vorzusorgen. Kam es bis zur Insolvenz der Firma Sch***** und M***** nicht dazu, dass die Forderung des Beklagten gegen sie geltend gemacht wurde, ist dafür nur das saumselige Verhalten des Beklagten kausal, der sich um die Forderung nicht weiter gekümmert und ohne berechtigten Grund angenommen hat, die Klägerin werde die Klage erheben, wenn es nötig sei. Der Beklagte konnte daraus, dass die Klägerin die Firma Sch***** und M***** mehrmals gemahnt hat, nur den Schluss ziehen, die Klägerin werde die Firma Sch***** und M***** zur Zahlung der zedierten Forderung veranlassen. Er konnte aber mit Rücksicht auf die Geschäftsbedingungen und das übrige Verhalten der Klägerin nicht damit rechnen, dass diese über ihr Recht zum Einzug der Forderung hinaus die Verpflichtung zur Klageführung treffe. Die Interessenkollision der Klägerin jedoch, auf die der Beklagte mit Nachdruck hinweist, konnte für den dem Beklagten erwachsenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein, weil den Beklagten und nicht der Klägerin die Obsorgepflicht traf und er zu handeln hatte, mochte ihn die Klägerin auf die Interessenkollision aufmerksam gemacht haben oder nicht. Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden der Klägerin kann daher nicht angenommen werden. Der Beklagte kann aber auch nicht argumentieren, er hätte das Kreditgeschäft mit der Klägerin nicht geschlossen, wenn sie ihm von vornherein von ihren geschäftlichen Beziehungen zur Firma Sch***** und M***** etwas gesagt hätte. Mit Rücksicht darauf nämlich, dass die Klägerin mangels sachlicher Begründung für eine solche Willensänderung damit nicht rechnen konnte, hatte sie keine Verpflichtung, ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma Sch***** und M***** bekanntzugeben. Schuldhaft war das Vorgehen der Klägerin aber auch nicht deshalb, weil sie etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch***** und M***** den Beklagten nicht aufforderte, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Wenn es als möglich angesehen wird, eine solche Verpflichtung aus der allgemeinen Diligenzpflicht der Bank abzuleiten, träfe die Klägerin kein Vorwurf. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist sie ja von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma Sch***** und M***** und deren Gesellschafter überrascht worden, sodass sie selbst große Verluste aus ihrer Rechtsbeziehung zur Firma erlitten hat. Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, das sie zum Schadenersatz an den Beklagten verpflichten würde. Die vom Beklagten aus diesem Rechtstitel geltend gemachte Gegenforderung besteht daher nicht zu Recht.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.