Aus der Begründung:
Obwohl es sich um Kosten aus dem gegen Franz F. anhängigen Strafverfahren wegen Brandstiftung handelt, ist die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zwar eine solche über eine Kostensache, nicht aber eine über den Kostenpunkt. Es ist daher im Hinblick auf die difformen Entscheidungen der Untergerichte ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO. an sich zulässig. Er ist es aber auch in der Frage der Legitimation der Maria F. zum Revisionsrekurs; dies ergibt sich aus ihrer Rechtsstellung als Liegenschaftsmiteigentümerin und weiter aus der Tatsache, daß zwischen ihr und ihrem Ehegatten eine schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft besteht. Liegt eine solche Gütergemeinschaft vor, dann kommt jedem Ehegatten ein Rekursrecht hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens zu, um sich gegen eine Exekution, die auf Grund eines nicht bestehenden Titels geführt wird, zur Wehr zu setzen (EvBl. 1954 Nr. 139).Obwohl es sich um Kosten aus dem gegen Franz F. anhängigen Strafverfahren wegen Brandstiftung handelt, ist die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zwar eine solche über eine Kostensache, nicht aber eine über den Kostenpunkt. Es ist daher im Hinblick auf die difformen Entscheidungen der Untergerichte ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, ZPO. an sich zulässig. Er ist es aber auch in der Frage der Legitimation der Maria F. zum Revisionsrekurs; dies ergibt sich aus ihrer Rechtsstellung als Liegenschaftsmiteigentümerin und weiter aus der Tatsache, daß zwischen ihr und ihrem Ehegatten eine schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft besteht. Liegt eine solche Gütergemeinschaft vor, dann kommt jedem Ehegatten ein Rekursrecht hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens zu, um sich gegen eine Exekution, die auf Grund eines nicht bestehenden Titels geführt wird, zur Wehr zu setzen (EvBl. 1954 Nr. 139).
Der Revisionsrekurs ist aber auch berechtigt:
Das Rekursgericht war der Meinung, daß aus dem § 242 Geo. zu schließen sei, daß die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht (Antragstellerin) befugt sei, die Vormerkung eines Pfandrechtes für Strafkosten "nach ihrem Wirkungskreis" zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht der Meinung, daß die Einbringungsstelle eine solche öffentliche Behörde ist, die nach ihrem Wirkungskreis berufen ist, auf Grund ihres Einschreitens von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Staatsschatzes zu begehren; dies deshalb nicht, weil die Einbringungsstelle (§ 219 Geo.) eine Eintreibungsbehörde ist, nicht aber eine solche, die gemäß dem III. Hauptstück der Geschäftsordnung (Einbringung und Amtswirtschaft), 2. Kapitel, zumindest durch einen vorläufigen Zahlungsauftrag die Forderung des Staates gegen Franz F. feststellen darf. Sie ist eine Vollstreckungsbehörde für Gebühren, Kosten und Geldstrafen, sie kann aber nicht einen Exekutionstitel schaffen. Demzufolge spricht der § 241 Abs. 2 Geo. aus, daß "die zuDas Rekursgericht war der Meinung, daß aus dem Paragraph 242, Geo. zu schließen sei, daß die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht (Antragstellerin) befugt sei, die Vormerkung eines Pfandrechtes für Strafkosten "nach ihrem Wirkungskreis" zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht der Meinung, daß die Einbringungsstelle eine solche öffentliche Behörde ist, die nach ihrem Wirkungskreis berufen ist, auf Grund ihres Einschreitens von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Staatsschatzes zu begehren; dies deshalb nicht, weil die Einbringungsstelle (Paragraph 219, Geo.) eine Eintreibungsbehörde ist, nicht aber eine solche, die gemäß dem römisch drei. Hauptstück der Geschäftsordnung (Einbringung und Amtswirtschaft), 2. Kapitel, zumindest durch einen vorläufigen Zahlungsauftrag die Forderung des Staates gegen Franz F. feststellen darf. Sie ist eine Vollstreckungsbehörde für Gebühren, Kosten und Geldstrafen, sie kann aber nicht einen Exekutionstitel schaffen. Demzufolge spricht der Paragraph 241, Absatz 2, Geo. aus, daß "die zu
ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen .... in der Regel nach Verbüßung der Strafe ...... für je ein Jahr zu bestimmen
und einzubringen sind". Die Ausnahmebestimmung des § 242 Abs. 1 Geo. mit dem Titel "Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen" besagt: "Wenn die Gefahr besteht, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, können auch bereits vor Ablauf der in § 241 Abs. 2 Geo. angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werden (vorläufiger Zahlungsauftrag)." Erst dieser vorläufige Zahlungsauftrag, der der Einbringungsstelle zugehen muß, setzt diese in Tätigkeit. Obwohl im vorliegenden Falle nicht einmal ein "vorläufiger" Zahlungsauftrag ergangen ist, hat die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht mit der ausdrücklichen Angabe, daß das Strafurteil gegen Franz F. noch nicht rechtskräftig geworden sei, die bücherliche Vormerkung begehrt, und dies gerade deshalb nach § 38 lit. c GBG., weil die Antragstellerin, wäre ein vorläufiger Zahlungsauftrag vorgelegen, bereits Exekution hätte führen können. Es ist daher das Einschreiten der Antragstellerin durch keine Bestimmung der Geschäftsordnung, somit auch nicht durch die des § 242 Geo., gedeckt, was dazu führen mußte, daß schon aus diesem Gründe dem Revisionsrekurs stattzugeben und der erstrichterliche Beschluß mit der Maßgabe wiederherzustellen war, daß die beantragte Pfandrechtsvormerkung auch hinsichtlich der Liegenschaftshälfte der Maria F. abgewiesen wurde. Das konnte auch hinsichtlich des Miteigentümers Franz F., der den Beschluß des Rekursgerichtes nicht angefochten hat, geschehen, denn die Revisionsrekurswerberin Maria F. ist zufolge der zwischen ihr und ihrem Ehegatten bestehenden - bücherlich einverleibten - Gütergemeinschaft in der Lage, die bewilligte Vormerkung durch ihren Revisionsrekurs für sich und ihren Ehegatten zu beseitigen. Es sei hier bemerkt, daß diese Gütergemeinschaft zur Folge hat, daß das gesamte Vermögen beider Ehegatten gemäß § 1176 ABGB. eine Gesamtheit bildet, die den Gläubigern des einen und des anderen Ehegatten sachlich haftet; denn durch den Abschluß der Gütergemeinschaft werden die Schulden des einen Gatten zu Schulden des anderen, wenngleich seine Haftung auf das der Gütergemeinschaft unterliegende Vermögen beschränkt ist (EvBl. 1954 Nr. 139 und die dort zur Frage der Haftung bei Gütergemeinschaften angeführten Entscheidungen, ferner SZ. XXV 247). Wie ein Eheteil allein die Liegenschaft nicht durch Pfandvertrag zu belasten vermag, so kann der andere Eheteil durch ein Rechtsmittel, das sich darauf grundet, daß nicht nur kein Exekutionstitel für eine sicherstellungsweise Exekution vorliege, sondern auch die mehrfach genannte Vormerkung den Grundsätzen der Gütergemeinschaft unter Lebenden zuwiderlaufe, erreichen, daß auch der andere Ehegatte bücherlich selbst dann unbelastet bleibt, wenn er - wie im vorliegenden Falle - den ihn beschwerenden Beschluß nicht angefochten hat.und einzubringen sind". Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 242, Absatz eins, Geo. mit dem Titel "Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen" besagt: "Wenn die Gefahr besteht, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, können auch bereits vor Ablauf der in Paragraph 241, Absatz 2, Geo. angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werden (vorläufiger Zahlungsauftrag)." Erst dieser vorläufige Zahlungsauftrag, der der Einbringungsstelle zugehen muß, setzt diese in Tätigkeit. Obwohl im vorliegenden Falle nicht einmal ein "vorläufiger" Zahlungsauftrag ergangen ist, hat die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht mit der ausdrücklichen Angabe, daß das Strafurteil gegen Franz F. noch nicht rechtskräftig geworden sei, die bücherliche Vormerkung begehrt, und dies gerade deshalb nach Paragraph 38, Litera c, GBG., weil die Antragstellerin, wäre ein vorläufiger Zahlungsauftrag vorgelegen, bereits Exekution hätte führen können. Es ist daher das Einschreiten der Antragstellerin durch keine Bestimmung der Geschäftsordnung, somit auch nicht durch die des Paragraph 242, Geo., gedeckt, was dazu führen mußte, daß schon aus diesem Gründe dem Revisionsrekurs stattzugeben und der erstrichterliche Beschluß mit der Maßgabe wiederherzustellen war, daß die beantragte Pfandrechtsvormerkung auch hinsichtlich der Liegenschaftshälfte der Maria F. abgewiesen wurde. Das konnte auch hinsichtlich des Miteigentümers Franz F., der den Beschluß des Rekursgerichtes nicht angefochten hat, geschehen, denn die Revisionsrekurswerberin Maria F. ist zufolge der zwischen ihr und ihrem Ehegatten bestehenden - bücherlich einverleibten - Gütergemeinschaft in der Lage, die bewilligte Vormerkung durch ihren Revisionsrekurs für sich und ihren Ehegatten zu beseitigen. Es sei hier bemerkt, daß diese Gütergemeinschaft zur Folge hat, daß das gesamte Vermögen beider Ehegatten gemäß Paragraph 1176, ABGB. eine Gesamtheit bildet, die den Gläubigern des einen und des anderen Ehegatten sachlich haftet; denn durch den Abschluß der Gütergemeinschaft werden die Schulden des einen Gatten zu Schulden des anderen, wenngleich seine Haftung auf das der Gütergemeinschaft unterliegende Vermögen beschränkt ist (EvBl. 1954 Nr. 139 und die dort zur Frage der Haftung bei Gütergemeinschaften angeführten Entscheidungen, ferner SZ. römisch 25 247). Wie ein Eheteil allein die Liegenschaft nicht durch Pfandvertrag zu belasten vermag, so kann der andere Eheteil durch ein Rechtsmittel, das sich darauf grundet, daß nicht nur kein Exekutionstitel für eine sicherstellungsweise Exekution vorliege, sondern auch die mehrfach genannte Vormerkung den Grundsätzen der Gütergemeinschaft unter Lebenden zuwiderlaufe, erreichen, daß auch der andere Ehegatte bücherlich selbst dann unbelastet bleibt, wenn er - wie im vorliegenden Falle - den ihn beschwerenden Beschluß nicht angefochten hat.