Der Kläger gesteht selbst zu, dass er zum mangelfreien Einbau des Motors verpflichtet war (Seite 3 der Revision). Damit erübrigen sich aber Ausführungen dahin, wie der Inhalt des am 26. 8. 1994 geschlossenen Vergleichs auszulegen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch ein gerichtlicher Vergleich so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 157/01x; 8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 f uva), und das Berufungsgericht ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung zum Einbau eines Tauschmotors nur der mängelfreie Einbau eines funktionsfähigen und in der Motorleistung innerhalb des Toleranzbereichs gelegenen Motors gemeint sein konnte (siehe insbesondere Seite 12 des Berufungsurteils). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nach den Feststellungen nicht nachgekommen. Der Beklagte durfte daher die Übernahme des PKWs mangels vertragsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags durch den Kläger verweigern (Krejci in Rummel ABGB3 Rz 8 zu § 1170), er befand sich nicht im Annahmeverzug (vgl Aicher in Rummel aaO Rz 14 zu § 1052). Der Werkbesteller hat auch das Recht, das Werk vor Übernahme zu prüfen, und ihm kann diese Prüfmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht verwehrt werden; dies gilt auch bei Bearbeitung einer Sache des Bestellers (Krejci aaO Rz 4 zu § 1170). Er hat daher zu Recht die Überprüfung des Fahrzeugs in einem Fachbetrieb gefordert; im Zuge der Prüfung ergab sich eine mangelhafte Motorleistung, weshalb der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht dazu verhalten war, das Fahrzeug zu übernehmen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Überprüfung des Motors bei exekutionsweiser Durchsetzung des Vergleichs durch den Beklagten erst nach erfolgter Übergabe des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Der Kläger, der die ihm obliegende Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat, kann sich nämlich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich als Exekutionstitel hätte Gebrauch machen müssen. Der Beklagte hat vielmehr das Recht, die Übergabe eines ordnungsgemäßen Werks abzuwarten. Diese Befugnis fände eine Beschränkung nur insoweit, als er hievon in schikanöser Weise Gebrauch machte, was der Kläger aber gar nicht behauptete. Die Frage, ob der Beklagte die Übernahme des Fahrzeugs auch deshalb verweigern durfte, weil der Kläger - entgegen der Vereinbarung im Vergleich - einen dritten rechten Außenspiegel nicht zur Verfügung stellte, bedarf demnach ebensowenig einer Klärung wie die Frage, ob das Verfahren erster Instanz infolge Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mangelhaft geblieben sei. Hiezu ist bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde und damit im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Kläger gesteht selbst zu, dass er zum mangelfreien Einbau des Motors verpflichtet war (Seite 3 der Revision). Damit erübrigen sich aber Ausführungen dahin, wie der Inhalt des am 26. 8. 1994 geschlossenen Vergleichs auszulegen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch ein gerichtlicher Vergleich so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 157/01x; 8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 f uva), und das Berufungsgericht ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung zum Einbau eines Tauschmotors nur der mängelfreie Einbau eines funktionsfähigen und in der Motorleistung innerhalb des Toleranzbereichs gelegenen Motors gemeint sein konnte (siehe insbesondere Seite 12 des Berufungsurteils). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nach den Feststellungen nicht nachgekommen. Der Beklagte durfte daher die Übernahme des PKWs mangels vertragsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags durch den Kläger verweigern (Krejci in Rummel ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1170,), er befand sich nicht im Annahmeverzug vergleiche Aicher in Rummel aaO Rz 14 zu Paragraph 1052,). Der Werkbesteller hat auch das Recht, das Werk vor Übernahme zu prüfen, und ihm kann diese Prüfmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht verwehrt werden; dies gilt auch bei Bearbeitung einer Sache des Bestellers (Krejci aaO Rz 4 zu Paragraph 1170,). Er hat daher zu Recht die Überprüfung des Fahrzeugs in einem Fachbetrieb gefordert; im Zuge der Prüfung ergab sich eine mangelhafte Motorleistung, weshalb der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht dazu verhalten war, das Fahrzeug zu übernehmen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Überprüfung des Motors bei exekutionsweiser Durchsetzung des Vergleichs durch den Beklagten erst nach erfolgter Übergabe des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Der Kläger, der die ihm obliegende Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat, kann sich nämlich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich als Exekutionstitel hätte Gebrauch machen müssen. Der Beklagte hat vielmehr das Recht, die Übergabe eines ordnungsgemäßen Werks abzuwarten. Diese Befugnis fände eine Beschränkung nur insoweit, als er hievon in schikanöser Weise Gebrauch machte, was der Kläger aber gar nicht behauptete. Die Frage, ob der Beklagte die Übernahme des Fahrzeugs auch deshalb verweigern durfte, weil der Kläger - entgegen der Vereinbarung im Vergleich - einen dritten rechten Außenspiegel nicht zur Verfügung stellte, bedarf demnach ebensowenig einer Klärung wie die Frage, ob das Verfahren erster Instanz infolge Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mangelhaft geblieben sei. Hiezu ist bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde und damit im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der bei der Ermittlung der Umsatzsteuer unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der bei der Ermittlung der Umsatzsteuer unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren.