Rechtstracker.at
Entscheidung 20 Ds 11/22f×

Entscheidung 20 Ds 11/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054876 Rechtssatz 21.12.1992Undefined
Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwie …
RS0055086 Rechtssatz 06.05.1985Undefined
Ehre und Ansehen eines ganzen Berufsstands können durch das Fehlverhalten eines einzelnen nur dann beeinträchtigt werden, wenn dieses Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer a …
RS0096651 Rechtssatz 06.11.1995Undefined
Das Disziplinarvergehen der ("unechten") Doppelvertretung kann auch durch bloße Fahrlässigkeit begangen werden.
RS0098574 Rechtssatz 08.11.1988Strafrecht
Es begründet keine Urteilsnichtigkeit, wenn Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht u …
RS0100239 Rechtssatz 11.02.1958Strafrecht
Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zu …
RS0128656 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruches ü …
RS0132564 Rechtssatz 13.12.2018Strafrecht
Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsanwalt ein neues Mandat nicht übernehmen darf oder ein bestehendes Mandat niederlegen muss, ist das tatsächliche Aufbrechen eines Interessenkonflikts, somit das Vorliegen einer ganz konkreten Konfliktsituation, mag sie au …