Entscheidung 20 Os 11/16t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats II des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 30. Mai 2016, GZ D 67/11-55, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH.-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch zwei des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 30. Mai 2016, GZ D 67/11-55, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH.-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 550 Euro Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 22/15h) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 800 Euro festgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten vergleiche dazu 20 Os 22/15h) gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 800 Euro festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Dessen Vorbringen zuwider wurde ein in erster Instanz unbekämpft in Rechtskraft erwachsener Freispruch ohnedies berücksichtigt.
Die Verweise des Beschwerdeführers auf die ZPO und das AVG sind auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.
Die Bemessung der Pauschalkosten hat nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen (vgl die bei Lehner in Engelhart et al RAO9 § 41 DSt Rz 2 zitierte Judikatur).Die Bemessung der Pauschalkosten hat nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen vergleiche die bei Lehner in Engelhart et al RAO9 Paragraph 41, DSt Rz 2 zitierte Judikatur).
Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (§§ 41 Abs 2 iVm 16 Abs 1 Z 2 DSt), des Verfahrensaufwands (durchschnittlicher Schriftverkehr und Vernehmung zweier Zeugen im Vorverfahren sowie eine Entscheidung der OBDK über einen Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten; rund zwei Stunden Verhandlungsdauer vor dem Disziplinarrat und eine halbe Stunde vor dem Obersten Gerichtshof) und der unterdurchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (Paragraphen 41, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Ziffer 2, DSt), des Verfahrensaufwands (durchschnittlicher Schriftverkehr und Vernehmung zweier Zeugen im Vorverfahren sowie eine Entscheidung der OBDK über einen Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten; rund zwei Stunden Verhandlungsdauer vor dem Disziplinarrat und eine halbe Stunde vor dem Obersten Gerichtshof) und der unterdurchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00011.16T.0907.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160907_OGH0002_0200OS00011_16T0000_000