Rechtstracker.at
Entscheidung 22 Ds 9/23b×

Entscheidung 22 Ds 9/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0055146 Rechtssatz 10.05.1993Undefined
Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die jedoch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt aus guten Gründen …
RS0056214 Rechtssatz 13.06.1977Undefined
Zwar ist nicht jede Drohung mit einer Strafanzeige disziplinär; wenn jedoch ein Anwalt versucht, einen zivilrechtlichen Anspruch eines Mandanten durch eine ungerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige durchzusetzen, so begeht er eine Berufspflichtenverl …
RS0056969 Rechtssatz 20.02.1995Undefined
In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. Bestehen auch nur Zweifel darüber, ob die gegen den Rec …
RS0057005 Rechtssatz 06.12.1993Undefined
Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK ist die Fassung eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 28 Abs 3 DSt 1990 (früher: Ablassungsbeschluss) nur dann zulässig, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwaltes ge …
RS0134569 Rechtssatz 08.11.2023Strafrecht
Vom - einen Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 erster Satz DSt) oder einen Rücklegungsbeschluss (§ 29 Abs 2 erster Satz DSt) rechtfertigenden - Fehlen des Verdachts eines standeswidrigen Verhaltens ist im Licht des § 212 Z 2 StPO (§ 77 Abs 3 DSt) nur dann au …