Da eine wirksam vorgenommene Prozesshandlung - hier der Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO - unwiderruflich ist, sofern er bereits zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht wurde (Gitschthaler in Rechberger, ZPO², vor § 74 Rz 1), war nur über das Eventualbegehren der klagenden Partei zu entscheiden. Der darüber ergangene Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung anfechtbar (RIS-Justiz RS0039796; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, aaO §§ 237, 238, Rz 7; Fasching, Lehrbuch² Rz 1256).Da eine wirksam vorgenommene Prozesshandlung - hier der Überweisungsantrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO - unwiderruflich ist, sofern er bereits zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht wurde (Gitschthaler in Rechberger, ZPO², vor Paragraph 74, Rz 1), war nur über das Eventualbegehren der klagenden Partei zu entscheiden. Der darüber ergangene Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung anfechtbar (RIS-Justiz RS0039796; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, aaO Paragraphen 237, 238,, Rz 7; Fasching, Lehrbuch² Rz 1256).
Zweck der (zeitlichen) Einschränkung des Klagezurücknahmerechts ist, dass ein Beklagter nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt werden solle, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können (RIS-Justiz RS0039805). Die entsprechende Regelung findet sich im § 237 Abs 1 ZPO. In der bis 31. 12. 2002 geltenden Fassung dieser Gesetzesbestimmung konnte die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erschien, auch noch in der ersten Tagsatzung und, wenn keine solche stattfand, noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung zurückgenommen werden. Infolge Einbringung der Klage nach dem 31. 12. 2002 ist im vorliegenden Fall § 237 Abs 1 ZPO nicht mehr in dieser Fassung, sondern idF BGBl I 2002/76 zur Anwendung zu bringen (vgl Art XI Abs 2 BGBl I 2002/76). Gemäß dieser Bestimmung kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass infolge des - in dieser Novelle normierten - Entfalls der ersten Tagsatzung jener Zeitpunkt einfacher umschreibbar wurde, bis zu dem die Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden kann (962 BlgNR 21. GP, 29). Zufolge der sich aus § 431 Abs 1 ZPO ergebenden Anwendbarkeit des § 237 Abs 1 ZPO auch für das bezirksgerichtliche Verfahren (Kodek in Fasching/ Konecny2 III § 431 Rz 1) kann in diesem eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht bis zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Sache erfolgen (Fasching, Lehrbuch² Rz 1247). Ausgehend von dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall die ohne Anspruchsverzicht erfolgte Klagerückziehung auch ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig:Zweck der (zeitlichen) Einschränkung des Klagezurücknahmerechts ist, dass ein Beklagter nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt werden solle, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können (RIS-Justiz RS0039805). Die entsprechende Regelung findet sich im Paragraph 237, Absatz eins, ZPO. In der bis 31. 12. 2002 geltenden Fassung dieser Gesetzesbestimmung konnte die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erschien, auch noch in der ersten Tagsatzung und, wenn keine solche stattfand, noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung zurückgenommen werden. Infolge Einbringung der Klage nach dem 31. 12. 2002 ist im vorliegenden Fall Paragraph 237, Absatz eins, ZPO nicht mehr in dieser Fassung, sondern in der Fassung BGBl römisch eins 2002/76 zur Anwendung zu bringen vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2, BGBl römisch eins 2002/76). Gemäß dieser Bestimmung kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass infolge des - in dieser Novelle normierten - Entfalls der ersten Tagsatzung jener Zeitpunkt einfacher umschreibbar wurde, bis zu dem die Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden kann (962 BlgNR 21. GP, 29). Zufolge der sich aus Paragraph 431, Absatz eins, ZPO ergebenden Anwendbarkeit des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO auch für das bezirksgerichtliche Verfahren (Kodek in Fasching/ Konecny2 römisch drei Paragraph 431, Rz 1) kann in diesem eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht bis zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Sache erfolgen (Fasching, Lehrbuch² Rz 1247). Ausgehend von dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall die ohne Anspruchsverzicht erfolgte Klagerückziehung auch ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig:
In der vor dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan stattfindenden vorbereitenden Tagsatzung ist es zu einem Eingehen in die Hauptsache noch nicht gekommen; zum Zeitpunkt der Klagszurückziehung war beim Landesgericht Steyr die Klagebeantwortung noch nicht eingelangt, ein Auftrag zu deren Erstattung war noch gar nicht erteilt worden. Somit sind jene sich aus § 237 Abs 1 ZPO ergebenden Zeitpunkte nicht erreicht gewesen, ab denen eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht nur mehr mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig gewesen wäre. Aus diesem Grund kann der Auffassung des Rekursgerichts nicht beigepflichtet werden, die klagende Partei hätte ihre Klage nur mit Zustimmung der beklagten Partei oder unter Anspruchsverzicht zurückziehen dürfen.In der vor dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan stattfindenden vorbereitenden Tagsatzung ist es zu einem Eingehen in die Hauptsache noch nicht gekommen; zum Zeitpunkt der Klagszurückziehung war beim Landesgericht Steyr die Klagebeantwortung noch nicht eingelangt, ein Auftrag zu deren Erstattung war noch gar nicht erteilt worden. Somit sind jene sich aus Paragraph 237, Absatz eins, ZPO ergebenden Zeitpunkte nicht erreicht gewesen, ab denen eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht nur mehr mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig gewesen wäre. Aus diesem Grund kann der Auffassung des Rekursgerichts nicht beigepflichtet werden, die klagende Partei hätte ihre Klage nur mit Zustimmung der beklagten Partei oder unter Anspruchsverzicht zurückziehen dürfen.
Die Frage, ob die zur „alten" Rechtslage ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar wäre, wonach unter bestimmten Vorraussetzungen eine Klagerückziehung ohne Anspruchsverzicht auch noch nach der ersten Tagsatzung zulässig sei (siehe nur RIS-Justiz RS0039763), stellt sich nicht. Ebensowenig muss hier die Frage beantwortet werden, ob eine Klagezurücknahme ohne Anspruchsverzicht nur bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede zulässig ist, befand sich doch der Rechtsstreit bereits im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichts Steyr, wo jedenfalls die Erstattung einer Klagebeantwortung aufzutragen gewesen wäre.
Dem Revisionrekurs ist daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss in seiner berichtigten Fassung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.Dem Revisionrekurs ist daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss in seiner berichtigten Fassung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.