[3] Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) kommt keine Berechtigung zu.
[4] Im Fall einer Fristversäumung (hier zur Anmeldung der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis) kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist eingebracht und die versäumte Prozesshandlung unter einem in zulässiger Form nachgeholt werden (§ 364 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 2 DSt). Im Fall einer Fristversäumung (hier zur Anmeldung der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis) kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist eingebracht und die versäumte Prozesshandlung unter einem in zulässiger Form nachgeholt werden (Paragraph 364, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, DSt).
[5] Fallbezogen behauptete der Beschuldigte, das angeblich seine Säumnis bewirkende Hindernis sei am 9. April 2026 weggefallen, und brachte er – insoweit erstmals sowie ausschließlich – am 23. April 2026 per E-Mail den in Rede stehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
[6] Die Rechtsansicht des Disziplinarrats, wonach E-Mails keine zulässige Eingabeform für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben nach dem DSt oder der StPO bilden, trifft – was im Übrigen auch die Beschwerde zugesteht – zu (RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T2, T3 und T6] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 48 DSt Rz 1; vgl auch § 5 Abs 1 ERV 2021). Die Rechtsansicht des Disziplinarrats, wonach E-Mails keine zulässige Eingabeform für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben nach dem DSt oder der StPO bilden, trifft – was im Übrigen auch die Beschwerde zugesteht – zu (RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T2, T3 und T6] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 48, DSt Rz 1; vergleiche auch Paragraph 5, Absatz eins, ERV 2021).
[7] Das Beschwerdevorbringen, das darauf zielt darzulegen, dass es dem Beschuldigten durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, den in Rede stehenden Antrag innerhalb der 14tägigen Frist in zulässiger Form einzubringen, kann dahinstehen, weil gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (§ 364 Abs 6 StPO iVm § 77 Abs 2 erster Satz DSt). Das Beschwerdevorbringen, das darauf zielt darzulegen, dass es dem Beschuldigten durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, den in Rede stehenden Antrag innerhalb der 14tägigen Frist in zulässiger Form einzubringen, kann dahinstehen, weil gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (Paragraph 364, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz DSt).
[8] Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht zu folgen.