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Entscheidung 21 Ns 3/26t×

Entscheidung 21 Ns 3/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

21Ns3/26t

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen * T*, * F* und * B*, Rechtsanwälte in *, AZ KA 0531 aus 2025, des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über dessen Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]              Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen * T*, * F* und * B*, Rechtsanwälte in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil * B* der Rechtsanwaltskammer * sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3]         Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige (auch) gegen * richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4]              Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E147093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00003.26T.0317.000

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0210NS00003_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung