Entscheidung 21 Ds 4/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über den Antrag der Beschuldigten auf Verlängerung der Frist für die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] In der Disziplinarsache gegen * wurde der Beschuldigten am 3. März 2022 die Stellungnahme der Generalprokuratur zu einer von ihr eingebrachten Beschwerde zur Äußerung binnen zehn Tagen zugestellt.
[2] Am 10. März 2022 begehrte die Beschuldigte mit der Begründung die Verlängerung dieser Frist, ihre Tochter sei am 9. März 2022 positiv auf das Corona-Virus getestet worden, womit der „Verdacht besteht, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Tochter angesteckt haben könnte“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Da diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für die begehrte Fristverlängerung nicht im Ansatz zu entnehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
[4] Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00004.21G.0314.000
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220314_OGH0002_0210DS00004_21G0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung