Entscheidung 20 Ds 10/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats II des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. August 2018, GZ D 73/15-41, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch zwei des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. August 2018, GZ D 73/15-41, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 500 Euro festgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 500 Euro festgesetzt.
Dabei wurde aktenkonform von einem einfachen Vorverfahren (das zu einer Teileinstellung führte) sowie einer kurzen Verhandlung in erster und einem durchschnittlich umfangreichen Verfahren in zweiter Instanz (vgl 20 Ds 3/18y), weiters von einem Jahresnettoeinkommen des Verurteilten von 20.000 Euro ausgegangen.Dabei wurde aktenkonform von einem einfachen Vorverfahren (das zu einer Teileinstellung führte) sowie einer kurzen Verhandlung in erster und einem durchschnittlich umfangreichen Verfahren in zweiter Instanz vergleiche 20 Ds 3/18y), weiters von einem Jahresnettoeinkommen des Verurteilten von 20.000 Euro ausgegangen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die den Verfahrensaufwand anders gewichtet wissen will.
Dazu sieht sich der Oberste Gerichtshof allerdings nach Lage des Falles – selbst unter Bedachtnahme auf einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch durch den Disziplinarrat – nicht bewogen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00010.18B.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JJT_20181123_OGH0002_0200DS00010_18B0000_000