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Entscheidung 22 Ds 6/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ds6/26s

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Dr. Pressl und die Rechtsanwältin Dr. Mascher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Mai 2026, GZ D 220/24-28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]              Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien den am 23. April 2026 per E-Mail (ON 26) eingebrachten Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das am 9. September 2025 ergangene Erkenntnis des Disziplinarrats (ON 17) zurück.

[2]         Der Disziplinarrat gründete dies darauf, dass gemäß Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im E-Mail-Weg unzulässig war.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) kommt keine Berechtigung zu.

[4]         Im Fall einer Fristversäumung (hier zur Anmeldung der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis) kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist eingebracht und die versäumte Prozesshandlung unter einem in zulässiger Form nachgeholt werden (Paragraph 364, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, DSt).

[5]              Fallbezogen behauptete der Beschuldigte, das angeblich seine Säumnis bewirkende Hindernis sei am 9. April 2026 weggefallen, und brachte er – insoweit erstmals sowie ausschließlich – am 23. April 2026 per E-Mail den in Rede stehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

[6]         Die Rechtsansicht des Disziplinarrats, wonach E-Mails keine zulässige Eingabeform für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben nach dem DSt oder der StPO bilden, trifft – was im Übrigen auch die Beschwerde zugesteht – zu (RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T2, T3 und T6] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 48, DSt Rz 1; vergleiche auch Paragraph 5, Absatz eins, ERV 2021).

[7]         Das Beschwerdevorbringen, das darauf zielt darzulegen, dass es dem Beschuldigten durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, den in Rede stehenden Antrag innerhalb der 14tägigen Frist in zulässiger Form einzubringen, kann dahinstehen, weil gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (Paragraph 364, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz DSt).

[8]              Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht zu folgen.

Textnummer

E148478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00006.26S.0909.000

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung