[16] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Aussprüche über die Schuld (vgl zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier nominell der Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO] in deren Rahmen RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe.Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Aussprüche über die Schuld vergleiche zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier nominell der Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO] in deren Rahmen RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe.
[17] Der Berufung wegen Schuld kommt Berechtigung zu.
[18] Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Ergebnis zutreffend aufzeigt, enthält das angefochtene Erkenntnis zum Schuldspruch zu 1./ keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Wenngleich insoweit für die in Rede stehenden Disziplinarvergehen Fahrlässigkeit genügt und der diesbezügliche Sorgfaltsmaßstab per se eine Rechtsfrage betrifft (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/1 und 7/3, jeweils mwN), ist die Sachverhaltsbasis für die vorzunehmende rechtliche Prüfung durch entsprechende Feststellungen zu schaffen, was hier nicht geschehen ist (zur dogmatischen Struktur des Fahrlässigkeitsdelikts eingehend Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 6 Rz 22 ff):Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Ergebnis zutreffend aufzeigt, enthält das angefochtene Erkenntnis zum Schuldspruch zu 1./ keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Wenngleich insoweit für die in Rede stehenden Disziplinarvergehen Fahrlässigkeit genügt und der diesbezügliche Sorgfaltsmaßstab per se eine Rechtsfrage betrifft (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/1 und 7/3, jeweils mwN), ist die Sachverhaltsbasis für die vorzunehmende rechtliche Prüfung durch entsprechende Feststellungen zu schaffen, was hier nicht geschehen ist (zur dogmatischen Struktur des Fahrlässigkeitsdelikts eingehend Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 6, Rz 22 ff):
[19] Denn bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe sah es der Disziplinarrat – auf Basis der für glaubwürdig erachteten Aussage des Beschuldigten (vgl insbesondere ON 30 S 3 f, ON 16 S 2, ON 28; wonach er „absolut nichts“ mit den inkriminierten Verrechnungen und Überweisungen zu tun gehabt habe) und den nach Ansicht des Disziplinarrats unbedenklichen Urkunden (vgl insbesondere die von der Substitutin des Beschuldigten, *, paraphierten „Payment Request Forms“ [Beilagen 1–11 zum Verhandlungsprotokoll]) – mit hinreichender Deutlichkeit für erwiesen an, dass der Beschuldigte die inkriminierten Überweisungen weder persönlich durchführte, noch anordnete oder genehmigte. Dies ergibt sich aus den eben genannten Beweismitteln sowie insbesondere aus den oben zitierten Feststellungen, wonach „die Kanzlei des Beschuldigten“ die inkriminierten Honorarnoten gelegt sowie die Überweisung der Rechnungsbeträge vom Sammelanderkonto auf das Kanzleikonto veranlasst habe, in Verbindung mit den rechtlichen Ausführungen, nach denen ihm auch von ihm nicht autorisierte „Tätigkeiten seines Kanzleipersonals einschließlich der in seinem Namen einschreitenden Rechtsanwaltsanwärterin und späteren Substitutin zuzurechnen“ seien.Denn bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe sah es der Disziplinarrat – auf Basis der für glaubwürdig erachteten Aussage des Beschuldigten vergleiche insbesondere ON 30 S 3 f, ON 16 S 2, ON 28; wonach er „absolut nichts“ mit den inkriminierten Verrechnungen und Überweisungen zu tun gehabt habe) und den nach Ansicht des Disziplinarrats unbedenklichen Urkunden vergleiche insbesondere die von der Substitutin des Beschuldigten, *, paraphierten „Payment Request Forms“ [Beilagen 1–11 zum Verhandlungsprotokoll]) – mit hinreichender Deutlichkeit für erwiesen an, dass der Beschuldigte die inkriminierten Überweisungen weder persönlich durchführte, noch anordnete oder genehmigte. Dies ergibt sich aus den eben genannten Beweismitteln sowie insbesondere aus den oben zitierten Feststellungen, wonach „die Kanzlei des Beschuldigten“ die inkriminierten Honorarnoten gelegt sowie die Überweisung der Rechnungsbeträge vom Sammelanderkonto auf das Kanzleikonto veranlasst habe, in Verbindung mit den rechtlichen Ausführungen, nach denen ihm auch von ihm nicht autorisierte „Tätigkeiten seines Kanzleipersonals einschließlich der in seinem Namen einschreitenden Rechtsanwaltsanwärterin und späteren Substitutin zuzurechnen“ seien.
[20] Zwar trifft es zu, dass auch Organisationsverschulden disziplinär haftbar machen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass grundsätzlich Einrichtungen der Kanzlei zur Vermeidung von Verstößen gegen das Standesrecht vorwerfbar fehlen oder – ex ante betrachtet – als (qualifiziert) ungenügend zu bezeichnen sind. Vorwerfbar sind demnach mangelnde Schulung oder Instruktion von Kanzleimitarbeitern (also auch Rechtsanwaltsanwärtern), nicht aber Fehler sonst verlässlicher (ausreichend geschulter und instruierter) Kanzleimitarbeiter (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/4 mwN; zu Überwachungs- und Kontrollpflichten des Rechtsanwalts, deren Umfang und den Folgen deren Verletzung vgl auch Murko/Nunner–Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 1 DSt Rz 130 ff).Zwar trifft es zu, dass auch Organisationsverschulden disziplinär haftbar machen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass grundsätzlich Einrichtungen der Kanzlei zur Vermeidung von Verstößen gegen das Standesrecht vorwerfbar fehlen oder – ex ante betrachtet – als (qualifiziert) ungenügend zu bezeichnen sind. Vorwerfbar sind demnach mangelnde Schulung oder Instruktion von Kanzleimitarbeitern (also auch Rechtsanwaltsanwärtern), nicht aber Fehler sonst verlässlicher (ausreichend geschulter und instruierter) Kanzleimitarbeiter (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/4 mwN; zu Überwachungs- und Kontrollpflichten des Rechtsanwalts, deren Umfang und den Folgen deren Verletzung vergleiche auch Murko/Nunner–Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph eins, DSt Rz 130 ff).
[21] Demgegenüber ist jeder einer Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten selbst verantwortlich, allfällige Überprüfungs- und Überwachungspflichten des einzelnen Rechtsanwalts sind im Einzelfall zu beurteilen (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/5 mwN).Demgegenüber ist jeder einer Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten selbst verantwortlich, allfällige Überprüfungs- und Überwachungspflichten des einzelnen Rechtsanwalts sind im Einzelfall zu beurteilen (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/5 mwN).
[22] Ein Substituent haftet wiederum bei zulässiger Substitution (im Fall des § 14 RAO also im Verhinderungsfall) grundsätzlich nur für Auswahlverschulden und allenfalls aufgrund von Verletzung von Nebenpflichten (etwa die Unterrichtung des Substituten und die begleitende Kontrolle; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 14 RAO Rz 23).Ein Substituent haftet wiederum bei zulässiger Substitution (im Fall des Paragraph 14, RAO also im Verhinderungsfall) grundsätzlich nur für Auswahlverschulden und allenfalls aufgrund von Verletzung von Nebenpflichten (etwa die Unterrichtung des Substituten und die begleitende Kontrolle; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, Paragraph 14, RAO Rz 23).
[23] Demzufolge hätte es zunächst ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, ob die Tathandlungen von einer Kanzleimitarbeiterin, einer selbständigen, in „der Kanzlei“ tätigen Rechtsanwältin oder aber einer Substitutin (iSd § 14 RAO) gesetzt wurden (vgl auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und anschließender längerer Erkrankung samt Rehabilitation die gesamte Kanzleiführung seiner Substitutin übertragen und ihr insbesondere [zumindest in diesem Zeitraum; nach den Ausführungen in der Stellungnahme zum Croquis der Generalprokuratur allerdings im gesamten Tatzeitraum zu 1./; vgl ON 5 S 4 im Ds-Akt] die weitere Aktenführung, den Verkehr mit den Mandanten und die finanzielle Abwicklung in der gegenständlichen Verlassenschaftssache überlassen habe). Auf dieser Basis wäre sodann eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite (im Sinne – je nach festgestellter Situation – eines Organisations- oder Auswahlverschuldens und/oder einer Verletzung von Überwachungs-, Überprüfungs- oder sonstigen Nebenpflichten) zu schaffen gewesen, wozu die angefochtene Entscheidung allerdings keine Aussagen trifft.Demzufolge hätte es zunächst ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, ob die Tathandlungen von einer Kanzleimitarbeiterin, einer selbständigen, in „der Kanzlei“ tätigen Rechtsanwältin oder aber einer Substitutin (iSd Paragraph 14, RAO) gesetzt wurden vergleiche auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und anschließender längerer Erkrankung samt Rehabilitation die gesamte Kanzleiführung seiner Substitutin übertragen und ihr insbesondere [zumindest in diesem Zeitraum; nach den Ausführungen in der Stellungnahme zum Croquis der Generalprokuratur allerdings im gesamten Tatzeitraum zu 1./; vergleiche ON 5 S 4 im Ds-Akt] die weitere Aktenführung, den Verkehr mit den Mandanten und die finanzielle Abwicklung in der gegenständlichen Verlassenschaftssache überlassen habe). Auf dieser Basis wäre sodann eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite (im Sinne – je nach festgestellter Situation – eines Organisations- oder Auswahlverschuldens und/oder einer Verletzung von Überwachungs-, Überprüfungs- oder sonstigen Nebenpflichten) zu schaffen gewesen, wozu die angefochtene Entscheidung allerdings keine Aussagen trifft.
[24] Auch die den Schuldspruch zu 2./ betreffende Berufung ist mit ihrem (sinngemäßen) Einwand, dem Erkenntnis lasse sich nicht entnehmen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Veräußerung von Wertpapieren nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugehöre, im Recht. Damit macht der Beschuldigte in der Sache geltend, dass er für die Veräußerung keiner gerichtlichen Genehmigung bedurfte.
[25] Der Beschuldigte hat die Vertretungshandlungen als Verlassenschaftskurator gesetzt. Diese Funktion endete – unabhängig von der Abgabe von Erbantrittserklärungen – jedenfalls erst mit Rechtskraft der Enthebung (2 Ob 153/11f, Pkt II.2.). Diese war zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte als Verlassenschaftskurator befugt war, die im Nachlass befindlichen Wertpapiere ohne gerichtliche Genehmigung zu verkaufen.Der Beschuldigte hat die Vertretungshandlungen als Verlassenschaftskurator gesetzt. Diese Funktion endete – unabhängig von der Abgabe von Erbantrittserklärungen – jedenfalls erst mit Rechtskraft der Enthebung (2 Ob 153/11f, Pkt römisch zwei.2.). Diese war zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte als Verlassenschaftskurator befugt war, die im Nachlass befindlichen Wertpapiere ohne gerichtliche Genehmigung zu verkaufen.
[26] Nach dem aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB anwendbaren § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Kurators der (hier verlassenschafts-)gerichtlichen Genehmigung, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören (2 Ob 112/24w, Rz 15, mwN). In Bezug auf die Veräußerung von Nachlassvermögen besteht insofern kein Unterschied zur Vertretung des Nachlasses durch erbantrittserklärte Erben. Denn auch sie bedürfen nach § 810 Abs 2 ABGB für die Veräußerung von Nachlassvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn die Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Verschieden sind nur die Kriterien für die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung: Vertretenden Erben ist sie nach § 810 Abs 2 ABGB (nur dann) zu versagen, wenn die Veräußerung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig ist (2 Ob 45/15d, Pkt 2.2.; 2 Ob 203/24b, Rz 10). Hingegen ist die Genehmigung einem Verlassenschaftskurator nach dem aufgrund von § 281 Abs 3 ABGB iVm § 258 Abs 4 ABGB anwendbaren § 167 Abs 3 ABGB (nur dann) zu erteilen, wenn sie objektiv im Interesse des Nachlasses liegt (RIS-Justiz RS0129074 [T1]; 2 Ob 129/24w, Rz 7).Nach dem aufgrund der Verweisung in Paragraph 281, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 4, ABGB anwendbaren Paragraph 167, Absatz 3, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Kurators der (hier verlassenschafts-)gerichtlichen Genehmigung, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören (2 Ob 112/24w, Rz 15, mwN). In Bezug auf die Veräußerung von Nachlassvermögen besteht insofern kein Unterschied zur Vertretung des Nachlasses durch erbantrittserklärte Erben. Denn auch sie bedürfen nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB für die Veräußerung von Nachlassvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn die Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Verschieden sind nur die Kriterien für die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung: Vertretenden Erben ist sie nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB (nur dann) zu versagen, wenn die Veräußerung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig ist (2 Ob 45/15d, Pkt 2.2.; 2 Ob 203/24b, Rz 10). Hingegen ist die Genehmigung einem Verlassenschaftskurator nach dem aufgrund von Paragraph 281, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 4, ABGB anwendbaren Paragraph 167, Absatz 3, ABGB (nur dann) zu erteilen, wenn sie objektiv im Interesse des Nachlasses liegt (RIS-Justiz RS0129074 [T1]; 2 Ob 129/24w, Rz 7).
[27] Auf diese Unterscheidung kommt es hier aber nicht an: War die Genehmigung erforderlich, so verstieße das Verhalten des Beschuldigten auch dann gegen Berufspflichten, wenn die Genehmigung ohnehin zu erteilen gewesen wäre oder auch (wie teilweise hier) nachträglich erteilt wurde. Entscheidend bliebe der Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung der Genehmigung. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Veräußerung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörte oder nicht.
[28] Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind nach der Rechtsprechung solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für die Verlassenschaft sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen (2 Ob 88/23i, Rz 5 mwN). Dabei wird der (im üblichen Ausmaß liegende) Verkauf von volatilen Wertpapieren zu einem Börsen- oder Marktpreis wegen der damit einhergehenden Risikominimierung ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen sein (2 Ob 203/24b, Rz 21).
[29] Ob das für die hier inkriminierten Wertpapierverkäufe zutrifft, lässt sich auf Basis der getroffenen Feststellungen (und der Aktenlage) nicht beurteilen. Es fehlen bisher jegliche Informationen darüber, welche Art von Wertpapieren sich auf den aufgelösten Depots befunden haben, ob diese über einen Börsenpreis/Marktpreis verfügten und welchen Anteil am Verlassenschaftsvermögen sie ausmachten. Dazu werden Feststellungen zu treffen sein.
[30] Für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit ist dann in einem zweiten Schritt zu unterscheiden: Ist die Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen bei einer Ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines sorgfältigen Kurators zu verneinen, war der Beschuldigte nicht zur Befassung des Gerichts verpflichtet. Er wäre daher freizusprechen. Verblieben demgegenüber Zweifel, hätte der Beschuldigte die Genehmigung beantragen müssen. Denn in zweifelhaften Fällen hat ein sorgfältiger Kurator schon zur Vermeidung einer gegebenenfalls drohenden, regelmäßig mit Kosten verbundenen Rückabwicklung und des damit verbundenen Einbringlichkeitsrisikos den sicheren Weg zu wählen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 132 Satz 2 AußStrG. Danach kann das Gericht im Fall eines Antrags auf Genehmigung auch aussprechen, dass eine bestimmte Vertretungshandlung keiner Genehmigung bedarf. Diese Regelung wurde eingeführt, „weil in vielen Fällen Rechtsunsicherheiten über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung […] bestehen, die auf diese Weise mit Rechtskraftwirkung beseitigt werden können“ (ErlRV AußStrG, 224 BlgNR 22. GP 85). Bestanden daher (vernünftige) Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit, hätte der Beschuldigte die Genehmigung beantragen müssen.Für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit ist dann in einem zweiten Schritt zu unterscheiden: Ist die Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen bei einer Ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines sorgfältigen Kurators zu verneinen, war der Beschuldigte nicht zur Befassung des Gerichts verpflichtet. Er wäre daher freizusprechen. Verblieben demgegenüber Zweifel, hätte der Beschuldigte die Genehmigung beantragen müssen. Denn in zweifelhaften Fällen hat ein sorgfältiger Kurator schon zur Vermeidung einer gegebenenfalls drohenden, regelmäßig mit Kosten verbundenen Rückabwicklung und des damit verbundenen Einbringlichkeitsrisikos den sicheren Weg zu wählen. Gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraph 132, Satz 2 AußStrG. Danach kann das Gericht im Fall eines Antrags auf Genehmigung auch aussprechen, dass eine bestimmte Vertretungshandlung keiner Genehmigung bedarf. Diese Regelung wurde eingeführt, „weil in vielen Fällen Rechtsunsicherheiten über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung […] bestehen, die auf diese Weise mit Rechtskraftwirkung beseitigt werden können“ (ErlRV AußStrG, 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 85, ). Bestanden daher (vernünftige) Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit, hätte der Beschuldigte die Genehmigung beantragen müssen.
[31] Aufgrund zu beiden Fakten fehlender Feststellungen war das angefochtene Erkenntnis in Stattgebung der Berufung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen (§ 54 Abs 2 DSt).Aufgrund zu beiden Fakten fehlender Feststellungen war das angefochtene Erkenntnis in Stattgebung der Berufung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen (Paragraph 54, Absatz 2, DSt).
[32] Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Beschuldigte auf diese Entscheidung zu verweisen.