Rechtssatz RS0002689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002689
Entscheidungsdatum
26.01.1955
Rechtssatz
Die Einbringungsstelle ist nur eine Vollstreckungsbehörde; sie kann keinen Exekutionstitel schaffen und auch nicht von sich aus nach § 38 lit c GBG einschreiten. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden steht jedem Ehegatten (auch mit Wirkung für den anderen) das Rekursrecht gegen eine das gemeinschaftliche Vermögen ergreifende Exekutionsbewilligung zu.Die Einbringungsstelle ist nur eine Vollstreckungsbehörde; sie kann keinen Exekutionstitel schaffen und auch nicht von sich aus nach Paragraph 38, Litera c, GBG einschreiten. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden steht jedem Ehegatten (auch mit Wirkung für den anderen) das Rekursrecht gegen eine das gemeinschaftliche Vermögen ergreifende Exekutionsbewilligung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002689
Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0010OB00978_5400000_001