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Entscheidung 20 Ds 13/17t×

Entscheidung 20 Ds 13/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033851 Rechtssatz 30.01.1958Undefined
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)
RS0055151 Rechtssatz 03.10.1994Undefined
Aus § 10 in Verbindung mit §§ 17 und 43 RL-BA 1977 und nach gefestigter Standesauffassung gehört es zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwaltes, bei der Gebarung von Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden. Es stellt einen schweren Verstoß gegen d …
RS0055853 Rechtssatz 10.07.1978Undefined
Der Rechtsanwalt handelt bei Geltendmachung seiner Honoraransprüche (Kostenprozess und anschließendes Exekutionsverfahren) in "eigener Sache". Daher kein Beschwerderecht der Anzeigerin gegen den Ablassungsbeschluss, da keine "Berufspflichtenverletzung" Gege …
RS0056014 Rechtssatz 20.02.1958Undefined
Im Disziplinarverfahren gilt das Anklageprinzip nicht; bei der Schöpfung des Erkenntnisses kann über die im Einleitungsbeschluss bezeichneten Anschuldigungspunkte hinausgegangen werden, ohne dass hiedurch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen wü …
RS0056153 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Im Interesse der Rechtsverteidigung darf der Disziplinarrat nur über jene Tat urteilen, die im Einleitungsbeschluss als Anschuldigung angeführt worden ist, zumindest aber als Anschuldigung dem Beschuldigten vorgehalten wurde, damit dieser Gelegenheit hatte, …
RS0056451 Rechtssatz 16.01.1995Undefined
Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines …
RS0056978 Rechtssatz 14.03.1994Undefined
Die rechtliche Bedeutung des Einleitungsbeschlusses liegt allein darin, dass ein Disziplinarverfahren auf Grund einer für die disziplinäre Ahndung vorausgesetzten konkretisierten Anschuldigung seinen Fortgang nehmen kann. Anders als im gerichtlichen Strafve …
RS0091460 Rechtssatz 22.11.1995Strafrecht
Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderu …
RS0091465 Rechtssatz 19.01.1981Strafrecht
§ 34 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den - Reue nicht voraussetzenden - wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung.
RS0091510 Rechtssatz 21.10.1986Strafrecht
Diese Gesetzesstelle kennt zwei Fälle: 1. das reumütige Geständnis und 2. den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Dieser Beitrag setzt nicht Reue voraus und kann als Milderungsgrund auch im Falle späteren Widerrufes zum Tragen kommen (siehe dazu ua L …