[6] Gegen diesen Teilfreispruch (D 10/21) richtet sich die Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe der Kammeranwältin.
[7] Diese zeigt zutreffend auf, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht begründet (vgl Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 9). Diese zeigt zutreffend auf, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht begründet vergleiche Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 10, RAO Rz 9).
[8] Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Das in Paragraph 10, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in Paragraph 9, Absatz eins, RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten.
[9] Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Partei (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 5 f). Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Partei (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 10, RAO Rz 5 f).
[10] Dieses Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Die Doppelvertretung verstößt schon dann gegen das Gesetz, wenn durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Ausgehend von diesem Verständnis bewirkt jede Vertretung einer Partei in einem Verfahren, in welchem der betreffende Rechtsanwalt auch eigene Interessen verfolgt, eine echte (materielle) Doppelvertretung iSd § 10 Abs 1 RAO (vgl 20 Os 9/16y, RIS-Justiz RS0055258). Dieses Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Die Doppelvertretung verstößt schon dann gegen das Gesetz, wenn durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Ausgehend von diesem Verständnis bewirkt jede Vertretung einer Partei in einem Verfahren, in welchem der betreffende Rechtsanwalt auch eigene Interessen verfolgt, eine echte (materielle) Doppelvertretung iSd Paragraph 10, Absatz eins, RAO vergleiche 20 Os 9/16y, RIS-Justiz RS0055258).
[11] Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte eine offenkundige Interessenkollision zu verantworten, da er die Übernahme der Vertretung der Alleinerbin im betreffenden Verlassenschaftsverfahren bei gleichzeitiger Geltendmachung einer (überhöhten) eigenen Honorarforderung gegen dieselbe Verlassenschaft vornahm. Das Interesse einer Alleinerbin ist naturgemäß von Anfang an auf einen möglichst großen Wert der Verlassenschaft gerichtet. Jede Forderung gegen die Verlassenschaft verringert das Verlassenschaftsvermögen.
[12] Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Vertretung der Alleinerbin im fallaktuellen Verlassenschaftsverfahren an. Durch die Übernahme der Vertretung der Alleinerbin P* im Verlassenschaftsverfahren nach K* bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen durch Geltendmachung eigener (überhöhter – vgl das Schuldspruchfaktum 2./ zu D 10/21) Honorarforderungen im selben Verfahren sind die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und (bei gegebener Publizität) der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt verwirklicht. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Vertretung der Alleinerbin im fallaktuellen Verlassenschaftsverfahren an. Durch die Übernahme der Vertretung der Alleinerbin P* im Verlassenschaftsverfahren nach K* bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen durch Geltendmachung eigener (überhöhter – vergleiche das Schuldspruchfaktum 2./ zu D 10/21) Honorarforderungen im selben Verfahren sind die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und (bei gegebener Publizität) der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt verwirklicht.
[13] Es war daher der Freispruch aufzuheben und in diesem Umfang wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
[14] Bei der Strafzumessung wertete der Disziplinarrat zu Recht die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschuldigten und das Zusammentreffen von (teils doppelt qualifizierten) Disziplinarvergehen als erschwerend, die lange Verfahrensdauer und „zumindest teilweise Tatsachengeständnis“ hingegen als mildernd und verhängte (als Zusatzstrafe) eine Geldbuße in Höhe von 12.000 Euro.
[15] Weiters wurde über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten verhängt. Diese Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.
[16] Bei Zugrundelegung der zutreffenden Erwägungen des Disziplinarrats zur Sanktionsfrage und unter Berücksichtigung des nunmehr hinzugekommenen weiteren Schuldspruchs entspricht die Erhöhung der Geldbuße um 1.000 Euro – sohin auf insgesamt 13.000 Euro – dem Tatunrecht und der Täterschuld sowie den Präventionserfordernissen und trägt den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung (§ 16 Abs 6 DSt). Bei Zugrundelegung der zutreffenden Erwägungen des Disziplinarrats zur Sanktionsfrage und unter Berücksichtigung des nunmehr hinzugekommenen weiteren Schuldspruchs entspricht die Erhöhung der Geldbuße um 1.000 Euro – sohin auf insgesamt 13.000 Euro – dem Tatunrecht und der Täterschuld sowie den Präventionserfordernissen und trägt den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.