Rechtssatz RS0134569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134569
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Rechtssatz
Vom - einen Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 erster Satz DSt) oder einen Rücklegungsbeschluss (§ 29 Abs 2 erster Satz DSt) rechtfertigenden - Fehlen des Verdachts eines standeswidrigen Verhaltens ist im Licht des § 212 Z 2 StPO (§ 77 Abs 3 DSt) nur dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.Vom - einen Einstellungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz DSt) oder einen Rücklegungsbeschluss (Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz DSt) rechtfertigenden - Fehlen des Verdachts eines standeswidrigen Verhaltens ist im Licht des Paragraph 212, Ziffer 2, StPO (Paragraph 77, Absatz 3, DSt) nur dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134569
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231108_OGH0002_0220DS00009_23B0000_000