Aus der Begründung:
Das Revisionsgericht hält mit den Vorinstanzen die Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO. für gegeben, denn das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des von ihr behaupteten Rechtes durch eine gerichtliche Entscheidung ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte das Miteigentumsrecht der Klägerin an der Holzhütte bestreitet und demgemäß die von der Klägerin verlangte Feststellung als Vorfrage für eine Anzahl von Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander Bedeutung hat, zumal, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Beschaffenheit des gegenständlichen Rechtes eine Leistungsklage nur einzelne sich aus dem Miteigentumsrechte ergebenden Rechte betreffen könnte.Das Revisionsgericht hält mit den Vorinstanzen die Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO. für gegeben, denn das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des von ihr behaupteten Rechtes durch eine gerichtliche Entscheidung ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte das Miteigentumsrecht der Klägerin an der Holzhütte bestreitet und demgemäß die von der Klägerin verlangte Feststellung als Vorfrage für eine Anzahl von Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander Bedeutung hat, zumal, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Beschaffenheit des gegenständlichen Rechtes eine Leistungsklage nur einzelne sich aus dem Miteigentumsrechte ergebenden Rechte betreffen könnte.
Beizupflichten ist auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vorbringen der Klägerin im Rechtsmittelverfahren, daß sie das Eigentum durch Ersitzung erworben habe, unberücksichtigt bleiben müsse. Denn die Klägerin hat im erstgerichtlichen Verfahren ihr Miteigentumsrecht keineswegs auf alle jene Umstände (§§ 1460 ff. ABGB.) gegrundet, aus denen sich die Ersitzung ergeben würde.Beizupflichten ist auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vorbringen der Klägerin im Rechtsmittelverfahren, daß sie das Eigentum durch Ersitzung erworben habe, unberücksichtigt bleiben müsse. Denn die Klägerin hat im erstgerichtlichen Verfahren ihr Miteigentumsrecht keineswegs auf alle jene Umstände (Paragraphen 1460, ff. ABGB.) gegrundet, aus denen sich die Ersitzung ergeben würde.
Das Revisionsgericht erachtet aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Superädifikat nicht gegeben sei, weil sich das im ideellen Miteigentum stehende Bauwerk auf dem Gründe eines der Miteigentümer befinde, und daß demnach die Hütte dem Beklagten als Gründeigentümer zugefallen sei, für nicht zutreffend. Gegenüber den Revisionsausführungen ist in dieser Hinsicht zunächst zu bemerken, daß dem Umstande, daß zur Zeit der Errichtung der Holzhütte nicht der Beklagte, sondern Erika L. grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen ist, für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil aus den in dieser Hinsicht unangefochten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen abzuleiten ist, daß die Genannte bloß Treuhänderin des Beklagten gewesen ist, was allen Beteiligten bekannt war, so daß der Beklagte in dieser Beziehung mit der seinerzeitigen grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaft zu identifizieren ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht von der Annahme ausgegangen, daß der Beklagte Eigentümer des Gründes gewesen ist, auf dem die Holzhütte aufgestellt wurde. Die Ansicht des Berufungsgerichtes aber, daß die Hütte nicht als Überbau im Sinne des § 435 ABGB. zu werten sei, weil der Beklagte als Gründeigentümer zugleich zur Hälfte Eigentümer der Hütte sei und als Superädifikat überhaupt nur der dem Beklagten nicht gehörige ideelle Hälfteanteil angesehen werden könnte, lehnt das Revisionsgericht als unrichtig ab. Es besteht zunächst kein Zweifel, daß an einem Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB. Miteigentum zu ideellen Anteilen möglich ist (vgl. das Muster einer Einantwortungsurkunde in der Abhandlung von Graschopf, Das Recht an Siedlungshäusern und anderen Bauwerken auf fremdem Gründe (Superädifikaten), Verlag Perles, 1933, S. 32 f.). Ferner muß berücksichtigt werden, daß die Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach außen nur eine Person vorstellen (vgl. § 828 ABGB.). Es steht also im gegenständlichen Falle dem Beklagten als Gründeigentümer die Gesamtheit der Miteigentümer der Hütte gegenüber und es ist nicht entscheidend, daß einer dieser Miteigentümer zugleich Eigentümer des Gründes ist, auf dem die Holzhütte errichtet ist. Der Mangel der Absicht der dauernden Belassung der Hütte auf dem Gründe, worauf es bei der Begriffsbestimmung der Überbauten nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Klang in seinem Kommentar, 2. Aufl., zu §§ 297 u. 435, S. 26 f. und 369 ff.; Ehrenzweig, Sachenrecht, 1923, S. 30 f., sowie SZ. XXI/57) ankommt, kann nicht schon deswegen negiert werden, weil der Miteigentümer der Hütte zur Hälfte zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist. Der Beklagte ist nur Teilhaber der Eigentumsgemeinschaft bezüglich der Hütte, seine Absicht hinsichtlich der Belassung der Hütte ist in Ansehung der gemeinschaftlichen Rechte der Teilhaber nicht entscheidend, zumal jeder Teilhaber in der Regel (§ 830 ABGB.) die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Deshalb ist die gegenständliche Holzhütte als Superädifikat zu qualifizieren und die Ansicht des Berufungsgerichtes abzulehnen, daß bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse die Bestimmungen des § 417 ABGB. über den Bau mit fremdem Baustoff auf eigenem Gründe, die übrigens nachgiebiger Natur sind (vgl. Klang, a. a. O. zu § 417, S. 289, sowie SZ. XXI/57), zur Anwendung kämen.Das Revisionsgericht erachtet aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Superädifikat nicht gegeben sei, weil sich das im ideellen Miteigentum stehende Bauwerk auf dem Gründe eines der Miteigentümer befinde, und daß demnach die Hütte dem Beklagten als Gründeigentümer zugefallen sei, für nicht zutreffend. Gegenüber den Revisionsausführungen ist in dieser Hinsicht zunächst zu bemerken, daß dem Umstande, daß zur Zeit der Errichtung der Holzhütte nicht der Beklagte, sondern Erika L. grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen ist, für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil aus den in dieser Hinsicht unangefochten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen abzuleiten ist, daß die Genannte bloß Treuhänderin des Beklagten gewesen ist, was allen Beteiligten bekannt war, so daß der Beklagte in dieser Beziehung mit der seinerzeitigen grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaft zu identifizieren ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht von der Annahme ausgegangen, daß der Beklagte Eigentümer des Gründes gewesen ist, auf dem die Holzhütte aufgestellt wurde. Die Ansicht des Berufungsgerichtes aber, daß die Hütte nicht als Überbau im Sinne des Paragraph 435, ABGB. zu werten sei, weil der Beklagte als Gründeigentümer zugleich zur Hälfte Eigentümer der Hütte sei und als Superädifikat überhaupt nur der dem Beklagten nicht gehörige ideelle Hälfteanteil angesehen werden könnte, lehnt das Revisionsgericht als unrichtig ab. Es besteht zunächst kein Zweifel, daß an einem Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB. Miteigentum zu ideellen Anteilen möglich ist vergleiche das Muster einer Einantwortungsurkunde in der Abhandlung von Graschopf, Das Recht an Siedlungshäusern und anderen Bauwerken auf fremdem Gründe (Superädifikaten), Verlag Perles, 1933, S. 32 f.). Ferner muß berücksichtigt werden, daß die Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach außen nur eine Person vorstellen vergleiche Paragraph 828, ABGB.). Es steht also im gegenständlichen Falle dem Beklagten als Gründeigentümer die Gesamtheit der Miteigentümer der Hütte gegenüber und es ist nicht entscheidend, daß einer dieser Miteigentümer zugleich Eigentümer des Gründes ist, auf dem die Holzhütte errichtet ist. Der Mangel der Absicht der dauernden Belassung der Hütte auf dem Gründe, worauf es bei der Begriffsbestimmung der Überbauten nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang in seinem Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraphen 297, u. 435, S. 26 f. und 369 ff.; Ehrenzweig, Sachenrecht, 1923, S. 30 f., sowie SZ. XXI/57) ankommt, kann nicht schon deswegen negiert werden, weil der Miteigentümer der Hütte zur Hälfte zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist. Der Beklagte ist nur Teilhaber der Eigentumsgemeinschaft bezüglich der Hütte, seine Absicht hinsichtlich der Belassung der Hütte ist in Ansehung der gemeinschaftlichen Rechte der Teilhaber nicht entscheidend, zumal jeder Teilhaber in der Regel (Paragraph 830, ABGB.) die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Deshalb ist die gegenständliche Holzhütte als Superädifikat zu qualifizieren und die Ansicht des Berufungsgerichtes abzulehnen, daß bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse die Bestimmungen des Paragraph 417, ABGB. über den Bau mit fremdem Baustoff auf eigenem Gründe, die übrigens nachgiebiger Natur sind vergleiche Klang, a. a. O. zu Paragraph 417,, S. 289, sowie SZ. XXI/57), zur Anwendung kämen.
Die Entscheidung hängt also von der Beurteilung der Frage ab, ob die Klägerin an dem Hälfteanteil des gegenständlichen Superädifikates Eigentum erworben hat. Das Berufungsgericht hat nun zwar rechtlich zutreffend auf den Unterschied zwischen den Voraussetzungen für den originären Eigentumserwerb an einem Bauwerk und jenen des derivativen Erwerbs daran verwiesen und ebenso zutreffend ausgeführt, daß schon nach dem Vorbringen der Klägerin, die eine gerichtliche Urkundenhinterlegung gemäß § 435 ABGB. - zwischen dem Erwerb des Eigentums am Superädifikat und jenem eines Anteils daran besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied - niemals behauptet hat, eine rechtswirksame Übertragung des Eigentums an der Hälfte des Bauwerkes von Herbert G. auf die Klägerin nicht in Betracht komme. Die Urkundenhinterlegung ist ja für den abgeleiteten Eigentumserwerb die notwendige Form; die bloße Übergabe eines Überbaues genügt seit der III. Teilnovelle nicht mehr zur Übertragung des Eigentums daran (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 236, sowie SZ. XVII/2). Das Berufungsgericht hat aber auch den originären Eigentumserwerb der Klägerin verneint u. zw. auf Grund der durch das Erstgericht getroffenen Feststellungen die aber nach der gesamten Aktenlage als in dieser Hinsicht unzureichend und unklar bezeichnet werden müssen. Zutreffend bekämpft daher die Revisionswerberin in dieser Beziehung die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichtes, wobei zu den Revisionsausführungen allerdings festzuhalten ist, daß auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen auch eine Sachentscheidung zugunsten der Klägerin derzeit nicht in Betracht kommt. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:Die Entscheidung hängt also von der Beurteilung der Frage ab, ob die Klägerin an dem Hälfteanteil des gegenständlichen Superädifikates Eigentum erworben hat. Das Berufungsgericht hat nun zwar rechtlich zutreffend auf den Unterschied zwischen den Voraussetzungen für den originären Eigentumserwerb an einem Bauwerk und jenen des derivativen Erwerbs daran verwiesen und ebenso zutreffend ausgeführt, daß schon nach dem Vorbringen der Klägerin, die eine gerichtliche Urkundenhinterlegung gemäß Paragraph 435, ABGB. - zwischen dem Erwerb des Eigentums am Superädifikat und jenem eines Anteils daran besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied - niemals behauptet hat, eine rechtswirksame Übertragung des Eigentums an der Hälfte des Bauwerkes von Herbert G. auf die Klägerin nicht in Betracht komme. Die Urkundenhinterlegung ist ja für den abgeleiteten Eigentumserwerb die notwendige Form; die bloße Übergabe eines Überbaues genügt seit der römisch drei. Teilnovelle nicht mehr zur Übertragung des Eigentums daran vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 236, sowie SZ. XVII/2). Das Berufungsgericht hat aber auch den originären Eigentumserwerb der Klägerin verneint u. zw. auf Grund der durch das Erstgericht getroffenen Feststellungen die aber nach der gesamten Aktenlage als in dieser Hinsicht unzureichend und unklar bezeichnet werden müssen. Zutreffend bekämpft daher die Revisionswerberin in dieser Beziehung die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichtes, wobei zu den Revisionsausführungen allerdings festzuhalten ist, daß auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen auch eine Sachentscheidung zugunsten der Klägerin derzeit nicht in Betracht kommt. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:
Die Klägerin hat in der Klage ganz allgemein behauptet, daß Herbert G. mit dem Beklagten und ihr vereinbart habe, daß das Holzhäuschen je zur Hälfte ihr und dem Beklagten gehören sollte. Sie hat beigefügt, daß Herbert G. infolge seiner Auswanderungsabsicht an der Hütte nicht interessiert gewesen sei. Der Beklagte hat vor dem Erstgericht im wesentlichen nur den Eigentumserwerbstitel der Klägerin bestritten. Offensichtlich daraus ist es zu erklären, daß sich das Erstgericht hauptsächlich mit dieser Frage befaßt und die Erwerbungsart nur nebstbei behandelt hat. immerhin hat es in den Gründen seiner dem Feststellungsbegehren stattgebenden Entscheidung ausgeführt, "als erwiesen anzunehmen, daß Herbert G. seinen Hälfteanteil an der gegenständlichen Hütte von vornherein für die Klägerin erworben habe". Aus den weiteren Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung ergibt sich nicht eindeutig, ob das Erstgericht mit diesen Ausführungen ein Vertretungsverhältnis angenommen hat derart, daß das von Herbert G. als dem unmittelbaren Vertreter innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht abgeschlossene Geschäft für und gegen die Klägerin als Machtgeberin wirksam geworden wäre, in welchem Falle die dadurch begrundeten Rechte und Verbindlichkeiten der Klägerin und nicht dem Herbert G. zugekommen wären (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S. 280). In dem oben dargestellten Prozeßvorbringen der Klägerin kann eine derartige Behauptung als eingeschlossen verstanden werden. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift auf die Unklarheiten der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen ausführlich hingewiesen. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsmitteilung vorgebracht, daß Herbert G. auch nicht eine Zeit lang Miteigentümer gewesen sei, und im übrigen diese Frage als minder wichtig bezeichnet. Das Berufungsgericht, das allerdings in erster Linie das Klagebegehren in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Bezugnahme auf § 417 ABGB. abgewiesen hat, hat in eventu auf der Grundlage der von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen den originären Erwerb der Klägerin durch die Handlungen des Herbert G. verneint und somit auch aus diesem Gründe das Begehren abgewiesen. Der erste Abweisungsgrund trifft rechtlich nicht zu, wie oben ausgeführt worden ist. Der Vorgang hinsichtlich der Abweisung aus dem zweiten Gründe kann aber deshalb nicht gebilligt werden, weil die erstgerichtlichen Feststellungen, die im Berufungsverfahren eine Erweiterung nicht erfahren haben, keineswegs derart eindeutig sind (auf Grund dieser Feststellungen hat ja das Erstgericht dem Begehren stattgegeben) daß schon auf ihrer Grundlage auf Klagsabweisung erkannt werden könnte. Nach der Aktenlage muß vielmehr der Sachverhalt zwecks Gewinnung eindeutiger Feststellungen im obigen Sinne in der Richtung erörtert und geprüft werden, ob die Klägerin den Hälfteanteil am Superädifikat durch Herbert G. als ihren unmittelbaren Stellvertreter originär erworben hat (vgl. Graschopf, a. a. O., S. 20). Diese Erörterung erfordert aber eine Verhandlung in erster Instanz, so daß derRevision Folge zu geben und nicht nur das angefochtene Urteil, sondern auch jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen war (§ 510 ZPO.).Die Klägerin hat in der Klage ganz allgemein behauptet, daß Herbert G. mit dem Beklagten und ihr vereinbart habe, daß das Holzhäuschen je zur Hälfte ihr und dem Beklagten gehören sollte. Sie hat beigefügt, daß Herbert G. infolge seiner Auswanderungsabsicht an der Hütte nicht interessiert gewesen sei. Der Beklagte hat vor dem Erstgericht im wesentlichen nur den Eigentumserwerbstitel der Klägerin bestritten. Offensichtlich daraus ist es zu erklären, daß sich das Erstgericht hauptsächlich mit dieser Frage befaßt und die Erwerbungsart nur nebstbei behandelt hat. immerhin hat es in den Gründen seiner dem Feststellungsbegehren stattgebenden Entscheidung ausgeführt, "als erwiesen anzunehmen, daß Herbert G. seinen Hälfteanteil an der gegenständlichen Hütte von vornherein für die Klägerin erworben habe". Aus den weiteren Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung ergibt sich nicht eindeutig, ob das Erstgericht mit diesen Ausführungen ein Vertretungsverhältnis angenommen hat derart, daß das von Herbert G. als dem unmittelbaren Vertreter innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht abgeschlossene Geschäft für und gegen die Klägerin als Machtgeberin wirksam geworden wäre, in welchem Falle die dadurch begrundeten Rechte und Verbindlichkeiten der Klägerin und nicht dem Herbert G. zugekommen wären vergleiche Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S. 280). In dem oben dargestellten Prozeßvorbringen der Klägerin kann eine derartige Behauptung als eingeschlossen verstanden werden. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift auf die Unklarheiten der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen ausführlich hingewiesen. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsmitteilung vorgebracht, daß Herbert G. auch nicht eine Zeit lang Miteigentümer gewesen sei, und im übrigen diese Frage als minder wichtig bezeichnet. Das Berufungsgericht, das allerdings in erster Linie das Klagebegehren in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Bezugnahme auf Paragraph 417, ABGB. abgewiesen hat, hat in eventu auf der Grundlage der von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen den originären Erwerb der Klägerin durch die Handlungen des Herbert G. verneint und somit auch aus diesem Gründe das Begehren abgewiesen. Der erste Abweisungsgrund trifft rechtlich nicht zu, wie oben ausgeführt worden ist. Der Vorgang hinsichtlich der Abweisung aus dem zweiten Gründe kann aber deshalb nicht gebilligt werden, weil die erstgerichtlichen Feststellungen, die im Berufungsverfahren eine Erweiterung nicht erfahren haben, keineswegs derart eindeutig sind (auf Grund dieser Feststellungen hat ja das Erstgericht dem Begehren stattgegeben) daß schon auf ihrer Grundlage auf Klagsabweisung erkannt werden könnte. Nach der Aktenlage muß vielmehr der Sachverhalt zwecks Gewinnung eindeutiger Feststellungen im obigen Sinne in der Richtung erörtert und geprüft werden, ob die Klägerin den Hälfteanteil am Superädifikat durch Herbert G. als ihren unmittelbaren Stellvertreter originär erworben hat vergleiche Graschopf, a. a. O., S. 20). Diese Erörterung erfordert aber eine Verhandlung in erster Instanz, so daß derRevision Folge zu geben und nicht nur das angefochtene Urteil, sondern auch jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen war (Paragraph 510, ZPO.).