1. Überholt ist die - nicht näher differenzierende - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das gesetzliche Kautionspfandrecht selbst dann nicht erlöschen und die gefährdete Partei demgemäß auch keinen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheit haben soll (JBl 1983, 265), wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist von vierzehn Tagen nach § 400 EO keinen Ersatzantrag gemäß § 394 Abs 1 EO stellt. Die Ausfolgung kommt vielmehr nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist gemäß § 400 EO - oder zumindest noch vor der Beschlussfassung über den Ausfolgungsantrag (JBl 1993, 458) - einen Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO einbrachte oder statt dessen bescheinigte, dass ein Ersatzanspruch derzeit aus bestimmten Gründen noch nicht geltend gemacht werden kann. Andernfalls ist einem Ausfolgungsantrag der gefährdeten Partei stattzugeben (SZ 60/24).1. Überholt ist die - nicht näher differenzierende - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das gesetzliche Kautionspfandrecht selbst dann nicht erlöschen und die gefährdete Partei demgemäß auch keinen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheit haben soll (JBl 1983, 265), wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist von vierzehn Tagen nach Paragraph 400, EO keinen Ersatzantrag gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO stellt. Die Ausfolgung kommt vielmehr nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist gemäß Paragraph 400, EO - oder zumindest noch vor der Beschlussfassung über den Ausfolgungsantrag (JBl 1993, 458) - einen Ersatzantrag nach Paragraph 394, Absatz eins, EO einbrachte oder statt dessen bescheinigte, dass ein Ersatzanspruch derzeit aus bestimmten Gründen noch nicht geltend gemacht werden kann. Andernfalls ist einem Ausfolgungsantrag der gefährdeten Partei stattzugeben (SZ 60/24).
2. Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen der gefährdeten Partei zum Erfordernis eines Ersatzantrags nach § 394 Abs 1 EO innerhalb der Frist gemäß § 400 EO bei sonstigem Erlöschen des gesetzlichen Pfandrechts des Antragsgegners an der erlegten Sicherheit nicht veranlasst, von der unter 1. zusammengefassten, schon vom Rekursgericht richtig dargelegten Rechtsprechung abzugehen. Vor deren Hintergrund erweist sich aber der angefochtene Beschluss als zutreffend, hat doch die Gegnerin der gefährdeten Partei auch noch ihren ausdrücklichen Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO vom 25. August 1999 (Einlangen bei Gericht - ON 28), der sich u. a. auf einen Kostenersatzanspruch bezieht, vor der Entscheidung über den Ausfolgungsantrag der gefährdeten Partei vom 22. Dezember 1998 (Einlangen bei Gericht - ON 19) am 23. September 1999 (ON 38) gestellt.2. Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen der gefährdeten Partei zum Erfordernis eines Ersatzantrags nach Paragraph 394, Absatz eins, EO innerhalb der Frist gemäß Paragraph 400, EO bei sonstigem Erlöschen des gesetzlichen Pfandrechts des Antragsgegners an der erlegten Sicherheit nicht veranlasst, von der unter 1. zusammengefassten, schon vom Rekursgericht richtig dargelegten Rechtsprechung abzugehen. Vor deren Hintergrund erweist sich aber der angefochtene Beschluss als zutreffend, hat doch die Gegnerin der gefährdeten Partei auch noch ihren ausdrücklichen Ersatzantrag nach Paragraph 394, Absatz eins, EO vom 25. August 1999 (Einlangen bei Gericht - ON 28), der sich u. a. auf einen Kostenersatzanspruch bezieht, vor der Entscheidung über den Ausfolgungsantrag der gefährdeten Partei vom 22. Dezember 1998 (Einlangen bei Gericht - ON 19) am 23. September 1999 (ON 38) gestellt.
3. Die außerordentliche Revision der gefährdeten Partei ist somit gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Die außerordentliche Revision der gefährdeten Partei ist somit gemäß Paragraph 402, Absatz 4, und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.