Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG erörtert wird.Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erörtert wird.
Der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die im Rekurs enthaltenen Neuerungen hätten berücksichtigt werden müssen, weil das durch Art 6 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gehör nur durch eine solche Auslegung des § 49 AußStrG gewahrt würde, ist nicht beizutreten.Der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die im Rekurs enthaltenen Neuerungen hätten berücksichtigt werden müssen, weil das durch Artikel 6, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gehör nur durch eine solche Auslegung des Paragraph 49, AußStrG gewahrt würde, ist nicht beizutreten.
Zutreffend hat das Rekursgericht auf die Regelung in § 49 Abs 2 AußStrG hingewiesen. Danach können - entgegen der in § 49 Abs 1 AußStrG grundsätzlich vorgesehenen Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren - zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung, dass dem Vater eine über den Grad der entschuldbaren Fehlleistung hinausgehende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, wird im Revisionsrekurs gar nicht in Frage gestellt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater angesichts der an ihn ergangenen Aufforderung bewusst sein musste, dass ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, in dessen Rahmen unter anderem seine finanzielle Leistungsfähigkeit beurteilt wird. Schon deshalb hatte er Anlass dazu, das Gericht unverzüglich von einer maßgeblichen Änderung seiner Einkommenssituation zu informieren.Zutreffend hat das Rekursgericht auf die Regelung in Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG hingewiesen. Danach können - entgegen der in Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG grundsätzlich vorgesehenen Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren - zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung, dass dem Vater eine über den Grad der entschuldbaren Fehlleistung hinausgehende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, wird im Revisionsrekurs gar nicht in Frage gestellt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater angesichts der an ihn ergangenen Aufforderung bewusst sein musste, dass ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, in dessen Rahmen unter anderem seine finanzielle Leistungsfähigkeit beurteilt wird. Schon deshalb hatte er Anlass dazu, das Gericht unverzüglich von einer maßgeblichen Änderung seiner Einkommenssituation zu informieren.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann in der Tatsache, dass der Vater im vorliegenden Fall iSd § 17 AußStrG zur Äußerung zum Unterhaltsantrag aufgefordert wurde, keine besonders zu behandelnde Fallkonstellation erblickt werden, die Anlass zur Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG gäbe. Eine Aufforderung nach § 17 AußStrG stellt eine von vielen möglichen Maßnahmen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen einer Stellungnahme des Antragsgegners bzw den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird, stellt sich die vom Gesetzgeber zu beantwortende Rechtsfrage regelmäßig nicht anders; auch wenn der Vater etwa am letzten Tag der Äußerungsfrist einvernommen worden wäre, hätte das Erstgericht auf die erst danach erfolgte Entlassung nicht Bedacht nehmen können. Jeweils geht es darum, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einer Partei einzuräumen sind, die sich auf eine Tatsache berufen will, die noch vor der Beschlussfassung eingetreten ist. Diese Konstellation ist nun in § 49 Abs 2 AußStrG geregelt, ohne dass eine Schutzlücke zu erkennen wäre, was insbesondere für Unterhaltsverfahren gilt, in denen bei Änderung der Verhältnisse regelmäßig ein Herabsetzungsantrag gestellt werden kann (vgl nur Fucik/Kloiber, AußStrG § 49 Rz 5; Klicka in Rechberger, AußStrG § 49 Rz 1). Einen solchen Herabsetzungsantrag hat der Vater in der Folge auch tatsächlich gestellt.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann in der Tatsache, dass der Vater im vorliegenden Fall iSd Paragraph 17, AußStrG zur Äußerung zum Unterhaltsantrag aufgefordert wurde, keine besonders zu behandelnde Fallkonstellation erblickt werden, die Anlass zur Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG gäbe. Eine Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG stellt eine von vielen möglichen Maßnahmen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen einer Stellungnahme des Antragsgegners bzw den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird, stellt sich die vom Gesetzgeber zu beantwortende Rechtsfrage regelmäßig nicht anders; auch wenn der Vater etwa am letzten Tag der Äußerungsfrist einvernommen worden wäre, hätte das Erstgericht auf die erst danach erfolgte Entlassung nicht Bedacht nehmen können. Jeweils geht es darum, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einer Partei einzuräumen sind, die sich auf eine Tatsache berufen will, die noch vor der Beschlussfassung eingetreten ist. Diese Konstellation ist nun in Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG geregelt, ohne dass eine Schutzlücke zu erkennen wäre, was insbesondere für Unterhaltsverfahren gilt, in denen bei Änderung der Verhältnisse regelmäßig ein Herabsetzungsantrag gestellt werden kann vergleiche nur Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 49, Rz 5; Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 49, Rz 1). Einen solchen Herabsetzungsantrag hat der Vater in der Folge auch tatsächlich gestellt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).