Entscheidung 21 Ds 2/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, AZ D 191/17, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Senatsvorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. November 2022 (ON 36), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, AZ D 191/17, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Senatsvorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. November 2022 (ON 36), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Jänner 2020, AZ D 191/17, wurde der Disziplinarbeschuldigte des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 3.000 Euro sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. [1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Jänner 2020, AZ D 191/17, wurde der Disziplinarbeschuldigte des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 3.000 Euro sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
[2] Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 7. September 2022 zu 26 Ds 16/21h der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge. Der Berufung wegen Strafe wurde dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschuldigten unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022 zu 26 Ds 5/20i (als Zusatzstrafe) eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt wurde. Weiters wurde der Disziplinarbeschuldigte zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten nach § 41 Abs 2 DSt mit 620 Euro. [3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten nach Paragraph 41, Absatz 2, DSt mit 620 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu, die Kosten des Disziplinarverfahrens mit 0 Euro zu bemessen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass zu Beginn der Berufungsverhandlung zu 26 Ds 5/20i, die unmittelbar vor der Berufungsverhandlung im gegenständlichen Verfahren 26 Ds 16/21h durchgeführt wurde, eine nicht der Geschäftsverteilung entsprechende Besetzung des Senats gerügt worden sei, was „auch die qualifizierte Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Erkenntnisses“ begründen würde.
[5] Die Beschwerdeausführungen ignorieren die materielle Rechtskraft der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022 zu 26 Ds 16/21h und deren Bindungswirkung (§ 41 Abs 1 DSt) für die Festsetzung der Kosten durch den angefochtenen Beschluss. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschuldigten (nur) zu Beginn der Berufungsverhandlung zu 26 Ds 5/20i erhobene Besetzungsrüge auch in der Berufungsverhandlung des (nicht verbundenen) Verfahrens 26 Ds 16/21h zu behandeln gewesen wäre. [5] Die Beschwerdeausführungen ignorieren die materielle Rechtskraft der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022 zu 26 Ds 16/21h und deren Bindungswirkung (Paragraph 41, Absatz eins, DSt) für die Festsetzung der Kosten durch den angefochtenen Beschluss. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschuldigten (nur) zu Beginn der Berufungsverhandlung zu 26 Ds 5/20i erhobene Besetzungsrüge auch in der Berufungsverhandlung des (nicht verbundenen) Verfahrens 26 Ds 16/21h zu behandeln gewesen wäre.
[6] Abschließend sei lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in dem in Rede stehenden Verfahren an die Stelle von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs iR Dr. Kalivoda gemäß Punkt VIII.5.1. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs, Stand 1. Juli 2022, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann trat. [6] Abschließend sei lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in dem in Rede stehenden Verfahren an die Stelle von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs iR Dr. Kalivoda gemäß Punkt römisch acht.5.1. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs, Stand 1. Juli 2022, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann trat.
[7] Da auch gegen die Höhe der bestimmten Pauschalkosten keine inhaltlichen Argumente vorgebracht wurden und auch sonst keine Bedenken bestehen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0210DS00002.23S.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231117_OGH0002_0210DS00002_23S0000_000