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Entscheidung 20 Os 12/16i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Os12/16i

Entscheidungsdatum

10.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch eins des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Juni 2016, GZ D 15/13-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH.-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten vergleiche dazu 20 Os 12/15p) gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 1.100 Euro festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Dessen Vorbringen zuwider wurde ein in erster Instanz unbekämpft in Rechtskraft erwachsener Freispruch ohnedies berücksichtigt.

Zum Verfahrensaufwand ist in Ergänzung der erstinstanzlichen Annahmen auszuführen: Zwischen 4. März und 5. August 2013 gab es eine Überwachung der Kanzleiführung des Disziplinarbeschuldigten durch den Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (TZ 7, 17, 23). Ein auf Befangenheitsüberlegungen gestützter Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten (TZ 30) führte zu einer entsprechenden Umfrage (TZ 32) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (20 Ns 3/14t; TZ 34). Die zweite Verhandlung vor dem Disziplinarrat erfolgte – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – wegen eines letztlich zum Freispruch führenden Vorwurfs (TZ 54, 57).

Hält man sich dazu noch das Berufungsverfahren vor Augen, kann von einem unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand – dem Beschwerdevorbringen entgegen – keine Rede sein.

Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (Paragraphen 41, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Ziffer 2, DSt), des sonst durchschnittlichen Verfahrensaufwands und der durchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatz-pflichtigen (dessen eingeschränkte Vertretungsbefugnis – TZ 7, 23 – für knapp ein halbes Jahr etwa drei Jahre zurückliegt) erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung als nicht korrekturbedürftig.

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E116181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00012.16I.1010.000

Im RIS seit

19.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161010_OGH0002_0200OS00012_16I0000_000