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Entscheidung 28 Os 4/16x×

Entscheidung 28 Os 4/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054876 Rechtssatz 21.12.1992Undefined
Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwie …
RS0055086 Rechtssatz 06.05.1985Undefined
Ehre und Ansehen eines ganzen Berufsstands können durch das Fehlverhalten eines einzelnen nur dann beeinträchtigt werden, wenn dieses Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer a …
RS0055093 Rechtssatz 03.01.1929Strafrecht
Öffentlichkeit des standeswidrigen Verhaltens ist nicht Tatbestandserfordernis bei einem Disziplinarvergehen.
RS0055886 Rechtssatz 11.05.1992Undefined
Der Rechtsanwalt darf sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel weder ankündigen noch anwenden (§ 2 RL-BA 1977).
RS0056073 Rechtssatz 28.06.1993Undefined
Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichend …
RS0056158 Rechtssatz 19.09.1977Strafrecht
Die Erstattung von Anzeigen und ebenso ihre Androhung durch einen Rechtsanwalt hat eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhaltes zur Voraussetzung.
RS0056214 Rechtssatz 13.06.1977Undefined
Zwar ist nicht jede Drohung mit einer Strafanzeige disziplinär; wenn jedoch ein Anwalt versucht, einen zivilrechtlichen Anspruch eines Mandanten durch eine ungerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige durchzusetzen, so begeht er eine Berufspflichtenverl …
RS0056346 Rechtssatz 16.03.1987Undefined
Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden.
RS0056913 Rechtssatz 17.11.1921Strafrecht
Ein Rechtsanwalt, der fahrlässigerweise eine unbegründete Strafanzeige erstattet, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
RS0120395 Rechtssatz 17.10.2005Undefined
Ein Rechtsanwalt hat mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit seiner Erklärungen zu achten. Bereits fahrlässige, unrichtige Formulierungen verletzen die Berufspflicht und beeinträchtigen Ehre und Ansehen des Standes.