Rechtssatz RS0115672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115672
Entscheidungsdatum
21.12.2004
Rechtssatz
Hat sich der Berufungswerber auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts nicht bezogen, so war auch der Berufungsgegner nach dem zweiten Satz des § 473a Abs 1 ZPO nicht gehalten, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.Hat sich der Berufungswerber auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts nicht bezogen, so war auch der Berufungsgegner nach dem zweiten Satz des Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO nicht gehalten, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115672
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00157_01X0000_001