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Entscheidung 23 Ds 9/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

23Ds9/25p

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Horn als Anwaltsrichter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt über die „Anmeldung der Berufung“ des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Juli 2025, GZ D 15/24-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt.

[2]                 Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 26. Oktober 2023 in einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Weise eine nach dem Kriterium der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts definierte Gruppe von Personen zumindest fahrlässig dadurch beschimpft, dass er einen Kommentar auf seinem Facebook-Profil „*“ mit dem Ausdruck „perverses G´sindel“ für diese Menschen gepostet hat.

[3]         Gegen dieses Erkenntnis hat der Kammeranwalt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben, über die in einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 50, Absatz eins, DSt) entschieden wird.

[4]                 Der Beschuldigte meldete nach Zustellung der Verhandlungsmitschrift am 19. August 2025, jedoch vor Zustellung des Erkenntnisses (am 2. Oktober 2025) mit Schriftsatz vom 2. September 2025 dagegen „das Rechtsmittel der Berufung“ an (ON 44). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 beantragte er die Gewährung der Bezahlung der verhängten Geldbuße in drei monatlichen Raten á 500 Euro, eine Berufungsausführung wurde nicht eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Vorauszuschicken ist, dass das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärterinnen erst seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 (BGBl I 2024/93) – in Paragraph 40, Absatz 2, DSt – die Möglichkeit vorsieht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verhandlungsschrift eine Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrats anzumelden. Diese Bestimmung ist mit 1. August 2024 in Kraft getreten, jedoch nur auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen wurden (Paragraph 80, Absatz 13, DSt), was hier nicht der Fall ist (siehe den Tatzeitpunkt 26. Oktober 2023).

[6]         Die Einbringung einer Rechtsmittelschrift war und ist zwar auch vor wirksamer Zustellung des Erkenntnisses zulässig vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7 mwN). Die Berufung hat jedoch gemäß Paragraph 49, DSt die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchem Grund das Erkenntnis angefochten wird. Der als „Anmeldung der Berufung“ bezeichnete Schriftsatz des Beschuldigten enthält eine solche Erklärung nicht. Selbst als Berufungsschrift verstanden, war diese daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, dritter Fall DSt; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 49, DSt Rz 5 mwN).

[7]         Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von Paragraph 54, Absatz eins, DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS-Justiz RS0132219).

Textnummer

E147394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00009.25P.0429.000

Im RIS seit

08.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0230DS00009_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung