[3] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Voranzustellen ist:
[4] Der in Bezug auf Rechtsanwälte verwendete Begriff „Treuhand“ umfasst alle vom Rechtsanwalt vertraglich übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, denen zu Folge der Rechtsanwalt die Verpflichtung zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen an einen/mehrere Treugeber bzw sonstige ihm genannte Dritte übernimmt und/oder erfüllt, wobei die Treuhandschaft ausschließlich die Fremdgeldgebarung durch den Rechtsanwalt im Rahmen dieser Aufträge bezeichnet (Punkt II./B./ des Statuts der „Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“ idFv 23. 11. 2020). Die sich daraus ableitenden berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts setzen sohin das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und damit einen auf den Abschluss einer Treuhandvereinbarung gerichteten Willen der beteiligten Parteien voraus. Der in Bezug auf Rechtsanwälte verwendete Begriff „Treuhand“ umfasst alle vom Rechtsanwalt vertraglich übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, denen zu Folge der Rechtsanwalt die Verpflichtung zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen an einen/mehrere Treugeber bzw sonstige ihm genannte Dritte übernimmt und/oder erfüllt, wobei die Treuhandschaft ausschließlich die Fremdgeldgebarung durch den Rechtsanwalt im Rahmen dieser Aufträge bezeichnet (Punkt römisch zwei./B./ des Statuts der „Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“ idFv 23. 11. 2020). Die sich daraus ableitenden berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts setzen sohin das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und damit einen auf den Abschluss einer Treuhandvereinbarung gerichteten Willen der beteiligten Parteien voraus.
[5] Insofern ist der Berufung des Beschuldigten beizupflichten, als die Annahmen des Disziplinarrats, der Beschuldigte bzw dessen Kanzlei habe eine Treuhandschaft in eigener Sache übernommen, in den Beweisergebnissen keine Deckung findet und sich auch nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang bringen lässt.
[6] Danach haben die Käufer unmissverständlich den Verzicht auf eine treuhändige Abwicklung erklärt (Anhang zur Erklärung des Beschuldigten vom 24. Oktober 2023). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte mit den Käufern Gespräche über die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft geführt und haben diese dabei erklärt, keine treuhändische Kaufpreisabwicklung zu benötigen. Der Beschuldigte hat das Kaufanbot nach Einlangen einer mit den Käufern vereinbarten Anzahlung auf dem Sammelanderkonto seiner Kanzlei angenommen. Die Käufer haben dabei nach ausdrücklicher Belehrung bestätigt, dass sie den Kaufvertrag nicht nach dem Treuhandstatut abwickeln wollen. Sohin wurde keine gesonderte Treuhandschaft abgeschlossen.
[7] Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte als Verkäufer gegenüber den Käufern die Verpflichtung übernahm, die auf der Liegenschaft eingetragenen Geldlasten zu tilgen, und dass im Kaufvertrag eine „gemäß separatem Treuhandauftrag zu übernehmende Treuhandschaft“ sowie das Unterbleiben der „Sicherung der Abwicklung“ der Treuhandschaft durch die Steiermärkische „Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Treuhandrevision“ erwähnt wird. Denn die entsprechenden Passagen im Kaufvertrag bleiben ohne Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft. Es ist somit davon auszugehen, dass – entsprechend dem Willen der Käufer – keine treuhändische Abwicklung vereinbart war; eine Verletzung der sich aus der Übernahme von Treuhandverpflichtungen ergebenden berufsrechtlichen Verhaltenspflichten scheidet daher aus.
[8] Dennoch liegt im festgestellten Verhalten des Beschuldigten ein Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt begründet: Dennoch liegt im festgestellten Verhalten des Beschuldigten ein Disziplinarvergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt begründet:
[9] Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei-)Geld und gemäß Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015 Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Ein dagegen schon angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung vorliegender Verstoß stellt eine Berufspflichtverletzung iSd § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch – bei ausreichender Publizität – eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt dar. Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei-)Geld und gemäß Punkt 3. des Anhangs zu Paragraph 43, Absatz eins, RL-BA 2015 Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Ein dagegen schon angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung vorliegender Verstoß stellt eine Berufspflichtverletzung iSd Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt als auch – bei ausreichender Publizität – eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar.
[10] Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst die ausdrückliche Beschränkung der Verwendung des Anderkontos unterzeichnet hatte und die widmungswidrige Verwendung dieses Kontos durch den Beschuldigten zur Abwicklung seines privaten Liegenschaftsverkaufs den Käufern, der kontoführenden Bank und der Geldwäschemeldestelle bekannt wurde, verwirklicht dieses Verhalten schon in Hinblick auf die Verletzung der sich aus Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015 ergebenden Verhaltenspflicht jedenfalls sowohl das Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst die ausdrückliche Beschränkung der Verwendung des Anderkontos unterzeichnet hatte und die widmungswidrige Verwendung dieses Kontos durch den Beschuldigten zur Abwicklung seines privaten Liegenschaftsverkaufs den Käufern, der kontoführenden Bank und der Geldwäschemeldestelle bekannt wurde, verwirklicht dieses Verhalten schon in Hinblick auf die Verletzung der sich aus Punkt 3. des Anhangs zu Paragraph 43, Absatz eins, RL-BA 2015 ergebenden Verhaltenspflicht jedenfalls sowohl das Disziplinarvergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt als auch nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt.
[11] Weshalb die widmungswidrige Verwendung des Anderkontos disziplinarrechtlich „irrelevant“ sein sollte, legt die Berufung nicht dar.
[12] Das weitere zum Thema Treuhandschaft und zur Frage der Verletzung weiterer standesrechtlicher Verhaltenspflichten erstattete Berufungsvorbringen kann – spricht es doch nach dem Vorgesagten keine entscheidenden Tatsachen an – auf sich beruhen. Der Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld war daher nicht Folge zu geben.
[13] Auch versagt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
[14] Die Anwendung des § 3 DSt kommt schon in Ansehung der sich aus der widmungswidrigen Kontoverwendung ergebenden Verletzung berufs- und standesrechtlicher Pflichten nicht in Frage, weil bei einer expliziten schriftlichen Vereinbarung der privaten Verwendung des Kanzleikontos (vgl Punkt 4.1. des Kaufvertrags) von keiner bloßen Unachtsamkeit und sohin von keinem Sorgfaltsverstoß gesprochen werden kann, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Darüber hinaus gelangte das Verhalten Dritter (etwa der Geldwäschemeldestelle) zur Kenntnis, sodass auch das Erfordernis einer bloß unbedeutenden Folge nicht erfüllt ist. Die Anwendung des Paragraph 3, DSt kommt schon in Ansehung der sich aus der widmungswidrigen Kontoverwendung ergebenden Verletzung berufs- und standesrechtlicher Pflichten nicht in Frage, weil bei einer expliziten schriftlichen Vereinbarung der privaten Verwendung des Kanzleikontos vergleiche Punkt 4.1. des Kaufvertrags) von keiner bloßen Unachtsamkeit und sohin von keinem Sorgfaltsverstoß gesprochen werden kann, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Darüber hinaus gelangte das Verhalten Dritter (etwa der Geldwäschemeldestelle) zur Kenntnis, sodass auch das Erfordernis einer bloß unbedeutenden Folge nicht erfüllt ist.
[15] Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten als erschwerend, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten. Der – bis dahin – (über-)langen Verfahrensdauer wurde bereits vom Disziplinarrat durch Reduktion der Geldbuße Rechnung getragen. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion von 6.000 Euro Geldbuße als tat- und schuldangemessen.
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.