Richtig ist, dass ein gerichtlicher Vergleich wegen seiner Natur als Doppeltatbestand trotz prozessualer Unwirksamkeit materiell Bestand haben kann (JBl 2000, 797; SZ 67/183; EvBl 1992/76). Die materielle Gültigkeit eines Vergleichs ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell-rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell-rechtliche Parteienübereinkunft (EvBl 1992/76).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Auslegungsregel des § 914 ABGB auch für den gerichtlichen Vergleich. Dieser ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet, dass nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend ist, sondern der Wille beider Parteien erforscht werden muss (8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 ff; 90.376). Die Auslegung des Vergleichs durch das Gericht zweiter Instanz beruht auf logisch einwandfreien und zutreffenden Erwägungen. Der von den Parteien festgelegte Widerrufsgrund (Nichtzahlung bis zu einem bestimmten Termin auf ein bestimmtes Konto) sollte (als einziger Grund) der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen, was nach den oben dargestellten Auslegungskriterien wohl nur bedeuten kann, dass der Vergleich für den Fall eines berechtigten Widerrufs insgesamt - also auch materiell-rechtlich - unwirksam sein sollte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass lediglich dem Kläger die Möglichkeit zum Vergleichswiderruf eingeräumt war, denn es war seinem Ermessen anheimgestellt, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen oder den Vergleich - trotz Vorliegens des Widerrufsgrundes - wirksam werden zu lassen. Der Widerruf beseitigte somit auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs, so dass dieser kein tauglicher Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des letztlich begehrten Betrags sein kann. Der Zuspruch eines Teils des Gesamtbegehrens von S 50.000,-- bleibt nach der Aktenlage dem Kläger jedenfalls verwehrt, stützte er doch das Begehren auf Zahlung von S 100.000,-- auf den "Neuerungsvertrag gemäß § 1380 ABGB" und nur für einen Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf den Rechtsgrund des ausdrücklichen Anerkenntnisses.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB auch für den gerichtlichen Vergleich. Dieser ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet, dass nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend ist, sondern der Wille beider Parteien erforscht werden muss (8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 ff; 90.376). Die Auslegung des Vergleichs durch das Gericht zweiter Instanz beruht auf logisch einwandfreien und zutreffenden Erwägungen. Der von den Parteien festgelegte Widerrufsgrund (Nichtzahlung bis zu einem bestimmten Termin auf ein bestimmtes Konto) sollte (als einziger Grund) der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen, was nach den oben dargestellten Auslegungskriterien wohl nur bedeuten kann, dass der Vergleich für den Fall eines berechtigten Widerrufs insgesamt - also auch materiell-rechtlich - unwirksam sein sollte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass lediglich dem Kläger die Möglichkeit zum Vergleichswiderruf eingeräumt war, denn es war seinem Ermessen anheimgestellt, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen oder den Vergleich - trotz Vorliegens des Widerrufsgrundes - wirksam werden zu lassen. Der Widerruf beseitigte somit auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs, so dass dieser kein tauglicher Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des letztlich begehrten Betrags sein kann. Der Zuspruch eines Teils des Gesamtbegehrens von S 50.000,-- bleibt nach der Aktenlage dem Kläger jedenfalls verwehrt, stützte er doch das Begehren auf Zahlung von S 100.000,-- auf den "Neuerungsvertrag gemäß Paragraph 1380, ABGB" und nur für einen Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf den Rechtsgrund des ausdrücklichen Anerkenntnisses.
Zu Recht rügt der Revisionswerber aber, dass sich das Gericht zweiter Instanz nicht auch mit diesem zweiten Rechtsgrund befasste. Das Erstgericht hat sich - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht folgerichtig - nur mit der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs auseinandergesetzt und diese bejaht; es hatte demgemäß keine Veranlassung zu Ausführungen, die den Rechtsgrund des Anerkenntnisses zum Gegenstand hatten. Naturgemäß befasste sich der Beklagte mit der allein erhobenen Rechtsrüge in seiner Berufung nur mit der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs und demgemäß ging auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung lediglich auf diese Frage ein. Dieser war - als im Verfahren erster Instanz Obsiegender - auch nicht dazu verhalten, Ausführungen zum Rechtsgrund des Anerkenntnisses zu erstatten, denn dieser Rechtsgrund war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daher hätte das Berufungsgericht, das die Abänderung des erstrichterlichen Urteils erwog, dem Kläger als Berufungsgegner gemäß § 473a Abs 1 ZPO mitteilen müssen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Wenn auch der Beklagte - richtigerweise, weil er lediglich eine Rechtsrüge erhob - von den Feststellungen des Erstgerichts ausging, was für sich allein die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des § 473a ZPO ausschlösse (WoBl 2001, 87; 9 Ob 35/01i; 7 Ob 306/99x; JBl 1999, 661), hätte das Gericht zweiter Instanz dennoch die vom Erstgericht nach dessen Rechtsauffassung zu Recht, der - zutreffenden - Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz zufolge indes zu Unrecht unterbliebene Erledigung des Teilklagebegehrens von S 50.000,-- sA aus dem vom Kläger (auch) behaupteten Rechtsgrund des Anerkenntnisses aufgreifen und dem Erstgericht diese Erledigung des (Teil-)Klagebegehrens im fortzusetzenden Verfahren auftragen müssen. Über diesen Rechtsgrund hatte das Gericht erster Instanz gar nicht abgesprochen; die Parteien waren daher auch nicht verhalten, zu diesem Rechtsgrund Stellung zu beziehen. Die Notwendigkeit zu Ausführungen über das vom Kläger behauptete Anerkenntnis ergab sich erst aus der von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz. Auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts hatte sich der Berufungswerber nicht bezogen, sodass der Kläger auch nach dem zweiten Satz des § 473a Abs 1 ZPO nicht gehalten war, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.Zu Recht rügt der Revisionswerber aber, dass sich das Gericht zweiter Instanz nicht auch mit diesem zweiten Rechtsgrund befasste. Das Erstgericht hat sich - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht folgerichtig - nur mit der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs auseinandergesetzt und diese bejaht; es hatte demgemäß keine Veranlassung zu Ausführungen, die den Rechtsgrund des Anerkenntnisses zum Gegenstand hatten. Naturgemäß befasste sich der Beklagte mit der allein erhobenen Rechtsrüge in seiner Berufung nur mit der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs und demgemäß ging auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung lediglich auf diese Frage ein. Dieser war - als im Verfahren erster Instanz Obsiegender - auch nicht dazu verhalten, Ausführungen zum Rechtsgrund des Anerkenntnisses zu erstatten, denn dieser Rechtsgrund war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daher hätte das Berufungsgericht, das die Abänderung des erstrichterlichen Urteils erwog, dem Kläger als Berufungsgegner gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO mitteilen müssen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Wenn auch der Beklagte - richtigerweise, weil er lediglich eine Rechtsrüge erhob - von den Feststellungen des Erstgerichts ausging, was für sich allein die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO ausschlösse (WoBl 2001, 87; 9 Ob 35/01i; 7 Ob 306/99x; JBl 1999, 661), hätte das Gericht zweiter Instanz dennoch die vom Erstgericht nach dessen Rechtsauffassung zu Recht, der - zutreffenden - Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz zufolge indes zu Unrecht unterbliebene Erledigung des Teilklagebegehrens von S 50.000,-- sA aus dem vom Kläger (auch) behaupteten Rechtsgrund des Anerkenntnisses aufgreifen und dem Erstgericht diese Erledigung des (Teil-)Klagebegehrens im fortzusetzenden Verfahren auftragen müssen. Über diesen Rechtsgrund hatte das Gericht erster Instanz gar nicht abgesprochen; die Parteien waren daher auch nicht verhalten, zu diesem Rechtsgrund Stellung zu beziehen. Die Notwendigkeit zu Ausführungen über das vom Kläger behauptete Anerkenntnis ergab sich erst aus der von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz. Auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts hatte sich der Berufungswerber nicht bezogen, sodass der Kläger auch nach dem zweiten Satz des Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO nicht gehalten war, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.
In teilweiser Stattgebung der Revision sind die ein Teilklagebegehren von S 50.000,-- erledigenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ist insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.