1. Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer ***** am 1. Oktober 2015 eingelangten Anzeige vom 26. September 2015 wurde der gegen Rechtsanwalt ***** und Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Verdacht geprüft,
***** habe
1) am 28. April 2015 die Anzeigerin nach dem Verlassen des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts Graz-West bis zu deren Fahrzeug verfolgt und am Wegfahren gehindert, indem sie die bereits im Fahrzeug sitzende Anzeigerin am rechten Oberarm erfasst habe, wobei diese dadurch das Gleichgewicht verloren habe;
2) am 27. Juli 2015 über 10 Minuten wiederholt und anhaltend an der Hauseingangstür der Anzeigerin geklingelt, um diese zu einem persönlichen Gespräch zu verhalten, wobei Rechtsanwalt ***** dieses Verhalten seiner Rechtsanwaltsanwärterin veranlasst bzw geduldet habe.
2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** gerichtete Anzeige gemäß § 29 Abs 2 DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte an den Vorfällen nicht beteiligt gewesen sei und seine Rechtsanwaltsanwärterin nicht hierzu veranlasst habe. Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** gerichtete Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte an den Vorfällen nicht beteiligt gewesen sei und seine Rechtsanwaltsanwärterin nicht hierzu veranlasst habe. Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.
3. Die über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ***** vom 12. Juni 2018 am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Kammeranwalts richtet sich gegen den Rücklegungsbeschluss vom 21. März 2018.
Legt der Disziplinarrat eine Disziplinaranzeige aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 1 DSt zurück, ist der solcher Art gefasste Rücklegungsbeschluss zunächst dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen gemäß § 29 Abs 2 DSt innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird von diesem keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs 3 DSt vorzugehen und (soweit hier relevant) dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift dieses Beschlusses zu übermitteln. Eine neuerliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben, wird der Rechtsanwaltskammer dadurch nicht eröffnet.Legt der Disziplinarrat eine Disziplinaranzeige aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DSt zurück, ist der solcher Art gefasste Rücklegungsbeschluss zunächst dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSt innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird von diesem keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, DSt vorzugehen und (soweit hier relevant) dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift dieses Beschlusses zu übermitteln. Eine neuerliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben, wird der Rechtsanwaltskammer dadurch nicht eröffnet.
4. Die Zustellung des Rücklegungsbeschlusses an den Kammeranwalt erfolgte bereits am 5. April 2018. Die dagegen erst am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet und war daher zurückzuweisen.