[3] Gegen das Erkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 1, 4 sowie 9 lit a und b StPO relevierende (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 49 letzter Satz DSt). [3] Gegen das Erkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, sowie 9 Litera a und b StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (Paragraph 49, letzter Satz DSt).
[4] Die Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld verfehlt ihr Ziel.
[5] Die Besetzungsrüge (Z 1) kritisiert, dass das zunächst vorgesehene Senatsmitglied * an der Disziplinarverhandlung nicht teilgenommen hätte und der erkennende Senat demnach nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre. Sie scheitert schon am Fehlen einer sofortigen Rüge nach Bekanntwerden dieses Umstands am Beginn der Disziplinarverhandlung (ON 25a S 1 f, PS 1 f; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 49 DSt Rz 6/2). [5] Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) kritisiert, dass das zunächst vorgesehene Senatsmitglied * an der Disziplinarverhandlung nicht teilgenommen hätte und der erkennende Senat demnach nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre. Sie scheitert schon am Fehlen einer sofortigen Rüge nach Bekanntwerden dieses Umstands am Beginn der Disziplinarverhandlung (ON 25a S 1 f, PS 1 f; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 49, DSt Rz 6/2).
[6] Mit der Behauptung, über einen Ablehnungsantrag des Beschuldigten vom 9. Jänner 2019 in Ansehung der Vorsitzenden des erkennenden Senats * und des weiteren Senatsmitglieds * (ON 16) sei durch den Präsidenten des Disziplinarrats (§ 26 Abs 5 erster Satz DSt; ON 18) mit Blick auf einen gegen diesen eingebrachten Ablehnungsantrag vom 4. Juli 2017 (Beilage ./1 des Verhandlungsakts), der vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mit Verfügung vom 5. Juli 2017 im Hinblick auf den Beschluss vom 6. Juni 2017, AZ 1 Präs 2690-1948/17g, „nach § 78 Abs 5 GOG behandelt“ wurde (Beilage ./7), nicht ordnungsgemäß entschieden worden, wird Nichtigkeit iSd Z 1 des § 281 Abs 1 StPO nicht geltend gemacht. [6] Mit der Behauptung, über einen Ablehnungsantrag des Beschuldigten vom 9. Jänner 2019 in Ansehung der Vorsitzenden des erkennenden Senats * und des weiteren Senatsmitglieds * (ON 16) sei durch den Präsidenten des Disziplinarrats (Paragraph 26, Absatz 5, erster Satz DSt; ON 18) mit Blick auf einen gegen diesen eingebrachten Ablehnungsantrag vom 4. Juli 2017 (Beilage ./1 des Verhandlungsakts), der vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mit Verfügung vom 5. Juli 2017 im Hinblick auf den Beschluss vom 6. Juni 2017, AZ 1 Präs 2690-1948/17g, „nach Paragraph 78, Absatz 5, GOG behandelt“ wurde (Beilage ./7), nicht ordnungsgemäß entschieden worden, wird Nichtigkeit iSd Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht geltend gemacht.
[7] Die Verfahrensrüge (Z 4, auch Z 1) erschöpft sich in dem Vorbringen, der erkennende Senat hätte durch Abweisung offenkundig relevanter Beweisanträge gezeigt, dass er zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten voreingenommen sei. In Ermangelung deutlicher und bestimmter (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Bezeichnung jener Anträge, durch deren Abweisung sich der Berufungswerber beschwert findet, entzieht sich die Rüge einer inhaltlichen Erwiderung. [7] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,, auch Ziffer eins,) erschöpft sich in dem Vorbringen, der erkennende Senat hätte durch Abweisung offenkundig relevanter Beweisanträge gezeigt, dass er zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten voreingenommen sei. In Ermangelung deutlicher und bestimmter vergleiche Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Bezeichnung jener Anträge, durch deren Abweisung sich der Berufungswerber beschwert findet, entzieht sich die Rüge einer inhaltlichen Erwiderung.
[8] Die erfolgreiche Ausführung einer Rechtsrüge (hier dSn Z 9 lit b) setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber die vom Gesetz hierfür festgelegten Bezugspunkte im Auge behält, nämlich zum einen die erstinstanzlichen Feststellungen und zum anderen das Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Diesen Anfechtungskriterien wird die Berufung mit ihrem erkenntnisfremden Vorbringen, der Beschuldigte wäre in mehreren Verfahren vor dem Landesgericht * und dem Oberlandesgericht * seinem gesetzlichen Richter entzogen worden und die „exekutive Geltendmachung der solcherart auf Amtsmissbrauch beruhenden Kostentitel“ stelle Geldwäsche dar, weshalb die ihm vorgeworfenen Handlungen durch das Notwehrrecht gedeckt wären, nicht gerecht. [8] Die erfolgreiche Ausführung einer Rechtsrüge (hier dSn Ziffer 9, Litera b,) setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber die vom Gesetz hierfür festgelegten Bezugspunkte im Auge behält, nämlich zum einen die erstinstanzlichen Feststellungen und zum anderen das Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Diesen Anfechtungskriterien wird die Berufung mit ihrem erkenntnisfremden Vorbringen, der Beschuldigte wäre in mehreren Verfahren vor dem Landesgericht * und dem Oberlandesgericht * seinem gesetzlichen Richter entzogen worden und die „exekutive Geltendmachung der solcherart auf Amtsmissbrauch beruhenden Kostentitel“ stelle Geldwäsche dar, weshalb die ihm vorgeworfenen Handlungen durch das Notwehrrecht gedeckt wären, nicht gerecht.
[9] Soweit die weitere Rüge das Vorliegen „sekundärer Feststellungsmängel“ reklamiert, sich insoweit jedoch auf die bloße Behauptung beschränkt, der Disziplinarrat hätte keine Feststellungen zu den einschlägigen Ausführungen des Beschuldigten getroffen, unterlässt sie es, auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt hinzuweisen und die solcherart Nichtigkeit begründenden Umstände deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) zu bezeichnen. [9] Soweit die weitere Rüge das Vorliegen „sekundärer Feststellungsmängel“ reklamiert, sich insoweit jedoch auf die bloße Behauptung beschränkt, der Disziplinarrat hätte keine Feststellungen zu den einschlägigen Ausführungen des Beschuldigten getroffen, unterlässt sie es, auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt hinzuweisen und die solcherart Nichtigkeit begründenden Umstände deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) zu bezeichnen.
[10] Mit ihrer Kritik am „Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse“ und dem Hinweis auf die „Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ (Z 5a) übersieht die Berufung, dass der relevierte Nichtigkeitsgrund im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0132515 [T1]; siehe im Übrigen auch RS0115823 [T3]). [10] Mit ihrer Kritik am „Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse“ und dem Hinweis auf die „Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ (Ziffer 5 a,) übersieht die Berufung, dass der relevierte Nichtigkeitsgrund im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0132515 [T1]; siehe im Übrigen auch RS0115823 [T3]).
[11] Für eine Beweisaufnahme durch den Obersten Gerichtshof bot das darauf gerichtete Vorbringen des Beschuldigten keine Grundlage (§ 49 DSt). [11] Für eine Beweisaufnahme durch den Obersten Gerichtshof bot das darauf gerichtete Vorbringen des Beschuldigten keine Grundlage (Paragraph 49, DSt).
[12] Der Berufung wegen Strafe war insoweit Folge zu geben, als (erstens) auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022, AZ 26 Ds 5/20i, Bedacht zu nehmen und – unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes des Verhaltens des Beschuldigten und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – nur eine Zusatzstrafe zu bemessen war (§ 31 Abs 1 StGB), von der (zweitens) ein Betrag von 1.500 Euro zum Ausgleich der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Art 6 MRK) in Abzug zu bringen war, woraus sich die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Geldbuße ergab. [12] Der Berufung wegen Strafe war insoweit Folge zu geben, als (erstens) auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022, AZ 26 Ds 5/20i, Bedacht zu nehmen und – unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes des Verhaltens des Beschuldigten und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – nur eine Zusatzstrafe zu bemessen war (Paragraph 31, Absatz eins, StGB), von der (zweitens) ein Betrag von 1.500 Euro zum Ausgleich der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Artikel 6, MRK) in Abzug zu bringen war, woraus sich die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Geldbuße ergab.
[13] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [13] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.