Rechtssatz RS0142787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142787
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei-)Geld und gemäß Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015 Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Die widmungswidrige Verwendung des Anderkontos stellt eine Berufspflichtverletzung iSd § 1 Abs 1 erster Fall DSt sowie - bei ausreichender Publizität - eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei-)Geld und gemäß Punkt 3. des Anhangs zu Paragraph 43, Absatz eins, RL-BA 2015 Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Die widmungswidrige Verwendung des Anderkontos stellt eine Berufspflichtverletzung iSd Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt sowie - bei ausreichender Publizität - eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142787
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20260121_OGH0002_0240DS00005_25G0000_000