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Entscheidung 22 Ds 11/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ds11/25z

Entscheidungsdatum

16.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über den Einspruch und die Berufung des Beschuldigten sowie die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Juli 2025, GZ D 4/24, 1 DV 19/24 (verbunden mit D 19/24, 2 DV 20/24; D 29/24, 3 DV 21/24 und D 30/24, 4 DV 22/24)-50, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Mag. Kammler, des Beschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Arthofer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Einspruch und die Berufung des Beschuldigten werden zurückgewiesen.

In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste verhängt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Beschuldigten ergangenen (Paragraph 35, DSt) Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er

(1/1) das Bankkonto mit der IBAN *, auf das ausschließlich Mandantengelder zum Zweck der Weiterleitung von Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr eingezahlt wurden, jedenfalls vom Jahr 2021 bis zum 15. März 2024 regelmäßig im Sollsaldo geführt,

(1/2) im Zusammenhang mit seiner Verantwortung im Verfahren AZ D 10/22 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ein als Word-Dokument gespeichertes Überweisungsprotokoll zum Zweck der Vorlage im Disziplinarverfahren verändert und die in diesem Verfahren als Zeugin geführte * H* aufgefordert, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen,

(2) gegen die im Verfahren AZ D 60/23 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer abgegebenen Selbstverpflichtungserklärungen vom 26. Jänner 2024 und vom 6. Februar 2024 durch die Erstattung von Verteidigerbekanntgaben am 8. Mai 2024 im Verfahren AZ 17 U 33/24d des Bezirksgerichts Linz und am 15. Mai 2024 im Verfahren AZ 40 BAZ 110/22f der Staatsanwaltschaft Linz verstoßen,

(3) im Verfahren AZ 15 C 1335/23y des Bezirksgerichts Linz im Zuge einer Vertagungsbitte vom 17. Jänner 2024 eine ungeschwärzte Ladung im Verfahren des * W* vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und damit Dritten gegenüber den Namen des Mandanten und den Verfahrensgegenstand offengelegt sowie

(4) vom 28. Dezember 2023 bis zum 7. März 2024 Handakten sowie kanzleiinterne Unterlagen und Aufzeichnungen in sich in einem nicht versperrten Müllentsorgungsraum befindlichen Altpapiercontainern entsorgt und damit nicht datenschutzkonform sowie unter Missachtung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit vernichtet.

[3]         Der Disziplinarrat sprach hierfür gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 15.000 Euro aus.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Gegen die Durchführung der Disziplinarverhandlung und die Fällung des Disziplinarerkenntnisses in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten, das Erkenntnis als solches bekämpft er mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

[5]              Der Kammeranwalt wendet sich mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch.

Zum Einspruch und zur Berufung des Beschuldigten:

[6]         Gemäß Paragraph 35, zweiter Satz DSt kann der Beschuldigte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden. Letztere ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

[7]         Nach der Aktenlage verfügte der Disziplinarrat am 1. Oktober 2025 im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz DSt die Zustellung des Disziplinarerkenntnisses an den Beschuldigten zu dessen eigenen Handen (ES 22 samt Zustellnachweis). Wenngleich der Übernahmebestätigung vom 2. Oktober 2025 nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob der Beschuldigte persönlich oder eine Kanzleikraft die Sendung übernommen hat, wäre ein allfälliger Zustellanstand vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz DSt) jedenfalls geheilt, weil das in Rede stehende Dokument dem Beschuldigten (aktenkundig) tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, Zustellgesetz). Denn dieser brachte am 26. Oktober 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eine E-Mail ein, deren Anhang einen mit 14. Oktober 2025 datierten, mit „Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil und Berufung gem. Paragraph 46, DSt“ titulierten und auf das gegenständliche Erkenntnis bezogenen Schriftsatz enthielt (TZ 55).

[8]         Weitere Eingaben hat der Beschuldigte innerhalb der vierwöchigen Frist zur Einbringung der Berufung (Paragraph 48, Absatz eins, DSt) und des Einspruchs (Paragraph 35, zweiter Satz DSt) nicht eingebracht.

[9]         Abgesehen von dem in Paragraph 48, Absatz eins, DSt normierten Erfordernis der Schriftform enthält das DSt bezüglich der Form von Berufung und Einspruch keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach Paragraph 77, Absatz 3, DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind.

[10]       Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im Elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach Paragraph 6, ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung des Rechtsmittels der Berufung und des Rechtsbehelfs des Einspruchs weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859 [T2], jüngst 22 Ds 6/25i; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 35, DSt Rz 10 und Paragraph 48, DSt Rz 1). Ein Anbringen in Form einer E-Mail wird damit den Formerfordernissen an das Einbringen einer Berufung oder eines Einspruchs nach dem DSt nicht gerecht.

[11]       Es waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der Äußerung des Kammeranwalts – der Einspruch gemäß Paragraph 35, zweiter Satz DSt in Verbindung mit Paragraph 427, Absatz 3, StPO und die Berufung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, DSt zurückzuweisen.

Zur Berufung des Kammeranwalts:

[12]          Der Disziplinarrat wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen über einen mehrjährigen Tatzeitraum und den besonders schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen erschwerend, das Tatsachengeständnis und den Umstand, dass es in einem Fall der Beweismittelmanipulation beim Versuch geblieben ist, als mildernd (ES 21).

[13]       Der Kammeranwalt strebt mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt), in eventu eine Erhöhung der Geldbuße (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) an.

[14]       Der Berufung kommt Berechtigung zu. Zwar stellt ein Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung – im Sinn der zutreffenden Subsumtion des Disziplinarrats – keinen Suspensionsbruch gemäß Paragraph 17, zweiter Fall DSt dar, weil es sich dabei nicht um die Missachtung einer vom Disziplinarrat ausgesprochenen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 17, DSt Rz 3/1; 30 Ds 3/19y). Im Hinblick darauf, dass eine – hier in Rede stehende – Selbstverpflichtungserklärung des Inhalts, sich des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Staatsanwaltschaften zu enthalten, dazu dient, eine einstweilige Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, DSt hintanzuhalten vergleiche RIS-Justiz RS0125185 [T1] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 19, DSt Rz 4), wiegt aber der Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen eine solche Selbstverpflichtungserklärung annähernd gleich schwer wie jener eines Suspensionsbruchs, womit eine idente Sanktion wie in Paragraph 17, DSt durchaus indiziert ist vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 17, DSt Rz 3/1 mwN).

[15]       Darüber hinaus weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass das außerordentlich hohe Gewicht der dem Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen erheblich aggravierend wirkt (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Neben den beiden dargestellten Verstößen gegen die Selbstverpflichtungserklärungen verantwortet der Beschuldigte nämlich wiederholte Verletzungen der zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs zählenden Pflicht zur Verschwiegenheit und jahrelange Verfehlungen in Zusammenhang mit der – besondere Umsicht und Sorgfalt erfordernden, zu den grundlegenden anwaltlichen Pflichten zählenden (RIS-Justiz RS0055151 [insb T6, T7, T8, T11 und T13]) – Fremdgeldgebarung ebenso wie mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Paragraph 225 a, StGB; Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 289 StGB [Plöchl in WK2 StGB Paragraph 289, Rz 5]).

[16]       Hinzu kommt, dass die vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Erschwerungsgründe um den Umstand zu erweitern sind, dass der Beschuldigte zwei disziplinarrechtliche Vorverurteilungen aufweist (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).

[17]          Schließlich sind dem Beschuldigten auch die beiden vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Milderungsgründe nicht zugute zu halten, sodass zahlreichen erheblichen Erschwerungsgründen keine Milderungsgründe gegenüberstehen.

[18]       Ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, wirkt nämlich (soweit es – wie hier – nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten ist) nicht mildernd im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 34, Rz 14).

[19]       Ebenso wenig stellt der Umstand, dass * H* vor Gericht nicht falsch ausgesagt hat (Schuldspruch 1/2), den besonderen Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB her, weil der disziplinarrechtliche Vorwurf ja darin besteht, dass der Beschuldigte die Genannte zur falschen Zeugenaussage aufgefordert hat.

[20]       Es war daher insgesamt – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der Berufung des Kammeranwalts zu folgen und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste auszusprechen.

[21]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Textnummer

E148556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00011.25Z.0916.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000

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