Rechtssatz RS0131252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131252
Entscheidungsdatum
13.09.2023
Rechtssatz
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex‑ante“ Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
- 13 Os 67/16a
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 67/16a
Beisatz: Davon unberührt bleibt die in § 89 Abs 2b erster Satz StPO wurzelnde Pflicht des Beschwerdegerichts, noch andauernde Maßnahmen, wie Untersuchungshaft, beim Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unverzüglich zu beenden. (T1)
- 11 Os 78/17f
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 78/17f
- 28 Ds 7/19x
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 28 Ds 7/19x
Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen einstweiligen Maßnahme durch den Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats zu beziehen. (T2)
Beisatz: Hier: Einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor allen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Dauer von drei Monaten. (T3)
- 21 Ds 4/21g
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 21 Ds 4/21g
Vgl; Beis nur wie T2
- 24 Ds 7/23y
Entscheidungstext OGH 13.09.2023 24 Ds 7/23y
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131252
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20170222_OGH0002_0130OS00067_16A0000_001