[4] Gegen die Durchführung der Disziplinarverhandlung und die Fällung des Disziplinarerkenntnisses in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten, das Erkenntnis als solches bekämpft er mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
[5] Der Kammeranwalt wendet sich mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch.
Zum Einspruch und zur Berufung des Beschuldigten:
[6] Gemäß § 35 zweiter Satz DSt kann der Beschuldigte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden. Letztere ist gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen. Gemäß Paragraph 35, zweiter Satz DSt kann der Beschuldigte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden. Letztere ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
[7] Nach der Aktenlage verfügte der Disziplinarrat am 1. Oktober 2025 im Sinn des § 44 Abs 1 erster Satz DSt die Zustellung des Disziplinarerkenntnisses an den Beschuldigten zu dessen eigenen Handen (ES 22 samt Zustellnachweis). Wenngleich der Übernahmebestätigung vom 2. Oktober 2025 nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob der Beschuldigte persönlich oder eine Kanzleikraft die Sendung übernommen hat, wäre ein allfälliger Zustellanstand (vgl § 44 Abs 1 zweiter Satz DSt) jedenfalls geheilt, weil das in Rede stehende Dokument dem Beschuldigten (aktenkundig) tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz). Denn dieser brachte am 26. Oktober 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eine E-Mail ein, deren Anhang einen mit 14. Oktober 2025 datierten, mit „Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil und Berufung gem. § 46 DSt“ titulierten und auf das gegenständliche Erkenntnis bezogenen Schriftsatz enthielt (TZ 55). Nach der Aktenlage verfügte der Disziplinarrat am 1. Oktober 2025 im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz DSt die Zustellung des Disziplinarerkenntnisses an den Beschuldigten zu dessen eigenen Handen (ES 22 samt Zustellnachweis). Wenngleich der Übernahmebestätigung vom 2. Oktober 2025 nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob der Beschuldigte persönlich oder eine Kanzleikraft die Sendung übernommen hat, wäre ein allfälliger Zustellanstand vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz DSt) jedenfalls geheilt, weil das in Rede stehende Dokument dem Beschuldigten (aktenkundig) tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, Zustellgesetz). Denn dieser brachte am 26. Oktober 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eine E-Mail ein, deren Anhang einen mit 14. Oktober 2025 datierten, mit „Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil und Berufung gem. Paragraph 46, DSt“ titulierten und auf das gegenständliche Erkenntnis bezogenen Schriftsatz enthielt (TZ 55).
[8] Weitere Eingaben hat der Beschuldigte innerhalb der vierwöchigen Frist zur Einbringung der Berufung (§ 48 Abs 1 DSt) und des Einspruchs (§ 35 zweiter Satz DSt) nicht eingebracht. Weitere Eingaben hat der Beschuldigte innerhalb der vierwöchigen Frist zur Einbringung der Berufung (Paragraph 48, Absatz eins, DSt) und des Einspruchs (Paragraph 35, zweiter Satz DSt) nicht eingebracht.
[9] Abgesehen von dem in § 48 Abs 1 DSt normierten Erfordernis der Schriftform enthält das DSt bezüglich der Form von Berufung und Einspruch keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach § 77 Abs 3 DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind. Abgesehen von dem in Paragraph 48, Absatz eins, DSt normierten Erfordernis der Schriftform enthält das DSt bezüglich der Form von Berufung und Einspruch keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach Paragraph 77, Absatz 3, DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind.
[10] Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung des Rechtsmittels der Berufung und des Rechtsbehelfs des Einspruchs weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859 [T2], jüngst 22 Ds 6/25i; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 35 DSt Rz 10 und § 48 DSt Rz 1). Ein Anbringen in Form einer E-Mail wird damit den Formerfordernissen an das Einbringen einer Berufung oder eines Einspruchs nach dem DSt nicht gerecht. Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im Elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach Paragraph 6, ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung des Rechtsmittels der Berufung und des Rechtsbehelfs des Einspruchs weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859 [T2], jüngst 22 Ds 6/25i; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 35, DSt Rz 10 und Paragraph 48, DSt Rz 1). Ein Anbringen in Form einer E-Mail wird damit den Formerfordernissen an das Einbringen einer Berufung oder eines Einspruchs nach dem DSt nicht gerecht.
[11] Es waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der Äußerung des Kammeranwalts – der Einspruch gemäß § 35 zweiter Satz DSt iVm § 427 Abs 3 StPO und die Berufung gemäß § 54 Abs 1 DSt zurückzuweisen. Es waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der Äußerung des Kammeranwalts – der Einspruch gemäß Paragraph 35, zweiter Satz DSt in Verbindung mit Paragraph 427, Absatz 3, StPO und die Berufung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, DSt zurückzuweisen.
Zur Berufung des Kammeranwalts:
[12] Der Disziplinarrat wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen über einen mehrjährigen Tatzeitraum und den besonders schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen erschwerend, das Tatsachengeständnis und den Umstand, dass es in einem Fall der Beweismittelmanipulation beim Versuch geblieben ist, als mildernd (ES 21).
[13] Der Kammeranwalt strebt mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt), in eventu eine Erhöhung der Geldbuße (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) an. Der Kammeranwalt strebt mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt), in eventu eine Erhöhung der Geldbuße (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) an.
[14] Der Berufung kommt Berechtigung zu. Zwar stellt ein Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung – im Sinn der zutreffenden Subsumtion des Disziplinarrats – keinen Suspensionsbruch gemäß § 17 zweiter Fall DSt dar, weil es sich dabei nicht um die Missachtung einer vom Disziplinarrat ausgesprochenen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 17 DSt Rz 3/1; 30 Ds 3/19y). Im Hinblick darauf, dass eine – hier in Rede stehende – Selbstverpflichtungserklärung des Inhalts, sich des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Staatsanwaltschaften zu enthalten, dazu dient, eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt hintanzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0125185 [T1] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 19 DSt Rz 4), wiegt aber der Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen eine solche Selbstverpflichtungserklärung annähernd gleich schwer wie jener eines Suspensionsbruchs, womit eine idente Sanktion wie in § 17 DSt durchaus indiziert ist (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 17 DSt Rz 3/1 mwN). Der Berufung kommt Berechtigung zu. Zwar stellt ein Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung – im Sinn der zutreffenden Subsumtion des Disziplinarrats – keinen Suspensionsbruch gemäß Paragraph 17, zweiter Fall DSt dar, weil es sich dabei nicht um die Missachtung einer vom Disziplinarrat ausgesprochenen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 17, DSt Rz 3/1; 30 Ds 3/19y). Im Hinblick darauf, dass eine – hier in Rede stehende – Selbstverpflichtungserklärung des Inhalts, sich des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Staatsanwaltschaften zu enthalten, dazu dient, eine einstweilige Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, DSt hintanzuhalten vergleiche RIS-Justiz RS0125185 [T1] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 19, DSt Rz 4), wiegt aber der Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen eine solche Selbstverpflichtungserklärung annähernd gleich schwer wie jener eines Suspensionsbruchs, womit eine idente Sanktion wie in Paragraph 17, DSt durchaus indiziert ist vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 17, DSt Rz 3/1 mwN).
[15] Darüber hinaus weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass das außerordentlich hohe Gewicht der dem Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen erheblich aggravierend wirkt (§ 32 Abs 3 StGB). Neben den beiden dargestellten Verstößen gegen die Selbstverpflichtungserklärungen verantwortet der Beschuldigte nämlich wiederholte Verletzungen der zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs zählenden Pflicht zur Verschwiegenheit und jahrelange Verfehlungen in Zusammenhang mit der – besondere Umsicht und Sorgfalt erfordernden, zu den grundlegenden anwaltlichen Pflichten zählenden (RIS-Justiz RS0055151 [insb T6, T7, T8, T11 und T13]) – Fremdgeldgebarung ebenso wie mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (§ 225a StGB; §§ 15, 12 zweiter Fall, 289 StGB [Plöchl in WK2 StGB § 289 Rz 5]). Darüber hinaus weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass das außerordentlich hohe Gewicht der dem Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen erheblich aggravierend wirkt (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Neben den beiden dargestellten Verstößen gegen die Selbstverpflichtungserklärungen verantwortet der Beschuldigte nämlich wiederholte Verletzungen der zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs zählenden Pflicht zur Verschwiegenheit und jahrelange Verfehlungen in Zusammenhang mit der – besondere Umsicht und Sorgfalt erfordernden, zu den grundlegenden anwaltlichen Pflichten zählenden (RIS-Justiz RS0055151 [insb T6, T7, T8, T11 und T13]) – Fremdgeldgebarung ebenso wie mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Paragraph 225 a, StGB; Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 289 StGB [Plöchl in WK2 StGB Paragraph 289, Rz 5]).
[16] Hinzu kommt, dass die vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Erschwerungsgründe um den Umstand zu erweitern sind, dass der Beschuldigte zwei disziplinarrechtliche Vorverurteilungen aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Hinzu kommt, dass die vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Erschwerungsgründe um den Umstand zu erweitern sind, dass der Beschuldigte zwei disziplinarrechtliche Vorverurteilungen aufweist (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
[17] Schließlich sind dem Beschuldigten auch die beiden vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Milderungsgründe nicht zugute zu halten, sodass zahlreichen erheblichen Erschwerungsgründen keine Milderungsgründe gegenüberstehen.
[18] Ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, wirkt nämlich (soweit es – wie hier – nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten ist) nicht mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 14). Ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, wirkt nämlich (soweit es – wie hier – nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten ist) nicht mildernd im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 34, Rz 14).
[19] Ebenso wenig stellt der Umstand, dass * H* vor Gericht nicht falsch ausgesagt hat (Schuldspruch 1/2), den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB her, weil der disziplinarrechtliche Vorwurf ja darin besteht, dass der Beschuldigte die Genannte zur falschen Zeugenaussage aufgefordert hat. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass * H* vor Gericht nicht falsch ausgesagt hat (Schuldspruch 1/2), den besonderen Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB her, weil der disziplinarrechtliche Vorwurf ja darin besteht, dass der Beschuldigte die Genannte zur falschen Zeugenaussage aufgefordert hat.
[20] Es war daher insgesamt – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der Berufung des Kammeranwalts zu folgen und gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste auszusprechen. Es war daher insgesamt – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der Berufung des Kammeranwalts zu folgen und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste auszusprechen.
[21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.