Rechtssatz RS0005482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005482
Geschäftszahl
6Ob674/82; 6Ob588/86; 4Ob373/86; 4Ob53/88; 1Ob99/00s
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Rechtssatz
Aus § 400 EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß §§ 78, 402 EO, § 56 Abs 3 ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (§§ 390 und 398 Abs 2 EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß § 394 EO gestellt wurde.Aus Paragraph 400, EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 56, Absatz 3, ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (Paragraphen 390 und 398 Absatz 2, EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß Paragraph 394, EO gestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 674/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 674/82
EvBl 1983/22 S 74 = JBl 1983,265
- 6 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 588/86
- 4 Ob 373/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 373/86
Gegenteilig; JBl 1987,462 = SZ 60/24 = ÖBl 1987,81 = EvBl 1987/150 S
537 = RdW 1988,46
- 4 Ob 53/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 53/88
Auch; Beisatz: Wird die einstweilige Verfügung aus Gründen aufgehoben, die erst nachträglich eingetreten sind, so sind Ansprüche der gefährdeten Partei auf Ersatz von Schäden durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung durchaus möglich; in solchen Fällen kommt daher eine sofortige Ausfolgung der vom Gegner der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit nicht in Frage. (T1) = GRURInt 1989,325 = JBl 1989,57 = SZ 61/169
- 1 Ob 99/00s
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 99/00s
Gegenteilig; Beisatz: Eine Ausfolgung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist gemäß § 400 EO - oder zumindest noch vor der Beschlussfassung über den Ausfolgungsantrag - einen Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO einbrachte oder statt dessen bescheinigte, dass ein Ersatzanspruch derzeit aus bestimmten Gründen noch nicht geltend gemacht werden kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005482
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0060OB00674_8200000_001